Die Werbeaussage „Testsieger“ ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn das beworbene Produkt sich den behaupteten ersten Platz mit anderen, gleich gut bewerteten Produkten teilt, so hat das OLG Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren Az. 3 U 142/12 entschieden.
Die Begründung:
Die Werbeangabe ist irreführend, weil das Produkt der Antragsgegnerin nicht „Testsieger“ oder Erstplatzierter war. Auch hat die Stiftung Warentest das Produkt der Antragsgegnerin weder in einer Tabelle noch im Fließtext des Testberichts als Testsieger oder „erstes/Bestes“ bezeichnet. Die Stiftung Warentest begnügte sich mit der Aufzählung der drei bestplatzierten Produkte und hat keine Binnenbewertung vorgenommen. Die Nennung der Antragsgegnerin als erste in einer Darstellung, die nach alphabetischer Reihenfolge die drei besten Produkte nennt, rechtfertigt nicht die Behauptung „Testsieger“. Sofern das umworbene Produkt sich den ersten Rang mit einem oder mehreren Konkurrenzprodukten teilt, handelt es sich um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung.