Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 32/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Pressesenat des BGH hat unter dem Az.: VI ZR 125/12 die Klage der jüngsten Tochter Prinzessin Carolines v. Hannover gegen die im Burda Senator Verlag erscheinende „Freizeit Revue“ abgewiesen und die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin sowie des Kammergerichts aufgehoben.
Gegenstand des Verfahrens waren Fotos, welche die Klägerin bei der Teilnahme an einem Eislaufturnier in Südfrankreich zeigen. Diese Fotos waren auch Gegenstand der Wortberichterstattung. Berichtet wurde auch über die Anwesenheit Prinzessin Carolines und ihres neuen Begleiters. Die Berliner Instanzgerichte hatten sich zum einen darauf berufen, dass das Turnier aufgrund seines regional begrenzten Teilnehmerfeldes zu unbedeutend sei, um als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft zu werden. Zudem diene die Berichterstattung über das Ereignis nur als Vorwand, um über die Anwesenheit Prinzessin Carolines und das Verhältnis zu ihrem Begleiter zu spekulieren.
In der Sache selbst hat der BGH dann seine Rechtsprechung zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz, KUG, angewandt. Das Eislaufturnier stelle – auch wenn es nur begrenzt wahrgenommen werde – ein zeitgeschichtliches Ereignis dar; die Fotos seien somit Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. Nr.1 KUG). Der Artikel informiere auch ausführlich über den Verlauf der Veranstaltung. Dass im Wortbeitrag daneben noch Themen abgehandelt wurden, welche die Klägerin nicht betreffen, so der BGH, ändere nichts am zeitgeschichtlichen Ereignis. Auch das Alter der Klägerin sei angesichts des Umstandes unschädlich, dass sie sich bewusst den Bedingungen eines öffentlichen Auftrittes aussetze. Der BGH zur Rechtsfindung der Vorinstanzen wörtlich:
„Es ist indes unzulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichen Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu dem Turnier als zeitgeschichtlichem Ereignis hat.“

Ein „Aufreißer” sitzt im Flugzeug neben einer äußerst attraktiven Dame. Nach einer Weile fragt er draufgängerisch: „Ach entschuldigen Sie bitte ... fliegen Sie auch mit diesem Flugzeug?”
Quelle: FreizeitRevue 31/2013

Bundeskanzlerin Angela Merkel, CDU, auf die Frage, ob ihr Satz, Schwarz-Grün sei ein Hirngespinst, noch gelte: „Wenn man Herrn Trittin derzeit zuhört, wird klar, wie sehr dieser Satz noch gilt.”
Quelle: Der FOCUS vom Montag, 29. Juli, „Sprüche”

So betitelt die neue Ausgabe - 31/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das BAG hat einen interessanten Compliance-Fall entschieden (Az.: 2 AZR 694/11):
Wie verhält es sich rechtlich, wenn ein Mitarbeiter, dessen Aufgabe die Kundenbetreuung und -akquise ist, von seinen Vorgesetzten die Aufgabe der „Kundenpflege“ übernimmt und dann insgesamt € 23700 in Form von Kleinzuwendungen (kleine Sach- und Geldgeschenke, Beiträge für die Kaffeekassen, Alkoholika etc) an das Personal der Auftraggeber auszahlt und hierrüber Eigenbelege mit dem Verwendungszweck „Auftragsunterstützung“ ausstellt? Im Juni 2005 beanstandete die Innenrevision diese Vorgänge nicht. Monatlich wurden dann die Eigenbelege vom Vorgesetzten freigegeben. Auch bei einem Gespräch mit dem Revisionsleiter im August wurden die Vorgänge nicht thematisiert. Zwar wurde im November eine Compliance-Richtlinie dem Kläger zugesandt, jedoch wurde die Thematik nicht von den Vorgesetzten des Beklagten angesprochen. Erst im Juni 2006 wurde dann im Rahmen einer Sonderprüfung der Vorgang entdeckt.
Der Arbeitgeber sah darin sowohl einen wichtigen Grund nach 2 AZR 15/07).

Der EuGH (Az: C-12/12) befasste sich mit folgendem Fall:
Levi Strauss ist Inhaberin mehrerer Marken für Bekleidung, insbesondere der Gemeinschaftswortmarke „LEVI'S“ und einer Wort-/Bildmarke mit rotem, rechteckigen Bestandteil am linken oberen Rand einer Tasche mit dem Wortbestandteil "LEVI'S". Ferner besaß Levi Strauss eine rot und blaue Gemeinschaftsbildmarke als Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht.
Die angegriffenen Verwendungen beziehen sich auf rote, rechteckige Stofffähnchen, die an der rechten Außennaht im oberen Teil der Tasche eingenäht sind und auf denen die Marken „COLLOSEUM“, „S. MALIK“ und „EURGIULIO“ bzw. die Bezeichnung "SM JEANS" abgedruckt ist.
Im Verletzungsverfahren wurde die Benutzungseinrede bzgl. der blau roten Positionsmarke erhoben: Es sei nur die rot weiße Wortbildmarke, nicht aber die Wort- oder die Positionsmarke genutzt worden.
Im Rahmen eines Vorlageverfahrens hatte der EuGH die Frage zu klären, ob die Voraussetzung einer ernsthaften, d. h. rechtserhaltenden Benutzung der Positionsmarke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der C-353/03, Slg. 2005, I-6135, Randnr. 30):

