Entschieden hat das OLG Frankfurt (Az.: 6 U 199/12):
Eine Verbraucherzentrale darf sich gegenüber einem Inkassounternehmen, welches Forderungen eines Betreibers sogenannter Abo-Fallen bei Zeitschriften eintreibt, vorbehalten, im Falle weiterer Verstöße die Hausbank des Inkassoinstituts anzuschreiben.
Ein solches Vorgehen, so das Gericht, ist von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt und stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§§ 1004, 823 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das Gericht geht in seiner Beurteilung noch weiter:
Selbst wenn die Verbraucherzentrale ihre Kritik wiederholte und sich vorbehielte, bei weiteren Mahnungen die Sparkasse des Inkassoinstituts anzuschreiben, so wäre dies nicht widerrechtlich..
Eine letztinstanzliche Klärung durch den BGH steht aus.