Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Sharon Stone: „Mal ehrlich: Meine Kakteen sind spannender als die meisten Männer.”
Quelle: Zeitschrift „neue woche”, Ausgabe 39/2012.

Kate Winslet: „Mein Hintern sieht aus wie ein Brokoli.”
Quelle: „neue woche” 38/2012

Eva Mendes: „Ich denke, Jogginghosen sind der Scheidungsgrund Nummer eins.”
Quelle: Zeitschrift „neue woche” 38/2012

Das ZDF hat sich dagegen im Wesentlichen so verhalten, wie es der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verlangt.
Weitgehend vorbereitet wurde der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - was schon langsam vergessen wird - mit einer Studie: „Elektronische Medien. Entwicklung und Regelungsbedarf”. Autoren waren u.a. Holzhauer und Dörr. Mitgewirkt hat als einziges Printunternehmen auch das Haus des VDZ-Präsidenten.
Viele Tage wurde diskutiert; Später auch auf Podien, insbesondere bei einem Symposium des Instituts von Prof. Picot an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Klar war, dass den gebührenfinanzierten Sendern Grenzen gesetzt werden müssen. Der Grund war und ist u.a., dass mit Gebühren der Wettbewerb bei den Telemedien nicht allzusehr verzerrt werden darf. Im Mittelpunkt stand, dass nicht mit Gebühren eine „elektronische Presse” oder - wie es auch hieß - eine „Staatspresse” gegen die Verlage entwickelt werden darf.
Unterschieden wurde zwischen sendungsbezogenen und nichtsendungsbezogenen Telemedien. Dementsprechend hat der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in § 11d Abs. 2 Nr. 3 - wenn auch leicht überlesbar - festgelegt, dass „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote [für die gebührenfinanzierten Sender] nicht zulässig sind”. Hier können Sie das Urteil des LG Köln, Az.: 31 0 360/11 nachlesen.
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger = VDZ beschreibt in einer Pressemitteilung den Inhalt des Urteils instruktiv, Sperrfrist bis heute 30.9.2012, 9:30 Uhr.

Einer Verkäuferin, die Zigaretten aus dem Warenbestand des Arbeitgebers entwendet hat, kann gekündigt werden, auch wenn die Unterschlagung nur durch eine verdeckte Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Arbeitsplatzes bewiesen werden kann. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 2 AZR 153/11 unterliegt das Bildmaterial nicht allein deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbot, weil es unter Verstoß gegen das Gebot in § 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, gewonnen wurde.
Es kommt jeweils auf den konkreten Einzelfall an. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege einerseits und dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts andererseits hat das Interesse an der Verwertung der einschlägigen Daten und Erkenntnisse allerdings nur dann höheres Gewicht, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzukommen, die ergeben, dass das Verwertungsinteresse trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung überwiegt.
Falls die verdeckte Videoüberwachung das einzige Mittel zur Überführung von Arbeitnehmern ist, die der Begehung von Straftaten konkret verdächtig sind, kann sogar eine heimliche Videoaufzeichnung auch in öffentlich zugänglichen Räumen nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig sein.

Der Fall
Beide Parteien sind Unternehmen, die Mitarbeiter in der IT-Branche vermitteln. Der Beklagte hatte über Xing neue Mitarbeiter der Klägerin angeschrieben und diese in den Nachrichten gefragt: „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?
Die Entscheidung
Das Landgericht Heidelberg (Az. 1 S 58/11) hielt diese Form der Kontaktaufnahme für eine unlautere Form des Abwerbens und damit für wettbewerbswidrig nach Az. I ZR 96/04, Rn. 14).

