Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Frage des Richters: „Zeuge, woraus schließen Sie, daß sich der Angeklagte in einem betrunkenen Zustand befand?“ Antwort: „Er ging in die Telefonzelle, kam nach einer halben Stunde wieder heraus und beschwerte sich, daß der Fahrstuhl nicht funktioniert.“

Gerichts- und Anwaltskosten für das Ehescheidungsverfahren sind nach Az. 10 K 2392/12 E), fortan auch für die Kosten von Ehescheidungsverfahren gelten. Auch sie richten sich grundsätzlich nach dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Die Eheleute haben nicht mehr Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung als in anderen zivilprozessualen Verfahren auch.

Am 22. Mai wäre Richard Wagner 200 Jahre alt geworden. Zu seinem 42. Geburtstag verfasste Wagner einen "(unlogischen)" Knittelvers in eigener Sache: „Im wunderschönen Monat Mai, kroch Richard Wagner aus dem Ei. Es wünschten viele, die ihn lieben, er wäre lieber drin geblieben.”

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die „VOLKSWAGEN“ AG stritt mit „ATU“ und „Bild“ vor dem BGH (Az.: I ZR 214/11) über die Verletzung der bekannten Marke „VOLKSWAGEN“ durch Marken wie „VolksInspektion“, „VolksReifen“, „VolksWerkstatt“, genauer über die Verwendung des Wortbestandteils „Volks…“ im Zusammenhang mit „Fahrzeugen sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile“.
Anders als vielleicht vermutet, hat der BGH - siehe seine Pressemitteilung - angenommen, dass

„nicht ausgeschlossen [werden kann], dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich […zu dem…] ein weiter Abstand […] eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.“

Da der BGH dies durch das OLG München als nicht hinreichend berücksichtigt ansah, verwies er die Sache an die Tatrichter zur erneuten Feststellung zurück.

Das LG Köln (Az. 81 O 36/13) befasste sich mit dem Streit zweier Verlage um die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln

Das LG Köln verneinte Ansprüche aus § 14 Markengesetz, MarkenG, da keine hinreichende Verwechslungsgefahr bestehe:

„Der situationsadäquate Verbraucher ist daran gewöhnt, eine Kennzeichnung in der linken oberen Seitenecke vorzufinden und angesichts der „geschuppten“ Präsentation der Zeitschriften im Regal anhand dieser Kennzeichnung die Zeitschriften zu unterscheiden. Auch wenn einige der Gestaltungselemente eine deutliche Annäherung aufzeigen, nämlich die rot-weiß Gestaltung mit einem Einzelbuchstaben sowie dem darunter befindlichen weißen Balken mit schwarzer Schrift … sind insbesondere die Titel so unterschiedlich, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet.“

Ferner führte das LG Köln zur Nachahmungsfreiheit bei Frauenzeitschrift aus, dass zwar

„typische Ähnlichkeiten [vorlägen], die [aber] dem Genre der „unterhaltenden Frauenzeitschrift“ geschuldet [seien].

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, da von keiner gemeinschaftlichen unternehmerischen Herkunft auszugehen sei, insbesondere weil

„Ähnlichkeiten in der Logogestaltung …dabei zurück [treten], zumal sie teilweise, insbesondere die Farbgestaltung branchentypisch sind.“

Sodann verneinte das LG Köln Ansprüche gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 (Schutz der bekannten Marke), da nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei „a die aktuelle“ um eine bekannte Marke handele. Das LG Köln hat die Frage offen lassen können, da - wie dargestellt - eine hinreichende Zeichenähnlichkeit fehlte.
Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG ließ das LG Köln unberücksichtigt, da der für das Markenrecht festgestellte Abstand der Zeichen bei den strukturell schwächeren Werktitelrechten ohnehin erst Recht sei.
Anmerkung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir berichten über Neuigkeiten.

"Zum Elternabend gehe ich immer unter falschem Namen".

