Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das OLG Karlsruhe (Az.: 4 U 90/12) verbot einem Steuerberater die werbliche Nutzung des Zusatzes „Vorsitzender Richter a.D.“ neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“.
Eine konkurrierende Rechtsanwaltsgesellschaft machte entsprechende Unterlassungsansprüche aus Az. AnwZ (Brfg) 37/11) ist die Frage einer Irreführung im Bereich der berufs- und standesrechtlichen Vorschriften zur Werbung durch Anwälte nach Art. 12 des Grundgesetzes (GG) auszulegen. Mit dieser Anforderung hat sich das Gericht nicht eingehend auseinander gesetzt.

So betitelt die neue Ausgabe - 02/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Betriebsrat als Gremium hat ausnahmsweise auch gegenüber Dritten Teilrechtsfähigkeit, soweit er innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises tätig wird – dies entschied der BGH (Az.: III ZR 266/11) kürzlich und beantwortete damit eine bislang offene Frage.
Vermögens- und Teilrechtsfähigkeit kommt dem Betriebsrat, so der BGH, zumindest für Hilfsgeschäfte mit Dritten, beispielsweise für die Hinzuziehung von Beratern nach § 111 S. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, BetrVG. zu. Zur Begründung heißt es im Urteil insbesondere, dass das Bestehen eines Freistellungsanspruchs gegen den Arbeitgeber im Umfang der Kosten des Betriebsrats für sein Tätigwerden auch voraussetze, dass der Betriebsrat seinerseits eigene Verpflichtungen eingehen kann, von denen wiederum der Arbeitgeber ihn freizustellen habe.
Anmerkungen
1. Grenzen der Teilrechtsfähigkeit
Die dem Betriebsrat so zugestandene Teilrechtsfähigkeit soll sich jedoch auf den Wirkungskreis des Betriebsrats beschränken. Sie endet dort, wo der Betriebsrat nicht mehr innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises handelt. Denn hier endet auch seine Vermögensfähigkeit, aus welcher der BGH die Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrates grundsätzlich ableitet.
Maßgeblich für die Bestimmung der Grenzen des Wirkungskreises ist in doppelter Hinsicht die Frage nach der Erforderlichkeit – zum einen bezüglich der Aufwendungen des Betriebsrats und damit zum anderen unmittelbar auch bezüglich des Tätigwerdens im Einzelfall, §§ 40, 111 S. 2 BetrVG.
2. Überschreitung der Grenzen: Haftung der Mitglieder des Betriebsrats
Um die hinzugezogenen externen Berater angesichts dieser mitunter schwierigen Abgrenzungsfrage nicht völlig schutzlos zu stellen, wenn eine Tätigkeit außerhalb des Erforderlichen und damit außerhalb des Wirkungs- und Aufgabenbereichs des Betriebsrates liegt, haften in diesen Fällen die Mitglieder des Betriebsrats selbst. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des BGH aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung zum Stellvertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB.

Unsere Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach befragt schon seit dem Jahre 1949 repräsentativ die Bevölkerung, ob sie dem neuen Jahr mit Hoffnungen oder Befürchtungen entgegen sieht. Die ermittelte Stimmungslage zum Jahreswechsel ist oft ein guter Indikator für die Konjunkturentwicklung im kommenden Jahr. Hier sehen Sie die in der Zeit vom 1. bis 13. Dezember 2012 ermittelten Meinungen.

Nach diesen Meinungen ist zu erwarten, dass die Wirtschaft im Jahr 2013 sogar noch stärker wächst, als es die meisten Wirtschaftsexperten derzeit annehmen.

Der Fall
Ein Versicherungsunternehmen hatte wegen falscher Angaben der Versicherten im Antragsformular den Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherung-Vertrages wegen arglistiger Täuschung angefochten und ist vom Vertrag zurückgetreten. Die Verbraucherin klagte auf Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis unverändert fortbestehe. Die von der Vorlesegeschwindigkeit und Komplexität der Fragen selbst überforderten Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az 7 U 157/11) entschieden gegen den Versicherer.
Allgemeine Bedeutung?
Oft wird ein Vertrag oder eine einseitige Willenserklärung unterschrieben, ohne dass der Unterschreibende versteht, was er erklärt. Darf ein Anderer sich darauf berufen: Unterschrift sei Unterschrift. Im Testamentsrecht beispielsweise kommen solche Fälle vor. So etwa, wenn sich für ein Gericht Ungereimtheiten in dem von einem gesundheitlich Beeinträchtigten unterschriebenen notariellen Testament ergeben.
Das Urteil:
Wurden einem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass ihre richtige Erfassung nicht gewährleistet war, kann eine unvollständige Antwort nicht Grundlage einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag sein. Denn der Versicherer, der sowohl hinsichtlich der Täuschung als auch hinsichtlich eines arglistigen Handelns des Versicherungsnehmers beweisbelastet ist, hat den Nachweis zu führen, dass der Versicherungsvertreter dem Antragsteller die Fragen in einer Art und Weise vorgelesen hat, die das Ausfüllen des Formulars durch den Versicherungsvertreter einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch den Antragsteller vergleichbar erscheinen lässt. Es ist im Ergebnis hier nicht festzustellen, dass die Klägerin den Erklärungsinhalt erfasst und im Antrag in zurechenbarer Weise falsche Angaben gemacht hat.
Anmerkung
Rückschlüsse auf andere Fallgruppen, siehe oben "Allgemeine Bedeutung"
Ein gegenwärtig umstrittener Fall: Ein Erblasser hatte im Februar gültig ein notarielles Testament verfasst. Im November erstellte der Erblasser ein gegenteiliges Testament, zu dem sich jedoch trotz notarieller Beurkundung eine ganze Reihe von Ungereimtheiten und offenen Fragen ergeben. In einem solchen Falle wird man sich unter Umständen dafür entscheiden müssen, dem ersten Testament den Vorrang einzuräumen.

