Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Sachverhalt
Die Arbeitgeberin hatte im Arbeitsvertrag mit ihren Arbeitnehmern vereinbart, dass jeweils im November eine Weihnachtsgratifikation ausgezahlt wird. Hierzu wurde festgelegt, dass die Gratifikation ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten 50% und einer Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten 100% „von der vom Arbeitgeber jeweils pro Jahr festgelegten Höhe der Weihnachtsgratifikation“ beträgt. Der Kläger hielt die genannte Regelung für unangemessen und deshalb für unwirksam und verlangte eine Bezahlung gemäß der branchenüblichen Regelung.
Die Entscheidungsgründe
Das BAG (Az. 10 AZR 26/12) hält die arbeitsvertragliche Regelung im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle für zulässig und sieht entsprechend keinen Verstoß gegen die §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Das Gericht verneint zunächst eine Verletzung des § 308 Nr. 4 BGB, welcher eine Vereinbarung, mit der eine Änderung der Leistung vorbehalten wird, nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Nach Ansicht des BAG greift § 308 Nr. 4 BGB nicht, wenn die Regelung eine erstmalige Festlegung der Leistung ermöglicht, wie gerade bei einer jährlich erfolgenden neuen Entscheidung über die Höhe der Gratifikation.
Weiterhin verneint das BAG einen Verstoß gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da es die Gratifikationsregelung für klar und verständlich hält. Der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation werde durch die Regelung hinreichend deutlich beschrieben. Hinzu komme, dass bei Sonderzahlungen, welche nicht von der Erbringung einer Gegenleistung abhängen, eine gewisse Unsicherheit vom Arbeitnehmer hinzunehmen sei.
Schließlich sieht das Gericht in der arbeitsvertraglichen Regelung auch keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Das BAG verweist hierzu auf § 315 BGB, wonach das Gesetz selbst die Möglichkeit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes gemäß § 315 BGB vorsehe. Die Gratifikationsregelung sei so zu verstehen, dass die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Gratifikation von diesem nach billigem Ermessen festgesetzt werde und daher dem Grundgedanken des § 315 BGB entspreche.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Antragsteller wandte sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die auf insgesamt 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von 1,5 Jahren gestützt wurde. Rechtsgrundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis war Az. 6 L 271.12) bekräftigte diese behördliche Entscheidung und führte aus, nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn er – nach einer Faustformel – in etwa wöchentlich einen geringfügigen Verstoß begehe. Daraus ließe sich ableiten, dass er „nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten“.
Eine kleine Gewissensfrage an Sie. Wie verhält es sich bei Ihnen? Jede Woche so ein kleines Verstößchen?! Und dann gleich die Fahrerlaubnis weg?

Die bayrischen Landgerichte setzten sich kürzlich mit Einzelheiten zur Angabe der Impressumspflicht auseinander. Danach müssen Unternehmen auch bei gewerblichen Facebook-Seiten ein Impressum, das den Anforderungen von 1 HK O 1884/12). Mehr ins Detail ging das LG Bamberg (1 HK O 29/12) mit seiner Entscheidung, in der es ausführte, dass ein Impressum zwar nicht zwangsläufig eine Telefonnummer enthalten müsse, dass aber jedenfalls ein Kontaktweg anzugeben sei, über den der Verbraucher innerhalb von 60 Minuten eine Antwort auf seine Fragen erhalten könne. Dazu, über welche Kontaktmöglichkeit dies noch gewährleistet sein könnte, äußerte der Richter sich allerdings nicht. Anmerkung: Zur Impressumspflicht nach 7. Mai 2012, zur Angabe eines Impressums bei Facebook bereits am 2. Januar 2012.

