Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall
Der Beklagte hängte nachts mit Ketchup beschmierte Unterlagen an die Wohnungstür eines Mitmieters. Sie sahen aus, als seien sie blutverschmiert. Er wollte hiermit offenbar rächen, dass der Mitmieter in einem Gerichtsverfahren, das der Beklagte mit dem gemeinsamen Vermieter führte, zugunsten des Vermieters als Zeuge benannt war.
Die Entscheidung
Das Verhalten des Beklagten bot nach Meinung des LG München (Az. 14 S 9204/12) einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ohne vorherige Abmahnung. Der Vorfall stellt, so das Gericht, eine nachhaltige und schuldhafte Störung des Hausfriedens und auch eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. „Jede Partei muss sich bei der Ausübung ihrer mietvertraglichen Rechte so verhalten, dass keiner der anderen Beteiligten mehr als unvermeidlich gestört wird. § 569 Abs. 2 BGB ist danach erfüllt, sobald eine Mietpartei die genannten selbstverständlichen Gebote gegenseitiger Rücksichtnahme schwerwiegend verletzt.“ Der Mitmieter durfte sich zudem angesichts seiner geplanten, bevorstehenden Zeugenaussage durch die Handlung des Beklagten bedroht fühlen. Auch aufgrund dieser Einschüchterungs- und Bedrohungslage war nach Meinung der Richter eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Der BGH (Az.: I ZR 100/11) hatte sich im Rahmen eines markenrechtlichen Unterlassungs- und Löschungsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob die Begriffe „AMARULA“ und „Marulablu“ miteinander verwechselt werden können. Der BGH legte dar:
Rechtsfehlerhaft sei an dem Urteil der Vorinstanz auch die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung. Das OLG hatte die Gruppe der Verbraucher aufgespalten und unterschieden zwischen denjenigen, die die objektive Bedeutung vom „Marula“ kennen von denjenigen, die diese Kenntnis nicht hätten.
Nach Auffassung des BGH ist diese Aufspaltung innerhalb eines Verkehrskreises nicht möglich, da der Grundsatz der einheitlichen Prüfung der Verwechslungsgefahr auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen abstelle. Insoweit sei das Verkehrsverständnis einheitlich zu betrachten und festzustellen.
Etwas anderes sei – nur ausnahmsweise – dann gerechtfertigt, wenn die betroffenen Zeichen verschiedene Verkehrskreise ansprechen, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr (Verbraucher) und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen; dort ist eine gespaltene Verkehrsauffassung möglich. In einem solchen Ausnahmefall reichte es für die Anspruchsentstehung aus, dass die Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht.

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: 5871/2011) hat im Hinblick auf den Benutzungszwang und zur Frage, wann eine Benutzung auch für einen sogn. Oberbegriff vorliegt, oder wann nur eine Bezeichnung für einen Teilbereich des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses benutzt wird, entschieden.
Anmerkung: Für das deutsche Recht ist genauso zu urteilen, siehe Anmerkung.

  • Grundsätzlich: Die rechtserhaltende Wirkung des Markengebrauchs ist aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise auf jene Art oder Kategorie der Ware oder Dienstleistung als Ganzes zu abstrahieren, deren künftiger Gebrauch durch die festgestellte Gebrauchshandlung nahegelegt und erwartet wird.
  • Ein rechtserhaltender Gebrauch für einen ganzen eingetragenen Oberbegriff wird anerkannt, wenn dieser ins gängige Sortiment eines branchentypischen Anbieters gehört, auch wenn bislang nur ein Teil dieses (gängigen) Sortiments konkret unter der Marke angeboten wurde.
  • Für semantisch breite Oberbegriffe im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genügen isolierte Gebrauchshandlungen für einzelne Produkte darum umso weniger, je untypischer und unspezifischer diese für den Oberbegriff stehen und je stärker sich andere im Oberbegriff enthaltene Waren oder Dienstleistungen nach ihrem Angebot davon unterscheiden.

