Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Wir sind zwar nicht das Paradies, aber die Vorstufe zum Paradies.”
Der Bayerischer Ministerpräsident Seehofer über sein Heimatland; zitiert im FOCUS von morgen 44/2012.
Anmerkung: Mindestens die Vorstufe.

Verjährung als Schaden
Das Oberlandesgericht Bremen (Az. 1 W 37/12) nimmt im Hinblick auf Az. IX ZR 73/00), dem OLG Düsseldorf (Az. I-24 U 77/11) und dem OLG Stuttgart (Az. 12 U 189/09) an, dass bereits mit dem Verjährenlassen einer Forderung durch den Anwalt ein Schaden eintritt. Hieran ändert nach den Gerichten die Tatsache nichts, dass die Verjährung nur auf eine Einrede hin berücksichtigt wird, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass von der Verjährungseinrede Gebrauch gemacht werden wird.
Die Dauer der Haftung
Bezüglich der Voraussetzungen des Az. XI ZR 309/09; OLG Düsseldorf, Az. I-24 U 77/11; OLG Stuttgart, Az. 12 U 189/09; Palandt, § 199 Rn. 27 m.w.N.), wonach eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis des Mandanten voraussetzt, dass diesem erhebliche Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Beratung durch seinen Rechtsanwalt vorliegen müssen.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Die Beklagte war durch Versäumnisurteil u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000 € verurteilt worden. Gegen das Versäumnisurteil legte sie zwar fristgerecht Einspruch ein, begründete diesen aber in der Einspruchsfrist nicht. Erstmals im Haupttermin erwiderte die Beklagte auf die Klage. Die Vorinstanzen wiesen darauf hin den Vortrag der Beklagten als verspätet zurück und hielten das Versäumnisurteil aufrecht.
Die Entscheidungsgründe
Der BGH schließt sich – soweit ersichtlich – in dieser grundlegenden Entscheidung Az. VI ZR 120/11 erstmalig ausdrücklich der vermittelnden Ansicht des BVerfG (BVerfGE 75, 302) zu den Voraussetzungen einer verfassungsgemäßen Präklusion verspäteten Parteivorbringens nach § 296 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, an.
Zwar bestätigt der BGH seinen bisherigen „Ausgangspunkt”, dass es für die Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits alleine darauf ankommt, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (so genannter absoluter Verzögerungsbegriff). Mit dem BVerfG nimmt der BGH aber nunmehr eine Einschränkung dahingehend vor, dass der absolute Verzögerungsbegriff mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, GG, nur dann vereinbar ist, wenn eine Präklusion in Fällen verneint wird, in denen sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre (= Verbot einer ohne weiteres erkennbaren Überbeschleunigung).
Der BGH begründet dies analog zum BVerfG damit, dass es nicht Sinn der Präklusionsvorschriften sei, eine prozessuale Nachlässigkeit einer Partei als solche zu sanktionieren, oder dem Gericht die Mühe einer der Sache nach gebotenen sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung zu ersparen. Zweck sei vielmehr alleine die Abwehr pflichtwidriger Verfahrensverzögerungen, was aber nicht mehr angenommen werden könne, wenn für das Gericht ohne jeden Aufwand erkennbar sei, dass die Verspätung nicht kausal für eine Verzögerung ist.
Im entschiedenen Fall führte dies dazu, dass eine Präklusion zu verneinen war, weil auch nach Ansicht des Ausgangsgerichts ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen und dies offenkundig in der kurzen Zeit zwischen dem Ablauf der Einspruchsfrist und dem Einspruchstermin nicht möglich gewesen wäre.

Der Sachverhalt
Der klagende Arzt begehrte von der Beklagten die Löschung und zukünftige vollständige Unterlassung eines Eintrages zu seiner Person auf der Ärzte-Bewertungsplattform. Der Eintrag des Arztes besteht aus dem Namen, Titel, der Fachbereichsbezeichnung, der Praxisanschrift, der Telefonnummer sowie mehreren Einzelbewertungen von Patienten und einer aus mehreren Einzelnoten gebildeten Gesamtnote.
Die Entscheidungsgründe
Das AG München (Az. 158 C 13912/12) folgt der durch das OLG Frankfurt/Main (Az. 16 U 125/11, Urt. v. 08.03.2012) vorgezeichneten Linie und verneint unter Hinweis auf Az. VI ZR 196/08, Urt. v. 23.06.2009), dass Arzt-Bewertungsplattformen wegen des in ihnen abgebildeten breiten Meinungsbildes für einen fundierten Entscheidungsprozess des Verbrauchers sinnvoll sind und deshalb ein öffentliches Informationsinteresse an solchen Plattformen besteht.

