Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall wurde schon oft diskutiert und ist nun vom Bundesgerichtshof mit den Urteilen VI ZR 414/10 und 315/19 entschieden worden. Im Volltext liegt noch kein Urteil vor. Der BGH hat jedoch eine Pressemeldung heraus gegeben. Der Presserechtler weiß Bescheid, wenn er das Stichwort: „früherer sächsischer PDS-Landtagsfraktionsvorsitzender Peter Porsch” hört. Porsch hatte sich, wie so viele, damit verteidigt, er sei ohne sein Wissen „abgeschöpft“ worden.
Das OLG Hamburg hatte in zwei Urteilen entschieden, entsprechende Presseberichte seien zu unterlassen. Der BGH hat die beiden Fälle jedoch zurückverwiesen.
Begründung:
Die Presse dürfe den Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR gesteigertes Vertrauen entgegen bringen. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die richterliche Überzeug bei der Deutung des Inhalts der behördlichen Akten überspannt. Die Presse könne sich auf die Verlautbarungen der Bundesbehörde verlassen und sei vor Veröffentlichung einer entsprechenden Verdachtsberichterstattung nicht verpflichtet, zusätzliche Nachforschungen zu betreiben. Im vorliegenden Fall hatten die beklagten Verlage ihre Informationen – ohne eigene Recherche – aus dem Nachrichtenmagazin „Focus“ übernommen.
Anmerkung:
Der BGH hat die Klagen nicht abgewiesen, sondern die Streitigkeiten zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei seiner nochmaligen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Informationsinteresse wird das OLG Hamburg, so der BGH, die „Segelanweisungen“ des BGH zu beachten haben. Mit den neuen Entscheidungen deutet sich eine Umkehr bei der „Stasi“-Rechtsprechung an. Bislang konnte der Beweis – bestritt der Betroffene – nur durch Vorlage der schriftlichen Verpflichtungserklärung des Betroffenen geführt werden.

So betitelt die neue Ausgabe - 51/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Anwalt, der auf seinem Briefkopf mit der Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erbrecht, Vorsorgevollmachten und Patienten- und Betreuungsverfügungen wirbt, hatte sich gegen einen belehrenden Hinweis der Rechtsanwaltskammer gewehrt.
Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Hamm (Az. 2 AGH 29/11) änderte daraufhin unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsanschauung ausdrücklich die Rechtsprechung zu der Frage der irreführenden Werbung durch Anwälte (zur bisherigen rechtlichen Beurteilung s. die Entscheidung des AGH Hamm v. 07.01.2011, Az. 2 AGH 36-38/10).
Angesichts einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. AnwZ (Brfg) 37/11), nach der die Frage einer Irreführung im Bereich der berufs- und standesrechtlichen Vorschriften zur Werbung durch Anwälte im Lichte der Berufsfreiheit in Art. 12 Grundgesetz (GG) auszulegen ist, hielt der AGH die Bezeichnung „VorsorgeAnwalt“ trotz ihrer Unklarheit nunmehr für zulässig. Bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften komme es, so der Anwaltsgerichtshof, alleine darauf an, ob das Gemeinwohl ein Verbot der Bezeichnung zum Schutz der Rechtssuchenden erfordere. Das sei nicht der Fall, solange der rechtssuchende Bürger nicht gefährdet, getäuscht oder ihm etwas vorgespiegelt werde, was der betreffende Anwalt tatsächlich nicht bietet.
Anmerkung:
Mit der zitierten Entscheidung vom 07.01.2011 hielt der AGH Hamm die werbenden Bezeichnungen „Zertifierter Testamentsvollstrecker“ und „Vorsorgeanwältin“ noch für unzulässig.

Der Fall
Die Klägerin rutschte auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers auf einem Schnee- und Eisfeld mit einem Durchmesser von ca. einem Meter aus und zog sich einen Knochenbruch am linken Handgelenk zu. Hierfür verlangte sie von dem mit der Räumung des Betriebsgeländes beauftragten Unternehmen Schmerzensgeld.
Die Entscheidung
Das Landgericht Coburg wies in seinem noch nicht veröffentlichten Urteil Az.: 21 O 380/11 die Klage ab. In der Pressemitteilung heißt es, der Räum- und Streupflicht auf einem Betriebsgelände sei dann genügt, wenn ausreichend breite Geh- und Fahrwege geschaffen werden. Es sei nicht erforderlich, das Betriebsgelände komplett von Schnee und Eis zu befreien. Auch zwischen geparkten Fahrzeugen müsse nicht geräumt werden. Vielmehr „sei es dem Benutzer zuzumuten, die geräumten Zuwege zu benutzen und in den übrigen Bereichen durch entsprechend vorsichtiges Gehen Glättegefahren selbst zu begegnen.“
Anmerkung
Zur Räum- und Streupflicht finden Sie recht viel Material in dem links angezeigten Buch: „Recht in Garten & Nachbarschaft” sowie, vor allem Urteile links in der Suchfunktion unter den Stichwörtern „Räumpflicht” und ”Streupflicht”.