Konkret :

  • "Kontrastmittel" stellt keine Verwendung für "pharmazeutische Produkte" dar.
  • "Pharmazeutische Produkte" und "Kontrastmittel" sind gleichartig, so dass insoweit ein Schutz des Oberbegriffs auch „Kontrastmittel“ umfasst.
  • "Kontrastmittel" und die Dienstleistungen eines „Radiologen/Ingenieurs“ in Klasse 42 sind nicht gleichartig, so dass eine schutzerhaltende Benutzung ausscheidet.

Anmerkung:
In Deutschland kam der BGH (vgl. unseren Beitrag vom 24.03.2009 zur Lotto Card- Entscheidung) zu einem vergleichbaren Ergebnis: „Wird eine Marke rechtserhaltend für einen Teil der unter einen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen verwendet, ist die Markeneintragung nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken. Vielmehr sind im Verzeichnis auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die als zum gleichen Bereich gehörend angesehen werden.“ Abzuwarten bleibt, ob und wie diese Rechtsprechung im Lichte der sogn. IP- Translator-Entscheidung (EugH Az.: C-307/10) geändert wird.

„Wer am lautesten von seiner Ehe schwärmt, ist am schnellsten wieder geschieden.”
Sandra Bullock, in Nürnberg aufgewachsene, amerikanische Filmschauspielerin und Regisseurin, veröffentlicht in der Zeitschrift „neue woche”

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-3371/2012) hat - auch für Deutschland entsprechend anwendbar - in einem Streit zur Uhrenmarke SPEEDMASTER festgestellt, dass der Schutzumfang einer notorisch bekannten Marke erweitert ist. Daraus folgte für den zu entscheidenden Fall:

  • die Marke SPEEDMASTER weist im Uhren-Segment eine notorische Bekanntheit auf:
  • Die Marken sind im Wortanfang identisch.
  • Die beiden Endungen der Marken zeichnen inhaltlich ähnlich jeweils zwei Betrachtungsweisen der Meisterung der Schnelligkeit aus.
  • Wegen der Warenidentität und wegen der Ähnlichkeiten ist beim großen Schutzumfang der älteren Marke SPEEDMASTER von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.

Das OLG Bremen (Az.: 2 U 5/13) sah es als irreführend an, dass ein Anwalt im Impressum seines Internetauftritts mit folgenden Worten warb:

„Zulassung OLG, LG, AG Bremen“.

Eine Mitbewerberin hatte abgemahnt, da sie darin einen Verstoß gegen §§ 3, 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, sah. Dem entsprach auch das OLG in einem richterlichen Hinweis nach § 522 Zivilprozessordnung, ZPO, zu verfahren:

  • Das Impressum ist Teil der für die interessierte Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen, mithin eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
  • Die Angabe ist irreführend i.S.d. §§ 3, 5 UWG, „weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.“
  • Der Einwand des § 8 Abs. 4 UWG gehe fehl, da es keine standesrechtliche Verpflichtung der Klägerin gebe, den Beklagten vor der Abmahnung auf den Verstoß hinzuweisen.

Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgezogen.

Der BGH (Az.: XII ZB 559/12) hatte sich damit zu befassen, ob ein Wiedereinsetzungsantrag (§ 233 Zivilprozessordnung, ZPO) begründet ist, wenn bei fristgebundenen Schriftsätzen am Tag des Fristablaufs ein fertiggestellter und unterschriebener Schriftsatz auf die Akte geheftet und mit einem Zettel versehen wird „Frist! Heute noch an das OLG … faxen“.
Dem BGH reichte diese Anweisung nicht aus. Der BGH begnügte sich nicht einmal damit, dass der Anwalt einer stets ordnungsgemäß arbeitenden Bürokraft diese Akte übergab und sie entsprechend hinwies.
Der BGH wies dennoch den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung ab:

[Der] „Wiedereinsetzungsantrag enthielt keinerlei Angaben darüber, welche organisatorischen Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte zur Einhaltung von Fristen und zur Ausgangskontrolle getroffen hatte, auch nicht darüber, ob die konkrete Frist in einem Kalender eingetragen und die Fristenkontrolle an dem Tag durchgeführt worden war.

