Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Az.: 9 AZR 227/11, Pressemitteilung: Nein. Im Volltext ist das Urteil noch nicht veröffentlicht.
Begründung:
Neben Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit hinaus muss sich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nur auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die private und berufliche Zukunft alles Gute wünscht. Denn Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt.
Anmerkung:
Dies bedeutet für die Praxis: Wenn der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber freiwillig in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel (z.B. „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“) nicht einverstanden ist, dann kann er nur verlangen, dass ihm ein Zeugnis ohne diese Formulierung erstellt wird.

Zum Hintergrund:
Das Landgericht Bochum hatte in zwei Parallelverfahren die Angeklagten wegen vollendeten bzw. versuchten, teils "gewerbsmäßigen" Betruges in einer Mehrzahl von Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hatte zuvor festgestellt, dass die Angeklagten in unterschiedlicher Beteiligung bei verschiedenen ausländischen, zumeist asiatischen Wettanbietern zahlreiche Wetten auf Fußballspiele im In- und im europäischen Ausland gesetzt hatten. Zuvor hatten sie mit Spielern oder Schiedsrichtern Manipulationen abgesprochen. Die Wetten wurden über britische Vermittler in Asien abgeschlossen, die Mitarbeiter des britischen Vermittlers hatten jeweils Kenntnis von den Manipulationsabsprachen. Die Wetten der Angeklagten waren in einer Vielzahl der Fälle erfolgreich, die Wettgewinne lagen regelmäßig im hohen fünfstelligen Bereich.
Die Entscheidungen:
Der 4. Strafsenat des BGH (Az.: 4 StR 125/12 und 4 StR 55/12) hat die Verfahren an das Landgericht Bochum u.a. deswegen zurückverwiesen, weil die Vorinstanz in einigen Fällen annahm, der Betrug sei nicht vollendet. Bestätigt hat der BGH die Auffassung des Landgerichts, wonach die Angeklagten die Wettanbieter getäuscht haben, indem sie bei der Abgabe der Wetten gegenüber den Wettanbietern konkludent der Wahrheit zuwider erklärt haben, dass der Verlauf oder der Ausgang der gewetteten Spiele von ihnen nicht beeinflusst worden sei. Dadurch wurde bei den Wettanbietern – jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins – ein entsprechender Irrtum erregt. „Da nach den Feststellungen die Wettanbieter die Wettverträge nicht abgeschlossen und dementsprechend auch keine Gewinne ausbezahlt hätten, wenn ihnen die Manipulationen der gewetteten Spiele bekannt geworden wären, ist der für die Annahme eines Betruges erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem täuschungsbedingten Irrtum und der in der Gewinnausschüttung liegenden Vermögensverfügung gegeben.“
Anmerkung:
Nachdem Europol in der vergangenen Woche, auch gestützt auf die Erkenntnisse aus den Bochumer Verfahren, die Aufdeckung eines der größten Wettskandals in der Geschichte des Sports mitgeteilt hat, mehren sich die Stimmen in der Politik nach weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Problems. Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) sprach sich für einen eigenständigen Straftatbestand gegen Manipulationen im Sport aus.

In Offenburg ist unser Mandant Hubert Burda Media größter Arbeitgeber.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Pressemitteilung vom 30.01.2013, Az. 6 C 6.12) hält – wie schon die Vorinstanzen – monoedukative Schulen, bei denen der Unterricht nach Geschlechtern getrennt stattfindet, für verfassungsrechtlich zulässig. Im Volltext liegt das Urteil des BVerwG noch nicht vor.
Nach dieser Rechtsprechung darf, nachdem das zuständige Bildungsministerium zunächst die Genehmigung versagt hatte, nun in Potsdam ein privates Jungengymnasium eingerichtet werden.
In der Pressemitteilung des BVerwG heißt es: „Die nach dem Grundgesetz für die Ersatzschulgenehmigung darüber hinaus erforderliche Gleichwertigkeit hinsichtlich der Lehrziele setzt zwar unter anderem voraus, dass der private Schulträger im Rahmen des Unterrichts das Erziehungsziel der Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler beachtet. Private Schulträger dürfen aber Methoden und Organisationsformen des Unterrichts grundsätzlich nach Maßgabe ihrer eigenen pädagogischen Einschätzungen frei gestalten.“
Das BVerwG differenziert danach deutlich zwischen der Verwirklichung eines Erziehungsziels und der Organisationsform. Während ersteres nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet sein muss, um die Genehmigung für die Errichtung einer privaten Ersatzschule zu erhalten, wird der Art und Weise der Organisation demgegenüber ein geringeres Gewicht beigemessen.
Wissenschaftlich ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob sog. koedukativer Unterricht wesentliche Vorteile – anders ausgedrückt: ob monoedukativer Unterricht Nachteile – mit sich bringt. Solange hierüber keine gesicherten Erkenntnisse bestehen, darf die dementsprechend ausgestaltete Organisationsform einer Schule nicht abgelehnt werden. Die verfassungsrechtlich ebenfalls verankerte Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) steht der freien Wahl der Organisationsform durch den Schulträger nicht entgegen.