„Der Erwerb der Unterscheidungskraft kann sowohl aus der Benutzung eines Teils einer eingetragenen Marke aus deren Bestandteil als auch aus der Benutzung einer anderen Marke in Verbindung mit einer eingetragenen Marke ergeben. In beiden Fällen genügt es, dass infolge dieser Benutzung die angesprochenen Verkehrskreise die nur durch die angemeldete Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen.“

Diese kryptische Antwort bedeutet konkret: Da der Verkehr die Nutzung der rot weißen Wort-/ Bildmarke als Nutzung der blau roten „Positionsmarke“ erkennt, liegt hierin eine Benutzungshandlung und daher besteht auch weiterhin Schutz für diese blau roten „Positionsmarke“.
Anmerkung
Siehe bitte in der Suchfunktion: „Verkehrsauffassung”. Dort finden Sie zahlreiche Hinweise darauf, dass die „Verkehrsauffassung” ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der vieldeutige Ergebnisse zulässt und mit einer repräsentativen Umfrage am besten ermittelt werden kann.

Der Sachverhalt
Die Klägerin, eine Kinderärztin, verlangte von der Beklagten zunächst die Löschung einer Bewertung auf deren Ärztebewertungsplattform. Dem kam die Beklagte nach. In der Folge forderte die Klägerin von der Beklagten auch noch Auskunft über die Kontaktdaten der Autorin der gelöschten Bewertung, – wohl um dieser gegenüber einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Dies verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf den Datenschutz. Die Klägerin erhob daraufhin eine Drittauskunftsklage.
Die Entscheidungsgründe
Das Landgericht München I (Urt. v. 03.07.2013, Az. 25 O 23782/12) wies die Auskunftsklage insbesondere unter Bezugnahme auf die §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 Telemediengesetz, TMG, ab. § 12 Abs. 2 TMG bestimmt, dass eine Herausgabe personenbezogener Daten durch einen Telemedienanbieter – die Beklagte betreibt eine Ärztebewertungsplattform – nur zulässig ist, wenn der betroffene Nutzer eingewilligt hat oder eine andere Vorschrift des TMG oder eine andere Vorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, dies erlaubt.
Eine Einwilligung des Autors der gelöschten Bewertung lag unstreitig nicht vor. Das Gericht merkte in diesem Zusammenhang noch an, dass die Beklagte den Autoren der Bewertungen wegen § 13 Abs. 6 TMG zu Recht zusichert, dass sie anonym bleiben und Kontaktdaten von der Beklagten ausschließlich zu internen Zwecken verwendet werden.
Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass die §§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, 28 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, nicht als Anspruchsgrundlagen für einen Drittauskunftsanspruch geeignet sind, da sie sich – wie von § 12 Abs. 2 TMG gefordert – nicht auf Telemedien beziehen.
Anmerkung
Schließlich nahm das Gericht zu § 14 Abs. 2 TMG Stellung, der bestimmt, dass auf Anordnung der zuständigen Stellen ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen darf, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Da bereits keiner der in § 14 Abs. 2 TMG genannten Zwecke vorlag – die Klägerin begehrte Auskunft wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung – konnte nach dem Gericht ein Auskunftsanspruch auch hierauf nicht gestützt werden. Da § 14 Abs. 2 TMG zudem nach Ansicht des Gerichts erkennbar eine Ausnahmeregelung für bestimmte Zwecke darstellt, kam auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt
Der Kläger, ein Arzt für plastische und ästhetische Chirurgie, erhielt von einem Patienten auf dem Ärztebewertungsportal der Beklagten für eine kosmetische Ohren-Operation die Behandlungsnote 4. Der Patient begründete im Freitext seiner Bewertung die Benotung damit, dass er nach der Operation feststellen musste, dass der Arzt die selbe Operation über eine Internetplattform wesentlich günstiger anbietet als bei ihm direkt abgerechnet. Der Patient wies in der Bewertung auch darauf hin, dass es sich zwar um einen guten Arzt handele, das kosmetische Ergebnis aber nur zufriedenstellend sei und die Ohren ausreichend anliegen würden. Der Kläger verlangte gleichwohl von der Beklagten die Löschung der Bewertung und hilfsweise es der Beklagten zu verbieten, die Bewertung zu veröffentlichen, solange die Behandlung nicht mindestens mit der Note 2 benotet ist.
Die Entscheidungsgründe
Das LG München I (Urt. v. 28.05.2013, Az. 25 O 9554/13) wies die Klage in vollem Umfang ab. Das Gericht sah die Benotung der Behandlung als Meinungsäußerung an und ging davon aus, dass in eine Benotung auch solche Umstände einfließen dürfen, welche sich unmittelbar aus dem Freitext einer Bewertung ergeben. Für die Leser der Bewertung war nach Ansicht des Gerichts vorliegend ersichtlich, dass es zu einer Abwertung des Arztes bei der Behandlung gekommen sei, weil dieser seine Leistungen anderweitig günstiger anbot. Das Gericht sah eine Benotung der Behandlung mit der Note 4 weiterhin auch deshalb für nachvollziehbar an, da das kosmetische Ergebnis vom Patienten nur als zufriedenstellend bewertet wurde und dieser anmerkte, dass die Ohren nach der Operation ausreichend anliegen würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Ich muss nicht immer Erster sein. Aber Zweiter ist auch keine Alternative.”
Quelle: Brad Pitt, zitiert in „neue woche”.