Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Ein Urwalddoktor ist der einzige Weiße im Urwalddorf. Eines Tages kommt der Häuptling besorgt zu ihm: 'Doktor, du bist der einzige weiße Mann im Dorf. Wie kann es sein, dass meine Frau ein weißes Baby bekommt?' Der Urwalddoktor gibt dem Häuptling ein Beispiel aus der Natur: 'Sieh, Häuptling, die Schafherde dort drüben - lauter weiße Schafe, aber eines ist schwarz.' Der Häuptling stammelt: 'Okay, okay Doc, Du sagst nix, und ich sage nix'!”

Prinzessin Caroline von Hannover ist erneut vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unterlegen. Dort wendete sie sich gegen den Abdruck von Fotos, die im Jahre 2002 in der deutschen Presse erschienen waren und deren Veröffentlichung das Bundesverfassungsgericht im Februar 2008 im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes zum Bildnisrecht (Eintrag vom 25.06.2008).
Die Prinzessin warf der deutschen Justiz vor, die weitere Veröffentlichung der Bilder nicht unterbunden und daher ihr Recht auf Schutz des Privatlebens verletzt zu haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgte jedoch der angegriffenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und wies ihre gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde am 19.09.2013 zurück. Die Entscheidung liegt schriftlich noch nicht vor – bislang lässt sich nur auf eine Pressemitteilung verweisen.
Schon im letzten Jahr scheiterte Caroline mit einem ähnlichen Begehren. Auch damals hatte der EGMR ihre Beschwerde gegen die Rechtsprechung zum abgestuften Schutzkonzept des deutschen Bildnisrechts zurückgewiesen (vgl. unseren Eintrag vom 07.02.2012).

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein erkrankter Arbeitnehmer, Abteilungsleiter Technik in einer Reha-Klinik, hatte sich bei einer städtischen gGmbH als Geschäftsführer beworben. Im Rahmen des Bewerbungsprozesses stellte er sich im August 2011 während seiner Krankschreibung den Fragen der Bürgerschaft des kommunalen Trägers der Einrichtung. Sein Arbeitgeber erfuhr hiervon aus der Presse und kündigte dem Arbeitnehmer wegen genesungswidrigen und illoyalen Verhaltens fristlos.
Zu Unrecht, wie die Berufungsinstanz, das LAG Mecklenburg-Vorpommern, mit Urteil vom 05.03.2013 feststellt (Aktenzeichen 5 SA 106/12). „Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat während seiner Ausfallzeit durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat, oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen sollte. Vielmehr ist auf die jeweils vorliegende Krankheit abzustellen, um ermessen zu können, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind.“ Auch rechtfertige der von dem Arbeitnehmer mit der Bewerbung gezeigte sog. Abwehrwille keine Kündigung nach § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfülle, könne es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaue. Artikel 12 Grundgesetz, GG, gewährt dem Arbeitnehmer vielmehr die freie Arbeitsplatzwahl.

„Die Motive der Nichtwähler vermag ich nicht zu interpretieren. Sie regen mich auf. Das unsinnigste Argument für die Verweigerung ist die Behauptung, zwischen den Parteien gebe es keine Unterschiede, alle wollten nur dasselbe. .... Für jeden, der aufpasst, gibt es massenweise Unterschiede. ... Durch seine Enthaltung wählt er auch. Er stützt nämlich das größte Übel. ... Er verschmäht das Bürgerrecht, mit zwei Stimmen ins Schicksal der deutschen Dinge eingreifen zu können.”

Tagebuch des Herausgebers im FOCUS von morgen, Montag, Ausgabe 38/2013

So betitelt die neue Ausgabe - 38/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Im Partnerschaftsregister sollte folgende Partnerschaft angemeldet werden: „Dr. iur. WWH, Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. MVA, Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und der Apothekerin“.
Gegenstand des Unternehmens war die anwaltliche Tätigkeit des einen Namenspartners, unter Hinweis auf die beratende, gutachterliche Tätigkeit der anderen Namenspartnerin, unter Ausschluss einer Tätigkeit im Bereich der Heilkunde am Menschen bzw. unter Ausschluss des Betriebs einer Apotheke. Das Registergericht lehnte die Eintragung unter Hinweis auf Az.: II ZB 7/11) gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Vorschrift - an verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen - zu eng gefasst sei.

Der BGH legte daher dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Grundgesetz, GG, folgende Frage vor:

„Ist § 59a Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar?“

Anmerkung:
Der BGH kann ein von ihm als verfassungswidrig beurteiltes Gesetz nicht anwenden, da der BGH Recht und Gesetz unterworfen ist. Er kann jedoch nicht einfach das Gesetz für unwirksam erklären. Dies ist nach dem deutschen Grundgesetz nur dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, so dass der BGH gem. Art 100 GG das sogn. konkrete Normenkontrollverfahren eingeleitet hat.

