Der Fall
Der Kläger war als Produktionshelfer angestellt und passte seinen Arbeitskollegen nach Schichtende am Ausgang des Betriebsgeländes ab, in der Absicht ihn zu verprügeln, - nachdem er dies zuvor bereits genauso gegenüber weiteren Kollegen angekündigt hatte. Dies löste eine heftige Schlägerei aus, bei der die beiden Beteiligten erhebliche Verletzungen davon trugen, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos kündigte.
Die Entscheidung
Diese Kündigung sah das LAG Köln (Az. 11 Sa 412/12) in zweiter Instanz als gerechtfertigt und somit wirksam an. Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen stelle, so das Gericht, eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber sei nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind. Er habe auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt werde. In diesem speziellen Fall gab das Gericht dem Arbeitgeber sogar Recht, obwohl das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zuvor sechs Jahre beanstandungsfrei bestand.