Der Pressesenat des BGH hat unter dem Az.: VI ZR 125/12 die Klage der jüngsten Tochter Prinzessin Carolines v. Hannover gegen die im Burda Senator Verlag erscheinende „Freizeit Revue“ abgewiesen und die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin sowie des Kammergerichts aufgehoben.
Gegenstand des Verfahrens waren Fotos, welche die Klägerin bei der Teilnahme an einem Eislaufturnier in Südfrankreich zeigen. Diese Fotos waren auch Gegenstand der Wortberichterstattung. Berichtet wurde auch über die Anwesenheit Prinzessin Carolines und ihres neuen Begleiters. Die Berliner Instanzgerichte hatten sich zum einen darauf berufen, dass das Turnier aufgrund seines regional begrenzten Teilnehmerfeldes zu unbedeutend sei, um als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft zu werden. Zudem diene die Berichterstattung über das Ereignis nur als Vorwand, um über die Anwesenheit Prinzessin Carolines und das Verhältnis zu ihrem Begleiter zu spekulieren.
In der Sache selbst hat der BGH dann seine Rechtsprechung zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 Kunsturheberrechtsgesetz, KUG, angewandt. Das Eislaufturnier stelle – auch wenn es nur begrenzt wahrgenommen werde – ein zeitgeschichtliches Ereignis dar; die Fotos seien somit Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. Nr.1 KUG). Der Artikel informiere auch ausführlich über den Verlauf der Veranstaltung. Dass im Wortbeitrag daneben noch Themen abgehandelt wurden, welche die Klägerin nicht betreffen, so der BGH, ändere nichts am zeitgeschichtlichen Ereignis. Auch das Alter der Klägerin sei angesichts des Umstandes unschädlich, dass sie sich bewusst den Bedingungen eines öffentlichen Auftrittes aussetze. Der BGH zur Rechtsfindung der Vorinstanzen wörtlich:
„Es ist indes unzulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichen Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu dem Turnier als zeitgeschichtlichem Ereignis hat.“