„Das deutsche Steuerrecht ist das umfangreichste und komplizierteste in der Welt, und es ist nicht wahr, dass die Steuerberater von der bürokratischen Wirrnis profitieren. Sie leiden darunter.
Sie verbringen viele Stunden mit dem Studium von immer neuen Ausführungsbestimmungen, Richtlinien und Urteilen.
Gewissenhafte Steuerberater, die sich durch den Paragraphendschungel kämpfen, riskieren es gar nicht, ihren Mandanten den Zeitaufwand zu berechnen. Sie fürchten, als zu teuer abgelehnt zu werden.
Besserung ist nicht in Sicht. Alle Koryphäen des Finanzwesenens fordern weniger Bürokratie und mehr Einfachheit und Klarheit in der Steuergesetzgebung und besonders in den Ausführungsbestimmungen, aber gerade in der Steuerpolitik sind die Parteien weit auseinander.
Dabei gibt es zwei Visionen, denen man sich wenigstens annähern könnte. Die eine ist der Traum von der Steuererklärung auf einem Bierdeckel den der ehemalige CDU-Politiker Friedrich Merz in die Welt gesetzt hat. Die andere stammt von Professor Paul Kirchhof, der Richter am Bundesverfassungsgericht war. Sein durchgerechnetes Modell wurde sogar von einigen Bundesländern unterstützt.
Diese sollten es wagen, noch einmal öffentlich darüber nachzudenken.”
Quelle: Helmut Markwort im neuen FOCUS 21/2013

So betitelt die neue Ausgabe - 21/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zum Hintergrund:
Die Parteien streiten über die Angemessenheit einer Änderungsvereinbarung zu einem Arbeitsvertrag. Mit dieser Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber war die Wochenarbeitszeit von ursprünglich 35 Stunden auf 40 Stunden angehoben worden; gleichzeitig wurde vereinbart, dass für die Differenz zur vorherigen Arbeitszeit keine weitere Vergütung (auf Stundenbasis) geschuldet wird. Vertraglich geregelt wurde jedoch eine Überstundenbezahlung ab der 41. Wochenstunde. Der Kläger unterschrieb diese Vereinbarung, machte später aber geltend, diese Vereinbarung sei sittenwidrig und er habe diese Zusatzvereinbarung nur unterschrieben, da ihm zuvor von dem beklagten Unternehmen signalisiert worden sei, dass die Vergütungsregelung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten (drohende Insolvenz) geschlossen werden müsse, sie aber nur vorübergehender Natur sei.
Die Entscheidung:
Dieser Arbeitnehmerargumentation schließt sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 5 AZR 792/11), wie auch die Vorinstanzen, nicht an: Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich, so das BAG, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, § 305 I 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, einer Inhaltskontrolle nach § 307 III 1 BGB unterliegt diese Klausel aber nach Auffassung des BAG nicht. Nach dieser Vorschrift unterfallen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, ,[…], wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen, nicht. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die §§ 305 ff. BGB den gerechten Preis‘ zu ermitteln.“ Die Frage, ob für die 36. bis 40. Arbeitsstunde Lohn geschuldet wird, sei (vorbehaltlich verbindlicher Mindestentgelte) bis zur Frage der Gesetzes- und Sittenwidrigkeit vielmehr allein Sache der Parteien.
Anmerkung
Eine Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung könne im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden: Entscheidend für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist […] der Vergleich zwischen dem objektiven Wert der Arbeitsleistung und der ‚faktischen‘ Höhe der Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von geschuldeter Arbeitszeit und versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt.“. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien als Abrechnungsperiode den Kalendermonat gewählt. Auf den Kalendermonat bezogen stünde ein faktisch auf alle Arbeitsstunden (bis auf die bezahlten Überstunden) gerechneter Stundenlohn mit EUR 11,07 brutto im Vergleich zu den tarifvertraglichen Regelungen aber nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung. Auch stehe es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, einvernehmlich eine Änderungsvereinbarung mit einer Verschlechterung von Vergütungskonditionen zu vereinbaren.