Der Sachverhalt
Ein Telekommunikationsunternehmen verlangte die Bezahlung von tatsächlich nicht erbrachten Telekommunikationsleistungen aus einem Telekommunikationsvertrag bzw. machte entsprechende Schadensersatzansprüche geltend, obwohl niemals vor Ort beim Kunden die Freischaltung eines Telefonanschlusses erfolgte. Das Telekommunikationsunternehmen begründete die Ansprüche damit, dass der Kunde zu den mit ihm vereinbarten Terminen niemals angetroffen werden konnte und sich daher im Annahmeverzug befunden habe bzw. nach den §§ Az. 9 C 481/12, Urt. v. 14.03.2013) gab der Klage des Telekommunikationsunternehmen vor allem deshalb nicht statt, weil nach Ansicht des Gerichts zum einen kein Annahmeverzug und zum anderen auch keine ernsthafte und endgültige Annahmeverweigerung vorlag. Denn das Unternehmen hatte dem berufstätigen Kunden nur unpräzise Installationstermine in der Form von „Montags 8-16 Uhr“ angeboten. Einem Arbeitnehmer ist es aber nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- oder Urlaubstag zu opfern, um eventuell nach achtstündiger Wartezeit einen Techniker zu empfangen, der dann meistens nur wenige Minuten zur Erledigung der Arbeiten vor Ort benötigt. Entsprechend stellte die Nichtanwesenheit des Kunden bei diesen Terminen keine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten dar.