Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall:
Am letzten Tag der Frist sollte die Berufung nebst Begründung an das OLG gefaxt werden. Die hiermit beauftragte Kanzleiangestellte wurde sodann von einem Bekannten abgeholt und bot an, dass anstelle zu faxen sie das Schriftstück in den Briefkasten des OLG einwerfen könne, so wie sie es schon mehrmals zuverlässig erledigt hat. An diesem Abend hat sie den Einwurf jedoch vergessen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag (Az.: IV ZB 5/12) hatte Erfolg. Ein Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass eine ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte ihre Anweisung zum Einwurf der Berufung in den Nachtbriefkasten erledigt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine zuverlässige Angestellte sich durch private Gespräche von der Erledigung ihrer Aufgabe ablenken lässt. Den Rechtsanwalt trifft auch in diesen Fällen keine weitergehende Kontrollpflicht.
Anmerkung:
Wenn Sie in die Suchfunkton unserer Kanzlei: „Organisation” eingeben, finden Sie zahlreiche Entscheidungen dazu, worauf Sie - vor allem in der Kanzlei - organisatorisch achten müssen.

Der BGH (Az.: I ZR 162/09) stellte nun klar, dass ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag für ein Werk, das nicht die erforderliche Schutzhöhe aufweist (Scheinrecht), dennoch gültig ist, solange der Lizenzvertrag besteht und der Lizenznehmer deswegen eine wirtschaftliche Vorzugsstellung inne hat.
Der BGH zog eine Parallele zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Der BGH sah das schützenswerte Hauptinteresse in der Erlaubnis durch den Gestattenden und die dadurch eintretende Rechtssicherheit zwischen den Parteien.
Anmerkung:
Da jedoch strukturelle Unterschiede zwischen der Beendigung von Scheinrechten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Entzug durch Hoheitsakt) und im Bereich des Urheberschutzes (ohne formellen Akt) bestehen, legte der BGH dar, dass die Feststellung eines Scheinrechts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 314 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, darstellt. Nach Kündigung entfielen daher weitergehende Verpflichtungen. Der BGH deutete ferner an, dass es für den Lizenznehmer sinnvoll sein kann, zu vereinbaren, dass eine Vergütungspflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung eines „Werkes“ nicht vorliegen.

Zum Hintergrund:
Die Klägerin ging sowohl gegen den anonymen Blogger eines Blogeintrags als auch gegen den Betreiber des Blogs selbst vor. Von dem Urheber des Kommentars verlangte sie Unterlassung, von dem Betreiber des Blogs Auskunft über die Identität des Verfassers. In dem Kommentar selbst ging es darum, dass der Verfasser einen Beratungsvertrag mit der Klägerin geschlossen hatte, er sich aber im Ergebnis falsch beraten fühlte und das Verhalten der Klägerin als möglicherweise strafrechtlich relevant bewertete. Darin sieht die Klägerin persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen.
Die Entscheidung:
Das OLG Dresden lehnt in seinem Hinweisbeschluss Az. 4 U 1850/11 zwar im Ergebnis, wie zuvor das LG Leipzig, die Ansprüche der Klägerin ab, insbesondere unter Hinweis auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Das Gericht erkennt jedoch entgegen OLG Hamm, Az. I-3 U 196/10, generell einen Auskunftsanspruch nach „spickmich.de“-Entscheidung des BGH. Nach wie vor erscheint es daher für Blogbetreiber aussichtsreich, dass sie sich auf die Haftungsprivilegierungen des TMG, etwa auf § 13 Abs. 6 Satz 1 Telemediengesetz, TMG, berufen können.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Ehefrau kommt, am Boden zerstört, nach Hause: „Ich war heute bei einer Wahrsagerin, und sie hat mir eröffnet, dass du mich mit einer anderen Frau betrügst.” Ehemann: „Wenn du mich gefragt hättest, hätte ich es dir umsonst gesagt.”
Quelle: neueste Ausgabe der Zeitschrift "neue woche"

