Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Ich liebe es zu schlafen. Wenn das eine olympische Disziplin wäre, hätte ich Gold!”
Quelle: Eva Mendes, zitiert in „neue woche” 9/2013

„Ehrlichkeit ist der Schlüssel für eine Beziehung. Wenn du sie vortäuschen kannst, hast du es geschafft.”
Quelle: Courteney Cox, zitiert in der Zeitschrift „neue woche” 10/2013

Waldemar Hartmann schildert in seinem Buch: „Dritte Halbzeit - Eine Bilanz”:
„Bei einer unserer 'Kulturreisen' holten wir [den ehemaligen Ministerpräsidenten] Clement vom Bahnhof ab und warteten am Haltepunkt der ersten Klasse. Komischerweise winkte er auf einmal von ganz hinten, vom Ende der zweiten Klasse. Ich zu ihm: 'Wolfgang, ich weiß genau, dass Du nicht dahinten in der zweiten Klasse gewesen bist.' Clement war in vollem Umfang geständig.”
Quelle: Zitiert aus dem morgen erscheinenden FOCUS. Der FOCUS zitiert Hartmann auch mit dem Wunsch:
„Nach dem Rücktritt des Papstes finden ihn alle gut. Das würde ich mir auch wünschen.”

„Wir müssen auf Weak Signals im Market noch proaktiver reagieren.”
„Das ist noch pending.”
„Dieses Item ist nicht schlachtentscheidend.”
„Nachher gehen wir im inner circle bei einem Bierchen strategizen. Aber ganz easy.”
„Ich habe nur ein ganz schmales fixed income, mein Salary ist performance driven.”
„Bitte Sales mit in den Loop nehmen. Ich will, dass wir da alle on the same page sind.”
„Der Meier bekommt bald eine career change opportunity.”
„Wir kommen aus dem Headquarter, um Euch zu supporten.”
Quelle: neueste Ausgabe der Zeitschrift „Forschung & Lehre”: 8/11

Der BGH hat die unter Irreführungsgesichtspunkten und Verbraucherschutzaspekten geführte Diskussion zum nahezu inflationär verwendeten Begriffszusatz „Bio“ um ein weiteres Kapitel bereichert. Er hat mit seinem Urteil Az.: I ZR 230/11 entschieden, dass eine Brauerei natürliches Mineralwasser schon dann als „Biomineralwasser“ anbieten und bewerben darf, wenn es die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe deutlich unterschreitet.
Die klagende Wettbewerbszentrale hatte sich auf Irreführung berufen und geltend gemacht, es werde unzulässig mit „Selbstverständlichkeiten“ geworben. Der Verbraucher verbinde mit „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.
Der BGH hielt dem entgegen, dass von einer „Selbstverständlichkeit“ nicht gesprochen werden könne, wenn sich das Mineralwasser – wie im entschiedenen Fall – von anderen Mineralwässern dadurch abhebe, dass der Anteil an Rückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist. Der Verkehr erwarte auch nicht, dass dem Bezeichnungsbestandteil „Bio“ eine staatlich verliehene bzw. überprüfte Zertifizierung zugrunde liege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Verwendung des Zusatzes „Bio“ in anderen Bereichen – etwa bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen – gesetzlich geregelt ist. Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Regelung in dem betroffenen Lebensmittelbereich führe nicht dazu, dass die Bezeichnung grundsätzlich nicht verwendet werden dürfe. Die Zulässigkeit der Bezeichnung als „Biomineralwasser“ setze nur voraus, dass die Schadstoffe deutlich unter den gesetzlichen Höchstwerten für natürliche Mineralwässer liegen. Daneben erwarte der Verbraucher nur, dass es frei von Zusatzstoffen sei.
Prozessuales:
Das Urteil bestätigt auch einen umstrittenen Verfahrensgrundsatz: Wird die konkrete Verletzungsform angegriffen, bildet diese den Streitgegenstand. Erfasst werden dabei sämtliche Rechtsverletzungen, die mit der konkreten Verletzungsform verwirklicht werden – und zwar unabhängig davon, ob sich der Kläger auf alle in Frage kommenden Rechtsnormen stützt und die hierfür notwendigen Tatsachen vorträgt.

