Der BGH (Az.: XII ZB 559/12) hatte sich damit zu befassen, ob ein Wiedereinsetzungsantrag (§ 233 Zivilprozessordnung, ZPO) begründet ist, wenn bei fristgebundenen Schriftsätzen am Tag des Fristablaufs ein fertiggestellter und unterschriebener Schriftsatz auf die Akte geheftet und mit einem Zettel versehen wird „Frist! Heute noch an das OLG … faxen“.
Dem BGH reichte diese Anweisung nicht aus. Der BGH begnügte sich nicht einmal damit, dass der Anwalt einer stets ordnungsgemäß arbeitenden Bürokraft diese Akte übergab und sie entsprechend hinwies.
Der BGH wies dennoch den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung ab:

[Der] „Wiedereinsetzungsantrag enthielt keinerlei Angaben darüber, welche organisatorischen Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte zur Einhaltung von Fristen und zur Ausgangskontrolle getroffen hatte, auch nicht darüber, ob die konkrete Frist in einem Kalender eingetragen und die Fristenkontrolle an dem Tag durchgeführt worden war.

Ebenso hätte, so der BGH weiter, keine hinreichende Einzelanweisung vorgelegen, da

„…[a]uch dann […] ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden [müssen], dass diese nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt“.


Anmerkung:
Dieses Urteil zeigt auch, dass Anwälte bei Wiedereinsetzungsanträgen minutiös an Hand des Schrifttums vortragen müssen. Mehr zum Thema finden Sie links bei „Suche“, insbesondere unter „Organisation”.