Zum Hintergrund
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Az.: C-119/12) erlaubt die Richtlinie 2002/58/EG die Abtretung von Verkehrsdaten von einem Diensteanbieter an einen Zessionar unter bestimmten Voraussetzungen.
Anmerkungen
1. Zu den Voraussetzungen:
Nach „Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) darf ein Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste (Diensteanbieter) die im Hinblick auf die Einziehung seiner Telekommunikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen übermitteln, und dieser Zessionar darf diese Daten verarbeiten. Er muss jedoch in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters handeln und sich auf die Verarbeitung derjenigen Verkehrsdaten beschränken, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. (…) Der zwischen Zessionar und Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen.“
Rückschlüsse
Über den konkreten Sachverhalt hinaus – Weitergabe von Abrechnungsdaten durch ein Telekommunikationsunternehmen an ein Factoringunternehmen trotz des grundsätzlich strafbewehrten Verbots der Weitergabe – eröffnet das Urteil des EuGH im Grunde auch anderen Geheimnisträgern (u.a. Rechtsanwälten) die Möglichkeit, z.B. bestimmte Mandantendaten an externe Dienstleister weiterzugeben, sofern mit diesen präzise Auftrags- und Weisungsverhältnisse vereinbart und diese auch überwacht werden.

„Ein Mann kommt in den Blumenladen und fragt die Floristin: 'Können Sie mir bitte 100 langstielige, rote Rosen einpacken?' - 'Meine Güte', antwortet die Floristin, 'ich möchte nicht wissen, was sie angestellt haben!' ”

" Student Sascha in der juristischen Fachprüfung. Frage des Professors: 'Erklären Sie bitte den Unterschied zwischen einem Zeugen, einem Sachverständigen und dem Richter.' Student Sascha: 'Der Zeuge hat etwas gesehen, versteht aber nichts davon. Der Sachverständige hat nichts gesehen, versteht aber alles. Und der Richter hat weder etwas gesehen und noch versteht er etwas davon!' "

Ein durch die Unterbrechung der Stromzufuhr herbeigeführter Datenverlust führt zu einer Eigentumsverletzung, für die nach Az. 2 U 98/11) und wies die Berufung der bereits erstinstanzlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilten Beklagten zurück.
Zur Begründung führte es aus: „Bei Speicherung auf magnetischen Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor […]. Es erfüllt deshalb den Tatbestand der Eigentumsverletzung, wenn die Magnetisierung von Speichermedien modifiziert wird, indem die auf diesen Datenträgern gespeicherten Informationen verändert oder gelöscht werden […].“
Dies bezieht sich nach den Ausführungen des Gerichts jedenfalls auf Sachdaten und wird damit dem immensen wirtschaftlichen Wert von gespeicherten Daten gerecht.
Anmerkung:
Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 7.11.1995, Az. 3 U 15/95) entschied diese Frage bereits fünfzehn Jahre zuvor in Übereinstimmung mit dem OLG Oldenburg. Diese Gerichte ließen keinen Zweifel daran, dass auch auf einem Speichermedium verkörperte Daten unter den Eigentumsbegriff des § 823 Abs. 1 BGB fallen. Der Grund: Schon bei einer Löschung von Daten mit dem Speichermedium selbst kann nicht mehr so verfahren werden, wie ursprünglich vorgesehen.

Der Beklagte hatte bei eBay ein Angebot zum Verkauf seines Wohnwagens eingestellt. Den Startpreis legte er auf 1 € fest. Obwohl er das Angebot bereits am nächsten Tag vorzeitig beendete, verurteilte das Landgericht Detmold (Az. 10 S 163/11) ihn dazu, den Wohnwagen an den Höchstbietenden der Auktion herauszugeben. Mit diesem sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Denn das Auktionsangebot bei eBay sei grundsätzlich ein bindendes Angebot, das unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme stehe. Berechtigt sei eine vorzeitige Beendigung der Auktion jedoch nach den von eBay für die Teilnahme an der Auktion vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt ist. Einen berechtigten Grund für die vorzeitige Beendigung der Auktion führte der Kläger nicht wirksam in den Prozess ein, so dass der Höchstbietende das bindende Angebot des Klägers wirksam annehmen konnte.
Anmerkung:
Das LG Detmold orientiert sich mit dieser Entscheidung an der Rechtsprechung des BGH zur rechtlichen Beurteilung eines eBay-Angebots, zuletzt Urteil vom 8.6.2011 Az. VIII ZR 305/10.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.