Ebenso hätte, so der BGH weiter, keine hinreichende Einzelanweisung vorgelegen, da

„…[a]uch dann […] ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden [müssen], dass diese nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt“.


Anmerkung:
Dieses Urteil zeigt auch, dass Anwälte bei Wiedereinsetzungsanträgen minutiös an Hand des Schrifttums vortragen müssen. Mehr zum Thema finden Sie links bei „Suche“, insbesondere unter „Organisation”.

Das LAG Berlin-Brandenburg bejahte in seinem Urteil Az.: 7 TaBV 1733/11 einen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass gegen den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter ein Unterlassungsanspruch besteht, es zu unterlassen, zur Verfügung gestellte betriebliche Email-Adressen für Streikaufrufe einer Gewerkschaft zu verwenden und in der Email hierfür die Durchwahl-Telefonnummern des Betriebsratsbüros anzugeben. Das Gericht stützte den Anspruch auf Az. 7 ABR 95/08) daran gehindert, einen Unterlassungsanspruch zu bejahen. Das BAG hatte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Verbots der parteipolitischen Betätigung im Betrieb nach Az. 3 TaBVGa 10/10) die Ansicht vertreten, dass die Versendung einer dienstlichen Email unter Angabe der Büroanschrift und Bürotelefonnummer des Betriebsrates durch einzelne Betriebsräte die Vorschrift des Az. 1 BV 58/10) dagegen, wenn Betriebsräte in ihren Schreiben das Logo des Arbeitgebers verwenden, sofern dies mit einem individualisierenden Zusatz (etwa „Der Betriebsrat“) erfolgt. Das Gericht entnimmt dies dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, wonach es die Stellung des Betriebsrats im Betrieb gebiete, dass dieser grundsätzlich das gleiche Briefpapier verwenden darf wie Mitarbeiter des Arbeitgebers.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem uns nun zugestellten Urteil Az.: 2a O 319/12 einem Nachtclub untersagt, im Vorfeld der BAMBI-Verleihung eine

„Business to Bambi (B2B) Party“

zu veranstalten bzw. zu bewerben.
Die Beklagte verteidigte sich damit, es liege jedenfalls keine kennzeichenmäßige Benutzung i.S.d. Markenrechts vor, weil lediglich generisch auf die gleichzeitig stattfindende Verleihung des bekannten Medienpreises hätte aufmerksam gemacht werden sollen.
Nachdem das Landgericht gesteigerte Kennzeichnungskraft, Dienstleistungsähnlichkeit und Wiederholungsgefahr bejahte, führte es zur entscheidenden Frage der kennzeichenmäßigen Benutzung aus:

„Hingegen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle bereits an einer markenmäßigen Nutzung des Zeichens, da es sich vielmehr um eine Markennennung handele. Die Bewerbung der Business to Bambi Party“ erfolgt dabei in Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit der Beklagten und stellt eine Verbindung zu den Veranstaltungen der Klägerin her, die für den Verkehr nahelegt, dass eine Kooperation zwischen den Parteien besteht. (…) Jedenfalls erweckt die angegriffene Werbung den Eindruck, zwischen der Party der Beklagten und der gleichzeitig stattfindenden Preisverleihung gebe es einen Zusammenhang, was für die markenmäßige Nutzung des Zeichens ausreichend ist.“
Entscheidend wirkte sich also aus, dass der Verkehr irrtümlich annehmen musste, der BAMBI-Veranstalter Burda habe die Berechtigung zur Zeichennutzung an die Beklagte lizenziert bzw. es handele sich jedenfalls um eine mit Gestattung des Zeicheninhabers erfolgende Zeichennutzung im Sinne einer Kooperation o.ä., was charakteristisch für eine nur „mittelbare“ Verwechslungsgefahr ist.