Das DPMA hat in einem Beschluss zwischen der älteren Marke

und der jüngeren Marke

,

beide eingetragen für Klasse 36, Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz, MarkenG, angenommen.
Das Amt nahm eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke für die eingetragenen Dienstleistungen an und hat angenommen, dass das Zeichen „spontan als Herkunftshinweis auf einen Anbieter aufgefasst wird.“

Anmerkung
Das Amt legte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde, dass der erforderliche Zeichenabstand nicht eingehalten sei. Es sei, so das Amt weiter, von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit wegen des Gesamteindrucks, den beide Zeichen in klanglicher Sicht vermittelten, auszugehen. „Focus“ präge beide Zeichen, sei in beiden Zeichen der kennzeichnungskräftige Bestandteil, während „Immobilien“ bzw. „wohnobjekte“ für den Gesamteindruck vernachlässigbar zurück träten, da es sich um jeweils glatt beschreibende Bestandteile der Zeichen handele. Folgerichtig gab das DPMA dem Widerspruch statt.

So betitelt die neue Ausgabe - 11/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Ein Arzt forderte von der Betreiberin eines Ärztebewertungsportals die Unterlassung einer Patientenbewertung. Sie enthielt nach seiner Auffassung unwahre Tatsachenbehauptungen zum Behandlungsverlauf. Die Unwahrheit begründete der Arzt damit, dass er seine Patientenunterlagen durchgesehen und keinen Patienten habe ermitteln können, bei dem im angegebenen Zeitraum „Juli 2011“ die beschriebene Behandlung durchgeführt worden sei.
Die Betreiberin des Portals bat hierauf den Verfasser der Bewertung per Standardanfrage zu bestätigen, dass sich der Behandlungsablauf wie von ihm beschrieben zugetragen habe. Dies tat der Verfasser mit den Worten „Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen!“ Daraufhin wurde die Bewertung nicht gelöscht.
Die Entscheidung und ihre Gründe
Das LG Nürnberg-Fürth (Az. 11 O 2608/12) bestätigt, dass die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals für Drittinhalte, also die bei ihr eingestellten Bewertungen, nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich ist und wendet die vom BGH in der Entscheidung „Blog-Eintrag“ (Az. VI ZR 93/10, Urteil v. 25.10.2011) entwickelten Grundsätze an. Danach kann für die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals eine Verantwortlichkeit für eine Bewertung – mit der Folge einer Löschungspflicht – nur unter folgenden Bedingungen angenommen werden:

  • Es liegt eine substantiierte Beschwerde des Arztes vor, und
  • diese wurde dem Verfasser der Bewertung entweder nicht zugeleitet, oder sie wurde ihm zwar zugeleitet, aber der Verfasser hat die Vorwürfe darin nicht so substantiiert in Abrede gestellt, dass berechtigte Zweifel an der Beschwerde angebracht waren oder
  • der Verfasser hat die substantiierten Vorwürfe zwar substantiiert in Abrede gestellt, jedoch erfolgte danach durch die Betreiberin keine Aufforderung an den Arzt hierzu wiederum seinerseits qualifiziert Stellung zu nehmen.

Das LG Nürnberg-Fürth ließ es dabei im konkreten Fall für eine substantiierte Beschwerde des Arztes ausreichen, wenn dieser darauf verweist, dass im angegebenen Zeitraum nach seinen Unterlagen keine Behandlung stattgefunden habe, die der Beschriebenen entspreche. Weiterhin bejahte das Gericht die Störerhaftung der Betreiberin des Portals, weil diese den Verfasser nicht aufgefordert hatte, konkret zu den einzelnen Punkten der Beschwerde Stellung zu nehmen und sich mit dem pauschalen Hinweis des Verfassers begnügte, dass sich der Sachverhalt wie dargestellt auch zugetragen habe.
Fazit:
Die Entscheidung verschiebt die haftungsbegründende Kenntnis des Betreiber einer Bewertungsplattform bei Einhaltung des oben dargestellten „Prüfverfahrens“ nach hinten und schafft durch seine Handlungsanweisungen ein Stück Rechtssicherheit.

