Das OLG Oldenburg (Az. 6 S 75/12) hatte über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Vermieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, zu entscheiden. Die Vermieterin hatte die Kündigung ausgesprochen, nachdem der Mieter ihm mehrfach den Zugang zu der Mietwohnung verweigert hatte. Diesen Zugang begehrte die Vermieterin nach über 10jähriger Mietzeit, um sich gemeinsam mit einem Handwerker einen Eindruck vom Zustand der Wohnung und deren Renovierungsbedürftigkeit zu verschaffen. Hierzu forderte sie den Mieter mehrfach schriftlich, zuletzt auch über ihre Anwälte, dazu auf, einen Besichtigungstermin zu benennen. Der Mieter reagierte auf keines der Schreiben, woraufhin die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich kündigte. Das OLG Oldenburg hielt diese Kündigung – anders als noch die Vorinstanz – für wirksam. Die Vermieterin habe, so das Gericht, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gehabt, nachdem der Mieter ihr ohne erheblichen Grund die Möglichkeit zur Besichtigung der Wohnung verweigert hatte. Ein erhebliches Bedürfnis für und letztlich auch einen Anspruch auf die Besichtigung habe die Vermieterin sowohl aus der vertraglichen Regelung hierüber als auch aus dem in § 242 BGB verankerten Gebot von Treu und Glauben gehabt.