„Meine Frau denkt, ich sei sehr neugierig.” - „Wie kommt sie denn darauf?” - „Weiß ich auch nicht, aber das steht in ihrem Tagebuch!”
Quelle: SUPERillu 06/2013

„Bäume sind ja auch nicht in der Gewerkschaft.”
So beantwortet Frank Kupfer, Sachsens Agrarminister, CDU, die Frage, warum es einfacher sei, mehr Wald zu pflanzen, als die Lehrerversorgung bedarfsgerecht sicherzustellen.
Quelle: FOCUS 6/2013.

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zum Hintergrund:
Auf die ungekürzte Auszahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2010 geklagt, hatte ein Arbeitnehmer. In seinem Arbeitsvertrag wurde auf Allgemeine Arbeitsbedingungen Bezug genommen. In diesen war u.a. geregelt:

„9. Freiwillige Sonderzahlungen
9.1. Weihnachtsgeld
9.1.1. Mitarbeiter/innen, die am 1. November der Firma mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört haben und in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten ein Weihnachtsgeld als Anerkennung für die in der Vergangenheit erbrachte Leistung und in Erwartung künftiger Betriebstreue. […]
[…]
9.6. Vorbehalt der Freiwilligkeit
Sämtliche unter 9.1. bis 9.5. aufgeführten Zahlungen sind freiwillige soziale Leistungen und stehen unter dem jederzeitigen Vorbehalt des Widerrufs unabhängig von den sonstigen Arbeitsbedingungen. Auf sie erwächst auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch. Eine betriebliche Übung auf Gewährung kann nicht entstehen.“

Nachdem der Kläger im Jahr 2010 an 32 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt war, hatte die Beklagte den Weihnachtsgeldanspruch unter Berufung auf die Freiwilligkeit der Gewährung von 2.051,55 € auf 1.041,72 € reduziert. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, der Freiwilligkeitsvorbehalt sei unwirksam.
Die Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz hat nun in seinem Urteil Az. 5 Sa 54/12, entschieden, dass dem Kläger ein unbedingter Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld zusteht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Nr. 9.1.1. in Verbindung mit 9.6. der Allgemeinen Arbeitsbedingungen keinen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt enthalte. „[...] Wenn es zunächst in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen heißt, "sind freiwillige Sozialleistungen", sodann aber "stehen unter dem jeweiligen Vorbehalt des Widerrufs" (Nr. 9.6.), dann ist dies intransparent i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB. Denn die gewählten Formulierungen enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, welche Teile der versprochenen Sozialleistungen "freiwillig", d. h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Leistung gewährt werden sollen und welche weitergehend zwar unter Anerkennung eines Rechtsanspruchs, aber mit dem ständigen Vorbehalt des Widerrufs, vorgesehen sind.“ Vielmehr ist das nicht abgegrenzte Nebeneinander von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis unverständlich und wirft in jedem einzelnen Streitfall die Frage auf, ob Ansprüche nun eigentlich gewährt werden sollen oder aber nicht. Eine solche Unklarheit sei dem Arbeitnehmer aber nicht zuzumuten und führe daher zum ersatzlosen Wegfall der Klausel.

„Dann mach' doch die Bluse zu, prangert die Publizistin Birgit Kelle die Hysterie in der Sexismus-Debatte an. Offenbar spricht sie vielen aus der Seele. Ihr Artikel ist im Netz ein Hit.” So FOCUS ONLINE am 2.2.2013.
„Mein Gott, ist dieses Deutschland humorlos geworden!” heißt es in einem Leserbrief von Josef Fehle im FOCUS von morgen - 6/2013.
Helmut Markwort schreibt in seinem FOCUS-Tagebuch von morgen mit einem wichtigen Seitenblick:
Die Affäre Brüderle oder die Affäre Stern - je nach Betrachtungsweise”. Und bemerkenswert, ebenfalls Helmut Markwort:
„Die manchmal leicht verführbare Medienmeute schloss sich der Attacke nicht an. Aus den rivalisierenden Parteien meldeten sich nur Kleindarsteller zu Wort. Niemand forderte aufgebracht seinen Rücktritt. Manche politische Gegner wie Kurt Beck oder Gregor Gysi sprangen ihm sogar bei.”

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.