Der Fall
Eine juristische Person und deren Geschäftsführer hatten sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin verpflichtet, bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zukünftig eine unstreitig gegebene irrführende Werbung nicht wieder einzusetzen. Gleichwohl kam es durch den Geschäftsführer zu einem neuerlichen, der juristischen Person nach Az.: 6 U 106/12) verneint einen Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Vertragsstrafe durch den Geschäftsführer.
Begründung
Das Gericht geht von dem Grundsatz aus, dass – wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen – eine die juristische Person und deren Geschäftsführer bindende Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafeversprechen dahin auszulegen ist, dass bei einem schuldhaften Verstoß des Geschäftsführers, den sich die juristische Person nach Az I ZB 43/11, Beschluss vom 12.01.2012).
Anmerkung
Der BGH vertritt die Ansicht, dass es mit der Funktion der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO als zivilrechtliche Beugemaßnahmen nicht vereinbar ist, dass aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festgesetzt wird. Entsprechend sieht es das OLG Köln als interessengerecht an, dass der Gläubiger einer Unterlassungsverpflichtung nicht besser gestellt wird als im Falle eines gerichtlichen Urteils.

Von der ersten Ausgabe an und damit seit 1040 Ausgaben in 20 Jahren und selbst schon in der Entwicklungszeit haben wir als externe Burda-Rechtsabteilung Tag für Tag durchgehend FOCUS beraten und vertreten. Was Uli Baur nun in seinem letzten Editorial in der gegenwärtig am Kiosk ausliegenden Ausgabe 52/01 für seine Zeit bei FOCUS allgemein erklärt, können wir von uns bekräftigen: „Danke, es war eine traumhaft schöne Zeit”.
Der Verleger bleibt, selbstverständlich. Helmut Markwort und Uli Baur werden künftig als Herausgeber für FOCUS tätig sein. Definiert wird Herausgeber juristisch als „die oberste geistige Führung”.
Unzählige Geschichten aus den vergangenen 20 Jahren würden wir gerne erzählen. Wir werden dankbar bei FOCUS weiterhin so dabei sein wie schon immer.
Den Geist des FOCUS und seiner Redaktion gibt Uli Baur - ganz in seinem Stil - auch im Schluss-Satz seines Editorials in Ausgabe 52/01 wieder:

„Und einen Wunsch hätte ich auch noch geäußert (wär's ein 'normales' Memo gewesen): Möge der für Deutschland beste Kandidat wieder Kanzlerin sein.”

So betitelt die neue Ausgabe - 01/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall
Der Beschuldigte fuhr mit seinem Pkw an einem Bahnübergang gegen den Schrankenantrieb und verursachte dabei einen Sachschaden. Den Unfall meldete er erst ca. 40 Minuten später bei der Polizei, nachdem er mit seinem Pkw zunächst eine Werkstatt aufgesucht hatte. Das Amtsgericht entzog ihm daraufhin vorläufig die Fahrerlaubnis, hiergegen wandte der Beschuldigte sich mit seiner Beschwerde.
Die Entscheidung
Das Landgericht Aurich (Az. 12 Qs 81/12) entschied, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise nicht vorgelegen haben, obwohl der Tatbestand der Unfallflucht, Az. 103 Qs 86/09) entschied bereits so. Klar ist demnach: Die Vermutung des § 69 StGB für den Entzug der Fahrerlaubnis ist widerlegbar - und dies muss nun nicht nur für die Unfallflucht, sondern auch für die anderen dort genannten Strafnormen gelten.

Nicht, solange die Kerzen beaufsichtigt werden, auf einer feuerfesten Unterlage stehen und weit genug von brennbarem Material entfernt sind. Grundsätzlich muss es auch in der heutigen Zeit noch jedem erlaubt sein, den Christbaum mit Wachskerzen zu schmücken und diese auch anzuzünden. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 3 U 22/97) entschieden. Die verklagte Hausratversicherung musste für den durch den Tannenbrand entstandenen Schaden aufkommen.