Der Fall
Mehrere Eigentümer von Grundstücken, die sich neben einem öffentlichen Kinderspielplatz befinden, wenden sich gegen dessen Vergrößerung, der zu einem erhöhten Lärmpegel führe, u.a. würden die Kinder beim Spielen auf dem Motto-Spielplatz Indianergeheul und Gewehrfeuer nachahmen.
Das Urteil
Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 10 K 317.11) abgelehnt. Den Klägern steht kein aus dem Rechtsgedanken der §§ OVG Koblenz entschieden.

Die Bundesrepublik Deutschland wurde vom Europäischen Gericht für Menschenrechte (EGMR) (Beschwerde-Nr.: 18734/09) wegen eines vermeidbaren Fehlurteils verurteilt, das im Zusammenhang mit dem Sorgerechtsentzug gem. §1666a Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, erging.
Die Eltern legten Atteste von Ärzten vor, dass es keinerlei Hinweise gebe, dass den Kindern Gewalt wiederfahren sei, dass die Tochter tatsächlich beim Ausflug erkrankt war. Die Zeugnisse zeigten gute Noten und angemessenes Sozialverhalten. Beide Kinder hätten am Sportunterricht teilgenommen, hierbei seien Gewalteinwirkungen nicht festgestellt worden. Die Eltern trugen vor, dass die Tochter die Geschichte erfunden haben könne, da sie zu einer lebhaften Phantasie neige.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren wurde vorläufig das Sorgerecht entzogen und die Kinder in eine Einrichtung des Jugendamts untergebracht.
Im Hauptsacheverfahren wurde ein Glaubwürdigkeitsgutachten nicht eingeholt, da trotz „lebhafter Phantasie“ eine Lüge auszuschließen sei, weil die Tochter an ihrer Geschichte so lange festgehalten habe.
Das Oberlandesgericht lehnte die Beschwerde der Eltern ab, und schloss sich nach Aktenlage den Einschätzungen des Familiengerichts an. Insbesondere sei das Alter allein kein maßgeblicher Umstand, der die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erforderlich mache.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichteten Beschwerden nicht an, die Eltern erhoben Klage vor dem EGMR, wegen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens, Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK.
Ca. neun Monate nach der Unterbringung der Kinder in eine Einrichtung des Jugendamts offenbarte die Tochter, dass sie gelogen hatte.
Die Eltern sind österreichische Staatsbürger, leben in Deutschland und sind türkischer Herkunft.
Das Europäische Gericht für Menschenrechte verurteilte die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren:

  • Unbestritten wurde durch die Eilmaßnahme und das Hauptsacheurteil wegen des Entzugs des Sorgerechts und der Unterbringung in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen.
  • Bzgl. der Eilmaßnahmen lag nach Ansicht der Straßburger Richter kein Fehlurteil vor, da bei einer Überprüfung auf die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der kritisierten Entscheidung abzustellen sei, und bei Eilmaßnahme der Beurteilungsspielraum zugunsten eines umfassenden Schutz des Kindeswohls weit sei. Insoweit sei der Eingriff gerechtfertigt.
  • Anders ist dies im Hauptsachverfahren, das ohne zeitlichen Druck abläuft. Auch hier gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, der wegen der Intensität des Eingriffs umfassend zu verstehen sei. Hier hatte das Familiengericht nicht berücksichtigt, dass es keine objektiven Beweise, sondern nur die Zeugenaussagen der Kinder gegeben habe. Wegen der festgestellten lebhaften Phantasie hätte es Anlass geben müssen, zu zweifeln, das geforderte Glaubwürdigkeitsgutachten hätte daher erstellt werden müssen. Der Eingriff sei daher nicht gerechtfertigt.
  • Die weiteren Diskriminierungsrügen wurden vom EGMR nicht bestätigt.

Das Europäische Gericht für Menschenrechte sprach im Wesentlichen ca. € 1.800 als materieller Schaden den Ersatz der Kosten der Unterbringung zu, die die Eltern als Schuldner tragen mussten sowie jeweils € 25.000 als immaterielle Entschädigung.

Der Fall
Der Kläger war als Produktionshelfer angestellt und passte seinen Arbeitskollegen nach Schichtende am Ausgang des Betriebsgeländes ab, in der Absicht ihn zu verprügeln, - nachdem er dies zuvor bereits genauso gegenüber weiteren Kollegen angekündigt hatte. Dies löste eine heftige Schlägerei aus, bei der die beiden Beteiligten erhebliche Verletzungen davon trugen, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos kündigte.
Die Entscheidung
Diese Kündigung sah das LAG Köln (Az. 11 Sa 412/12) in zweiter Instanz als gerechtfertigt und somit wirksam an. Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen stelle, so das Gericht, eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber sei nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind. Er habe auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt werde. In diesem speziellen Fall gab das Gericht dem Arbeitgeber sogar Recht, obwohl das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zuvor sechs Jahre beanstandungsfrei bestand.