Der Fall
Die Beklagte, Anbieterin eines kostenlosen Anzeigenblatts, warb mit einer Werbeanzeige mit Aufklebern. Die Werbeadressaten konnten zwischen verschiedenen Aufklebern wählen. Die Aufkleber waren in der Geschäftsstelle der Beklagten kostenlos erhältlich. Bei dem im entschiedenen Fall beurteilten Aufkleber schlug die Beklagte vor, dass das von der Beklagten verteilte Anzeigenblatt vom Verbot ausgenommen sein sollte. Hiergegen wendete sich eine Mitbewerberin der Beklagten.
Die Entscheidung
Das OLG Koblenz (9 U 982/12) entschied, dass die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr. 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, sei und deshalb einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte rechtfertige. Die Werbeanzeige fördere, so das Gericht, nicht den eigenen Wettbewerb der Beklagten, sondern sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Das Vorgehen der Beklagten führe dazu, dass Mitbewerber ihre Produkte auf dem Markt nicht mehr durch eigene Anstrengung absetzen können, weil ihnen der Zutritt zum Kunden versperrt werde.