Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Beim Frühstück blättert sie durch die Morgenzeitung. 'Stell dir vor, der Heiratsvermittler, durch den wir uns kennen gelernt haben, ist gestern Nachmittag in einer Tiefgarage zusammen geschlagen worden.' - Na und?', sagt er. 'Ich habe ein perfektes Alibi!' ”
Aus Freizeit Revue 44/2013.

„Auch der schönste Sommer muss einmal - Herbst und Vergehen spüren. Alles verweht der Wind des Lebens - Blätter und Blüten unvergänglicher Dichte flüchtiges Gleichnis. Wir sind Menschen, sterblich sind unsere Lieder, keines tönet ewiglich!";
Aus dem Trauer-Ritual der Großloge A.F.u.A.M.v.D.

Siehe zum Verständnis des Feiertags beispielsweise Wikipedia: Ein christliches Fest, zu dem aller heiligen gedacht wird - unabhängig davon, ob heilig gesprochen oder nicht oder überhaupt bekannt.
Nach einer Erhebung unserer Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach halten zwar 53% der Fahrradfahrer das Tragen eines Helms für wichtig und nur 33 Prozent für überflüssig. Jedoch tragen nur 19% der Radfahrer fast immer einen Helm. 64% tragen dagegen nie einen Helm.
In puncto Helm-Pflicht ist die Mehrheit der Radfahrer allerdings - ähnlich wie viele Experten - skeptisch. Für die Einführung einer generellen Helmpflicht sprechen sich nur 39% der Radfahrer aus, 47% sind dagegen (14% unentschieden).

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Werbeaussage „Testsieger“ ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn das beworbene Produkt sich den behaupteten ersten Platz mit anderen, gleich gut bewerteten Produkten teilt, so hat das OLG Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren Az. 3 U 142/12 entschieden.
Die Begründung:
Die Werbeangabe ist irreführend, weil das Produkt der Antragsgegnerin nicht „Testsieger“ oder Erstplatzierter war. Auch hat die Stiftung Warentest das Produkt der Antragsgegnerin weder in einer Tabelle noch im Fließtext des Testberichts als Testsieger oder „erstes/Bestes“ bezeichnet. Die Stiftung Warentest begnügte sich mit der Aufzählung der drei bestplatzierten Produkte und hat keine Binnenbewertung vorgenommen. Die Nennung der Antragsgegnerin als erste in einer Darstellung, die nach alphabetischer Reihenfolge die drei besten Produkte nennt, rechtfertigt nicht die Behauptung „Testsieger“. Sofern das umworbene Produkt sich den ersten Rang mit einem oder mehreren Konkurrenzprodukten teilt, handelt es sich um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung.

Der Sachverhalt
Eine nichtselbständige Berufsmusikerin (Geigerin) machte Aufwendungen u.a. für eine Bewegungsschulung (Dispokinese) als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Sie begründete dies damit, dass es sich bei der Dispokinese um eine Fortbildungsmaßnahme handele, die der Haltung, Atmung und Bewegung sowie Erfahrungs- und Bewusstseinsdenkprozessen und der Spiel- und Ausdrucksfähigkeit von Berufsmusikern diene. Finanzamt und Hessisches Finanzgericht erkannten diese Kosten aber dennoch nur als außergewöhnliche Belastungen an. Hiergegen wandte sich die Musikerin in ihrer Revision zum BFH insoweit mit Erfolg, als der BFH die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwies.
Die Entscheidungsgründe
Der BFH (Urt. 11.07.2013, Az. VI R 37/12) stellt zum einen fest, dass nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage das Finanzgericht eine Fortbildungsmaßnahme abgelehnt habe. Die Kosten hierfür seien immer schon dann als Werbungskosten anzusehen, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit den einkommenssteuerbaren Einnahmen stünden.
Zum anderen weist der BFH darauf hin, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden beruflichen Tätigkeit verbunden sind, als Werbungskosten anzusehen seien, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handele oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststehe. Entsprechend hatte das Sächsische Finanzgericht in einem vergleichbaren Fall Kosten für eine Gymnastik zur Behebung einer musikerspezifischen Erkrankung als Werbungskosten anerkannt.

Welche Regelungen erwarten Sie in einem „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten”? Sicher nicht die Regelung, dass eine Revision nicht mehr zurück genommen werden kann. Aber tatsächlich doch. Dieses Gesetz ändert, wenn es in Kraft tritt, die §§ 555, 565 der Zivilprozessordnung dahin, dass Revisionen nicht mehr zurück genommen werden dürfen. Bei diesem „Versteckspiel” ist den interessierten Unternehmen und Organisationen die Änderung offenbar nicht aufgefallen, und es wurde nicht so diskutiert wie üblich.
Bislang verhält es sich so, dass eine Partei durch Rücknahme der von ihr eingelegten Revision ein ungünstiges höchstrichterliches Grundsatzurteil verhindern kann. Es ist sogar möglich, dass später durch eine andere Besetzung des Gerichts oder durch eine neue Tendenz ein der Partei günstiges Grundsatzurteil gefällt wird, von dem dann de facto auch ganze Wirtschaftszweige profitieren.
Quelle: der Focus von morgen.

O tempora o mores. Wie kann ein Gericht erster Instanz nur auf eine solche Idee kommen? Mit welchem Rechtsgefühl dieses Gericht bloß andere Fälle - ohne Rechtsgefühl - entscheiden mag?
Die erste Instanz
Der klagende Einzelunternehmer beschäftigte seine Eltern entgeltlich als Bürohilfskräfte. Diese machten zahlreiche unbezahlte Überstunden. Die tatsächlichen Arbeitszeiten wurden nicht erfasst. Das Finanzamt und das Finanzgericht erster Instanz versagten den Betriebsausgabenabzug (Az.: X R 31/12) stellte nun in der zweiten Instanz klar, dass eine unentgeltliche Mehrarbeit und/oder fehlende Arbeitsstundenerfassung der Angehörigen allein nicht zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs genügt. Entscheidend sei eine Gesamtbetrachtung, sodass auch zu berücksichtigen ist, ob der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seiner Angehörigen andere Arbeitnehmer hätte einstellen müssen. Die geschuldete Arbeitszeit sei hier notwendigerweise ein Teil der tatsächlich geleisteten Zeit gewesen und die Eltern hätten daher ihre Vertragspflichten jedenfalls erfüllt. Eine unentgeltliche Mehrarbeit könne von der geschuldeten Arbeitszeit als Gefälligkeit abgegrenzt werden. Unschädlich sei zudem, dass die Arbeitszeiten nicht erfasst wurden. Dies könne zwar zu Beweisproblemen führen, spreche aber nicht schon gegen die Fremdüblichkeit an sich.
Praxishinweise:
Für das Finanzamt muss plausibel sein, dass es sich bei der Beschäftigung von Angehörigen nicht um Scheinverträge handelt, dass sie also z.B. die berufliche und körperliche Eignung wie auch genug Zeit für die Tätigkeit haben und dass anfallende Arbeitsvolumen ihre Anstellung erfordert. Es muss glaubhaft sein, dass sie z u m i n d e s t die vereinbarte und bezahlte Arbeitszeit geleistet haben. Der Steuerpflichtige ist beweispflichtig, sodass in Zweifelsfällen Stundennachweise geführt werden sollten.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.