Zum Hintergrund:
Geklagt hatte ein großer Sportwettenanbieter, der im März 2006 einen Hauptsponsorenvertrag mit dem SV Werder Bremen für die Saison 2006/2007 geschlossen hatte, diesen aber vorzeitig kündigen musste, da die Stadt Bremen dem Fußballverein mit Verfügung vom 7.7.2006 u.a. die Trikotwerbung für den Sportwettenanbieter untersagt hatte. Gestützt wurde die Untersagungsverfügung in 2006 auf das staatliche Glücksspielmonopol. Aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen musste der Sportwettenveranstalter trotz der Kündigung einen Millionenbetrag an den SV Werder Bremen zahlen.
Eine gegen das Stadtamt Bremen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Die Entscheidung:
Auch das OLG Bremen hat als Berufungsinstanz die Schadensersatzklage zurückgewiesen. „Nach den Feststellungen des Gerichts besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht, weil die Beklagte nicht in haftungsbegründender Weise gegen Recht der Europäischen Union verstoßen hat.“ (Pressemitteilung des OLG Bremen vom 13.02.2013). Zwar habe die vom Stadtamt im Juli 2006 ausgesprochene Untersagung der Werbung für Sportwetten objektiv nicht dem Recht der Europäischen Union entsprochen. „Ein sogenannter qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der eine Haftung begründen würde, scheide hier aber aus, weil sich das Stadtamt bei seiner Entscheidung an der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte und die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtmäßigkeit des Glücksspielmonopols erst durch die Entscheidung vom 8.9.2010 als geklärt anzusehen ist. Aus gleichem Grunde bestehen auch Ansprüche aus Amtshaftung nicht. Zwar waren die Untersagungsverfügungen objektiv rechtswidrig. Es fehlte wegen der noch nicht geklärten Rechtslage jedoch am Verschulden der für das Stadtamt handelnden Amtsträger.“ (Pressemitteilung des OLG Bremen, a.a.O.).
Anmerkung:
Wie der BGH (wir berichteten) hat auch das OLG Bremen einen Staatshaftungsanspruch abgelehnt, da kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen europäisches Recht festgestellt werden konnte. Aber auch in diesem Fall bezog sich die Entscheidung des Gerichts auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte zu Schadensersatzforderungen privater Glücksspielanbieter nach dem Inkrafttreten des GlüStV am 1.1.2008 und nach den Entscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 Stellung nehmen werden.

„Die Unterbrechung des Internetzugangs hat typischerweise Auswirkungen, die in ihrer Intensität mit dem Fortfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, ohne weiteres vergleichbar sind.“
Zu diesem Ergebnis gelangt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Az. III ZR 98/12.
Geklagt hatte ein Verbraucher, dem nach einem Tarifwechsel bei seinem Anbieter der DSL-Internetanschluss einschließlich Festnetztelefon und Fax (über VoIP) für über zwei Monate nicht zur Verfügung stand. Hatten die Vorinstanzen den Schadensersatzanspruch nach § 280 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, noch auf die Kosten des Gebrauchs eines Ersatz-Mobiltelefons während der Ausfallszeit sowie die Kosten für einen Wechsel zu einem anderen Telekommunikationsanbieter beschränkt, so hat der BGH die Sache an die Vorinstanz wegen des ebenfalls geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung zurückgewiesen:
Aus der Begründung:
„Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit […] auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.“
Anmerkung:
Wegen ungenügenden Sachvortrags nicht nachgehen konnte der BGH allerdings der Frage, ob ein solcher Schadensersatzanspruch dem Grunde nach auch besteht, wenn dem Geschädigten zur privaten Nutzung ein internetfähiges Smartphone oder Tablet mit eigener Netzanbindung zur Verfügung steht. Berücksichtigt man die gegenüber Personal-Computern jedoch oftmals fehlende Verbindung von Smartphones und Tablets mit Peripheriegeräten wie z.B. Druckern, so erscheint selbst beim Vorhandensein solcher Ersatzgeräte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung angemessen.