Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die ERGO Versicherung warb auf ihrer Webseite mit der Bezeichnung „ERGO Kundenanwalt“. Die Rechtsanwaltskammer Berlin erwirkte nun beim Landgericht Düsseldorf (Az. 34 O 8/13 U) einen entsprechenden Unterlassungstitel gegen die ERGO Versicherung, welcher der Versicherung diese Form der Werbung untersagt. Das Gericht entschied, dass die Werbung mit der Bezeichnung „Kundenanwalt“ irreführend ist. Es werde der falsche Eindruck erweckt, der „Kundenanwalt“ sei ein Rechtsanwalt. Zudem werde der Eindruck erweckt, er vertrete Kunden der ERGO Versicherung gegenüber Dritten oder gegenüber der Versicherung selbst. Der Begriff des Anwalts werde, so das LG Düsseldorf, in der deutschen Sprache mit dem Begriff des Rechtsanwalts gleichgesetzt. Eine im Fließtext enthaltene Erklärung, dass der Kundenanwalt kein Jurist sei, mag nach Meinung des Gerichts die Irreführung nicht aus der Welt zu schaffen. Die ERGO Versicherung hat - tatsächlich - bereits angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einlegen zu wollen.

Professor Dr. Dr. h.c. Alfred Kieser, seit 2012 Professor für Managementtheorie und Vizepräsident Forschung, Zeppelin Universität Friedrichshafen,
in Forschung & Lehre 9/13

„Am meisten ärgere ich mich über Kollegen, die sich bei Entscheidungen von so etwas Unwissenschaftlichem wie Rankings beeinflussen lassen. ...

Wenn ich Wissenschaftsminister wäre, würde ich die Bezugnahme auf Rankings strikt verbieten.”

„Sobald die Chance entstand, ein Thema durch eine Nachfrage zu vertiefen, war der nächste Frager an der Reihe und hüpfte auf ein neues Sachgebiet. ... Das Hauptübel des Nicht-Duells ist der Zwang, für vier Moderatoren eine Rolle zu organisieren. ... Der Viererzwang wird dem Prestigedenken von ARD, ZDF, RTL und ProSieben verdankt. ... Die Frage von Stefan Raab, wie er die große Koalition wählen könne, war ohnehin Zeitdiebstahl.”

Quelle: FOCUS, Ausgabe von morgen 37/2013, TAGEBUCH DES HERAUSGEBERS Helmut Markwort

„Beim Chefarzt klingelt zu Hause das Telefon. Sein Kollege aus der Klinik ist dran. 'Wir brauchen noch dringend einen fünften Mann zum Pokern!' - 'ich komme sofort!' Als er sich anzieht, kommt seine Frau herein und fragt: 'Ist es ernst?' - 'Ja, ein Notfall! Es sind schon vier Ärzte vor Ort!' ”

Der Sachverhalt
Ein Telekommunikationsunternehmen verlangte die Bezahlung von tatsächlich nicht erbrachten Telekommunikationsleistungen aus einem Telekommunikationsvertrag bzw. machte entsprechende Schadensersatzansprüche geltend, obwohl niemals vor Ort beim Kunden die Freischaltung eines Telefonanschlusses erfolgte. Das Telekommunikationsunternehmen begründete die Ansprüche damit, dass der Kunde zu den mit ihm vereinbarten Terminen niemals angetroffen werden konnte und sich daher im Annahmeverzug befunden habe bzw. nach den §§ Az. 9 C 481/12, Urt. v. 14.03.2013) gab der Klage des Telekommunikationsunternehmen vor allem deshalb nicht statt, weil nach Ansicht des Gerichts zum einen kein Annahmeverzug und zum anderen auch keine ernsthafte und endgültige Annahmeverweigerung vorlag. Denn das Unternehmen hatte dem berufstätigen Kunden nur unpräzise Installationstermine in der Form von „Montags 8-16 Uhr“ angeboten. Einem Arbeitnehmer ist es aber nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- oder Urlaubstag zu opfern, um eventuell nach achtstündiger Wartezeit einen Techniker zu empfangen, der dann meistens nur wenige Minuten zur Erledigung der Arbeiten vor Ort benötigt. Entsprechend stellte die Nichtanwesenheit des Kunden bei diesen Terminen keine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten dar.

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat das OLG Frankfurt (Az.: 6 U 199/12):
Eine Verbraucherzentrale darf sich gegenüber einem Inkassounternehmen, welches Forderungen eines Betreibers sogenannter Abo-Fallen bei Zeitschriften eintreibt, vorbehalten, im Falle weiterer Verstöße die Hausbank des Inkassoinstituts anzuschreiben.
Ein solches Vorgehen, so das Gericht, ist von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt und stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§§ 1004, 823 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das Gericht geht in seiner Beurteilung noch weiter:
Selbst wenn die Verbraucherzentrale ihre Kritik wiederholte und sich vorbehielte, bei weiteren Mahnungen die Sparkasse des Inkassoinstituts anzuschreiben, so wäre dies nicht widerrechtlich..
Eine letztinstanzliche Klärung durch den BGH steht aus.

Das OLG Oldenburg (Az. 6 S 75/12) hatte über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, zu entscheiden. Die Vermieterin hatte die Kündigung ausgesprochen, nachdem der Mieter ihm mehrfach den Zugang zu der Mietwohnung verweigert hatte. Diesen Zugang begehrte die Vermieterin nach über 10jähriger Mietzeit, um sich gemeinsam mit einem Handwerker einen Eindruck vom Zustand der Wohnung und deren Renovierungsbedürftigkeit zu verschaffen. Hierzu forderte sie den Mieter mehrfach schriftlich, zuletzt auch über ihre Anwälte, dazu auf, einen Besichtigungstermin zu benennen. Der Mieter reagierte auf keines der Schreiben, woraufhin die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich kündigte. Das OLG Oldenburg hielt diese Kündigung – anders als noch die Vorinstanz – für wirksam. Die Vermieterin habe, so das Gericht, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gehabt, nachdem der Mieter ihr ohne erheblichen Grund die Möglichkeit zur Besichtigung der Wohnung verweigert hatte. Ein erhebliches Bedürfnis für und letztlich auch einen Anspruch auf die Besichtigung habe die Vermieterin sowohl aus der vertraglichen Regelung hierüber als auch aus dem in § 242 BGB verankerten Gebot von Treu und Glauben gehabt.

Der Sachverhalt
Der 2011 geborene Kläger trägt den Vornamen Mauricius und verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, den Domainnamen mauricius.de zu verwenden und auf diesen Domainnamen gegenüber der zuständigen Registrierungsstelle DENIC. Der Kläger sah sein Namensrecht aus Az. 29 U 5038/12) bestätigt in seiner Berufungsentscheidung das Urteil des LG München I, das die Klage abgewiesen hatte. Das OLG folgt der bisherigen Rechtsprechung, nach der Vornamen in der Regel keine Namensfunktion nach § 12 BGB zukommt, weil sie weit verbreitet sind und daher vom Verkehr nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person verstanden werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkehr mit dem verwendeten Vornamen eine bestimmte Person wegen deren Bekanntheit verbindet oder der Vornamen so ungewöhnlich ist, dass ihm bereits hieraus eine Kennzeichnungskraft zukommt. Beides traf beim Kläger nicht zu. Der Name Mauricius erscheint dem Gericht nicht ausreichend ungewöhnlich. Das Gericht leitet dies daraus ab, dass es eine gleichlautende Variante „Mauritius“ gibt und die ähnlich klingenden Namen „Maurizio“ und „Mauricio“ als Vornamen verwendet werden.
Anmerkung
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass selbst im Fall eines namensrechtlichen Schutzes von „Mauricius“ sich das Namensrecht nicht ohne weiteres gegen das ältere Nutzungsrecht der Beklagten (die Registrierung erfolgte weit vor der Geburt des Klägers) durchsetzt. Die insoweit notwendige Abwägung der Interessen fällt zugunsten der Beklagten aus, da dem Kläger ausreichend andere Domainamen in Kombination mit seinem Vornamen zur Verfügung stehen.

Der Fall
Die Beklagte, Anbieterin eines kostenlosen Anzeigenblatts, warb mit einer Werbeanzeige mit Aufklebern. Die Werbeadressaten konnten zwischen verschiedenen Aufklebern wählen. Die Aufkleber waren in der Geschäftsstelle der Beklagten kostenlos erhältlich. Bei dem im entschiedenen Fall beurteilten Aufkleber schlug die Beklagte vor, dass das von der Beklagten verteilte Anzeigenblatt vom Verbot ausgenommen sein sollte. Hiergegen wendete sich eine Mitbewerberin der Beklagten.
Die Entscheidung
Das OLG Koblenz (9 U 982/12) entschied, dass die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr. 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, sei und deshalb einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte rechtfertige. Die Werbeanzeige fördere, so das Gericht, nicht den eigenen Wettbewerb der Beklagten, sondern sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Das Vorgehen der Beklagten führe dazu, dass Mitbewerber ihre Produkte auf dem Markt nicht mehr durch eigene Anstrengung absetzen können, weil ihnen der Zutritt zum Kunden versperrt werde.