Der Sachverhalt
Die Beklagte bewarb eine Unterabteilung der von ihr betriebenen Klinik als „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“, obwohl die Klinik weder über eine überdurchschnittliche Ausstattung noch über eine überdurchschnittliche Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologischer und vaskulärer Erkrankungen verfügte. Sie wurde daraufhin von einer konkurrierenden Klinik ihres unmittelbaren Einzugsgebietes wegen irreführender Werbung auf Unterlassung der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen.
Die Entscheidungsgründe
Der BGH (Az.: I ZR 104/10) bejaht einen Verstoß gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, wegen irreführender Werbung. Er stellt fest, dass dem Begriff des „Zentrums“ keinesfalls ein Bedeutungswandel dahingehend unterstellt werden könne, dass er - wie beim Modebegriff „Center“ - losgelöst sei von einer bestimmten Größe und besonderen Bedeutung einer Einrichtung. Der BGH gelangt zu dem Ergebnis, dass nicht zuletzt die Patienten bei einem „Neurologisch/Vaskulären Zentrum“ eine Einrichtung von besonderer Bedeutung und Kompetenz sowie Ausstattung erwarten würden und nicht nur einen bloß internen Behandlungsschwerpunkt innerhalb einer Klink.
Die wettbewerbsrechtliche Relevanz sieht der BGH im entschiedenen Fall darin, dass durch die irreführende Werbung die Gefahr besteht, dass sich Patienten mit einer neurologischen oder vaskulären Erkrankung ganz gezielt an die Klinik der Beklagten wenden.
Anmerkung
Der BGH weist in der Entscheidung erneut darauf hin, dass die Irreführung eines erheblichen Teils der umworbenen Verkehrskreise Voraussetzung ist für die Annahme einer irreführenden Werbung nach § 5 UWG und dieses systemimmanente Erheblichkeitserfordernis eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht.

Eine Berufung war von einem Landgericht gem. Az.: III ZB 70/11) stellte klar, dass die Berufung zulässig eingelegt wurde:
Es komme nicht – so der BGH – darauf an, dass bereits bei Berufungseinlegung zu prüfen sei, wer die Berufungseinlegung unterzeichnet habe. Die Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststehe, beziehungsweise erkennbar sei, ist erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung zu beantworten.
Durch den Zusatz „Rechtsanwältin“ habe diese „zu erkennen gegeben, dass sie zugleich die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehme[…]
Anmerkung:
Der Streit hätte vermieden werden können, wenn neben der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ auch ihr Name erkennbar gewesen wäre.

So betitelt die neue Ausgabe - 40/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall
Die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift wurde an die Telefaxnummer des Amtsgerichts gesendet. Amtsgericht und Landgericht befinden sich im selben Gebäudekomplex. Amtsgericht und Landgericht haben unterschiedliche Telefaxnummern. Die Berufungsschrift wurde am folgenden Tag der Poststelle des Landgerichts vorgelegt. Der BGH (Az.: IV ZB 2/12) befasste sich nun im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, mit dem Einwand, bei einer gemeinsamen Poststelle sei von einem Zugang auszugehen, zumal es nicht einen Tag benötigt hätte, die Post der dann „richtigen“ Poststelle zuzuordnen.
Die Entscheidung
Der BGH blieb in seiner Entscheidung seiner prinzipiellen, formellen Einstellung treu und urteilte:
Entscheidend ist, wann nach der Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht die Berufungsschrift tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt ist. Das heißt: „Wird ein Schriftsatz bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftstücks die tatsächliche Verfügungsgewalt.“
Hier war die falsche Telefaxnummer maßgeblich: „Mit der Übermittlung der Berufungsschrift an die Telefaxnummer des Amtsgerichts hat daher nur dieses, nicht aber das Landgericht die Verfügungsmacht über das Schriftstück erlangt.“
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn mehrere Gerichte sich „einer gemeinsamen Telefax- und Eingangsstelle“ bedienen, was jedoch vorliegend nicht der Fall war. Konkret äußerte der BGH, dass es „im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs“ liegt, wenn am darauffolgenden Tag die richtige Zuordnung erfolgt. Es kann nicht erwartet werden, dass bei jedem Schriftstück sofort überprüft wird, ob es richtig adressiert ist, und dass es bei falscher Adressierung sofort weiter geleitet wird.
Anmerkung
Wenn Sie in die Suchfunkton unserer Kanzlei: „Organisation” eingeben finden Sie zahlreiche Entscheidungen dazu, worauf Sie - vor allem in der Kanzlei - organisatorisch achten müssen.