Zum Hintergrund:
In einem Jugendstrafverfahren hatte die Mutter des wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu zwei Wochen Jugenddauerarrest verurteilten jugendlichen Angeklagten mithilfe eines sogenannten SMS-to-Fax-Service Berufung eingelegt. Das Landgericht hatte die Berufung daraufhin als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die Mutter im Wege der sofortigen Beschwerde. Mit Erfolg.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des OLG Brandenburg, Az.: 1 Ws 218/12, war die mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ per Telefax eingelegte Berufung statthaft und ermangelte insbesondere nicht der Schriftform gemäß § 314 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO. Das Gericht wörtlich:
„Keine Bedenken ergeben sich aus der Wahl des Übertragungsmittels eines ‚SMS-to-Fax-Service‘. Dem Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können, genügt es, wenn ein Absender im Wege der elektronischen Datenübermittlung veranlasst, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird.“
Um die Schriftform zu wahren, ist nach Auffassung des Gerichts daher auch bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig; entscheidend sei vielmehr, so das Gericht, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt. Denn bei der Anwendung und Auslegung prozessrechtlicher Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

Um der Verbraucherinformationspflicht zu genügen, muss umfassende aufgeklärt werden. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil seinem Urteil 6 U 186/11) entschieden, dass ein Testergebnis „gut“ der Stiftung Warentest – auch in einem TV-Spot – nur dann beworben werden darf , wenn es in Relation zum Gesamttest gesetzt und damit der Rang des Qualitätsurteils deutlich gemacht wird.
Im konkreten Fall war das beworbene Produkt zwar mit „gut“ bewertet worden; mehrere Konkurrenzerzeugnisse erhielten jedoch das Testergebnis „sehr gut“. Dies habe, so das Gericht, zur Folge dass ein in dieser Testreihe mit „gut“ beworbenes Erzeugnis gerade noch als überdurchschnittlich eingeordnet werden könne.
Anmerkung:
Das Urteil ist aufgrund einer beim BGH eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht rechtskräftig.
Einzelheiten zu rechtlichen Anforderungen bei der Werbung mit „Test“-Noten finden Sie bei Eingabe der Begriffe „Werbung mit Testergebnissen“ in unserer Suchmaske.

Das OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 120/12, befand in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen der zuständigen Rechtsanwaltskammer und einem ihrer Mitglieder, dass die Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" berufsrechtlich zu beanstanden und mit ihr wettbewerbswidrig geworbenn wird.
Das OLG stellte im Wesentlichen darauf ab, dass der Verkehr die Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" mit der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" verwechseln könne. Es sah zudem einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der klagenden Anwaltskammer (Eintrag vom 23. Juli 2012) ist jedoch nur etwas Phantasie gefragt, möchte man keine Meinungsumfrage zum tatsächlichen Verkehrsverständnis beauftragen müssen. Die kommentierte Entscheidung liegt jedoch auf der etwas "strengeren" Linie des OLG Karlsruhe (vgl. unseren Eintrag vom 29.12.2009). Ältere Beiträge vom 25. August 2006 und vom 10. Juli 2007 befassen sich ebenfalls mit dem Thema.

„Vor allem aber ist es falsch, Arbeit als den Grund allen Übels darzustellen. Im Gegenteil hat Arbeit regelmäßig einen sehr positiven Effekt auf die psyche Gesundheit. Berufstätigkeit schafft Selbstbestätigung und Anerkennung. Menschen, die nicht erwerbstätig sind, sind häufiger psychisch krank als Berufstätige - Arbeitslose sogar viermal so häufig.”
Quelle: Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt, in der Fachzeitschrift „Betriebsberater”, Heft 12/2013.

„Töchter zu haben, ist kompliziert. Ihre Bedienungsanleitung hat 800 Seiten, in denen etliche Kapitel fehlen. Außerdem ist sie schlecht übersetzt.” Hugh Laurie, zitiert in der Zeitschrift „neue woche”, Ausgabe 12/2013.

"Ich bin lieber ein unsympathischer Sieger als ein sympathischer Verlierer".
Matthias Sammer, Vorstand für die Profimannschaft, den Trainerstab und die Nachwuchsabteilung, zitiert in dem morgen, Montag, erscheinenden FOCUS.