Aus unserem Tätigkeitsbereich: Recht der Medien-, Markt- und Sozialfforschung:
Ob in der Medien-, in der Markt- oder in der Sozialforschung, es fragt sich immer wieder, ob die Antworten ehrlich sind. Ein spannendes Musterbeispiel:
Umfragen zur „Minarett-Initiative” ermittelten im Jahre 2009 in der Schweiz, die Meinung der Bevölkerung, ob der Bau von Minaretten verboten werden sollte. Nach der letzten relevanten repräsentativen Umfrage sprachen sich 37 % für den Bau aus, tatsächlich stimmten dann aber 57 % für den Bau.
Wie findet man vorab die Daten, die sich tatsächlich ergeben werden? Das Institut Link hat gemeinsam mit der Universität Gallen und der Hochschule Luzern die Lösung entwickelt. Grundlage der Lösung ist die Tatsache, dass die meisten Menschen ihre eigenen Meinungen und Vorlieben für deutlich weiter verbreitet halten, als dies tatsächlich der Fall ist. Auf der Basis dieser Tatsache wird für jede Umfrage ein „Wahrheitsscore” entwickelt.
Quelle: Vertraulicher Informationsdienst context Folge 21/12

Grundsätzlich gilt: Wie oft und wann geräumt werden muss, richtet sich nach der Zumutbarkeit und den Wetterverhältnissen des jeweiligen Einzelfalles. Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung voraus, BGH (Az.: III ZR 225/08). Bei schlechtem Wetter muss mehrfach am Tag, bei Eisregen sogar stundenweise gestreut werden.
Die Räum- und Streupflicht beginnt im Allgemeinen an Werktagen mit dem morgendlichen Verkehr um 7.00 Uhr. Sie endet um 20.00 Uhr. Ausnahmen gelten, etwa wenn der Gehsteig stark genutzt wird. Bei Schnee- und Eisglätte müssen alle Wege, Parkplätze oder Hauszugänge, die zum Grundstück gehören, gefahrlos begangen werden können.
Der Bundesgerichtshof hat sich neuerdings - Az.: VI ZR 138/11 - nochmals ausgiebig mit der Frage der Zumutbarkeit und den Wetterverhältnissen auseinandergesetzt. Erfolglos geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Pflegedienstes, der am Sonntag beim Austeilen von Weihnachtskarten auf einer kleinen Eisfläche gestürzt war. Der BGH stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass an Sonntagen die Räum- und Streupflicht generell nicht vor 9 Uhr beginnt. Allenthalben muss bei zu erwartendem Fußgängerverkehr oder einer besonderen Wetterlage früher geschippt werden. Auch kann der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht nur bei allgemeiner Glättebildung verletzen. Lediglich vereinzelt vorhandene Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr begründen keine Räum- und Streupflicht.

Erfüllt der Schuldner eines Gegendarstellungsanspruches diesen nicht ordnungsgemäß, sind in Zusammenhang mit der Aufforderung zur Nachbesserung entstandene Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs erstattungsfähig. Dies beschreibt ein Urteil des Landgerichts Lüneburg Az.: 1 S 66/11.
Der Fall: Die Beklagte hatte eine Gegendarstellung ohne Unterschrift und mit unzulässigem Redaktionsschwanz abgedruckt. Die Klägerin beantragte daraufhin einen Anwalt mit der Durchsetzung des nochmaligen – diesmal ordnungsgemäßen – Abdrucks. Die Kosten hierfür wurden ihr auf der Grundlage der §§ 280 Abs. 2, 286 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, auferlegt, weil sie sich – so das Gericht – mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflicht aus dem Landespressegesetz in Verzug befand.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Ich würde ja gerne meine eigene Unterwäsche-Kollektion modeln. Aber Schokolade und ich sind momentan einfach unzertrennlich.”
Robbie Williams, zitiert in der Zeitschrift „neue woche” Nr. 43/2012.