Recht bekommen hat schließlich vor dem Bundesgerichtshof: Az.: VI ZR 291/10 die FREIZEIT REVUE.
Der Bericht
In der Zeitschrift wurde aus Anlass der vergleichbaren Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin unter dem Titel „Erleidet sie das gleiche Schicksal?“ an das krankheitsbedingte TV-Aus der Klägerin erinnert. Details des Krankheitsbildes oder des Krankheitsverlaufes blieben unerwähnt.
Die Vorinstanzen
Das LG Berlin und das Kammergericht verneinten einen aktuellen Berichterstattungsanlass und nahmen an, die Privatsphäre sei verletzt worden.
Nicht so der Bundesgerichtshof. Er berücksichtigte, dass der Öffentlichkeit die Krankheit infolge der Artikel über die TV-Abstinenz der Klägerin in ihren Grundzügen bekannt war.
Einzelheiten aus der Begründung, unter anderem: Der Prominente darf sein Publikum nicht über sein weiteres Schicksal im Ungewissen lassen.
Für die Wortberichterstattung als solche gilt der durch Art. 5 GG gewa"hrleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz im Rahmen der auch dort erforderlichen Abwa"gung nicht schon deshalb regelma"ßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenru"hrige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Abgesehen davon hatte die von der Klägerin beanstandete Berichterstattung über ihre Person nicht bloße Belanglosigkeiten zum Gegenstand, sondern diente auch der Unterrichtung der interessierten O"ffentlichkeit und ihrer “Fangemeinde” darüber, dass es ein Jahr nach ihrer Erkrankung und Tourneeabsage immer noch keinerlei Informationen über ihren Gesundheitszustand und eine mo"gliche Rückkehr in ihren Beruf gab. Dadurch konnte die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informationspolitik beliebter Ku"nstler leisten, die sich nach einer plötzlichen Erkrankung völlig aus der O"ffentlichkeit zuru"ckziehen und ihr besorgtes Publikum über ihr weiteres Schicksal im Ungewissen lassen.
Anmerkung:
Das Kammergericht hatte ein Rechtsmittel nicht zugelassen, nachdem es der Auffassung war, sich mit der höchstrichterlichen Rechtssprechung im Einklang zu befinden. Die Revisionszulassung musste der Verlag sich also erst beim BGH erstreiten.

„Herr Doktor, mit mir stimmt etwas nicht”, lässt sich ein 90-Jähriger beraten. - „Ich laufe dauernd hinter jungen Mädchen her!” - „Aber das ist doch natürlich, Herr Moser.” - „Nun ja, aber ich kann mich nicht erinnern, weswegen.”
Quelle: Zeitschrift FreizeitRevue 43/2012

Kamila Anna Basinger empfiehlt:

”Bis der Richtige kommt, kann man eine wunderbare Zeit mit dem Falschen haben!”

Kim Basinger, zitiert in der Zeitschrift „neue woche”

Zum Hintergrund
Eine Rechtsanwältin, die nur eine weitere Rechtsanwaltskollegin in ihrer Anwaltspraxis beschäftigte, führte auf ihrem Briefkopf und auf der Kanzlei-Homepage die Bezeichnung „& Associates“.
Die Entscheidung
Das OLG Karlsruhe kommt in seinem Berufungsurteil Az.: 6 U 146/10 wie schon die Vorinstanz, zu dem Ergebnis, dass - wen wundert's - die Angabe „& Associates“ gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 , S. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, eine relevante Irreführungsgefahr über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten begründet. „Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Rechtssuchende wird durch den Zusatz „& Associates“ zu der Annahme veranlasst, dass in der Kanzlei der Bekl. neben ihr selbst mindestens zwei weitere Berufsträger tätig sind.“
Anmerkungen:
1. Es müsste einmal mit einer repräsentativen Umfrage ermittelt werden, ob Adressaten dieser Aussage nicht viel mehr anwaltliche Mitarbeiter erwarten,
2. Der Senat äußerte sich nicht weiter zu der Frage, ob diese Bezeichnung auch als Hinweis auf ein in Wahrheit nicht bestehendes Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Sozietätsverhältnis verstanden werden dürfe (ebenfalls offen gelassen in BGH, Urteil v. 3.11.2008, AnwSt. (R) 10/08).

Peter Altmaier - im Mai von der Kanzlerin zum Bundesumweltminister ernannt - glaubwürdig auf die Frage „Worüber können Sie lachen?":
„Über Heinz Erhardt, Dieter Nuhr und das Wirtschaftsprogramm der Linkspartei.”

Bezeichnend für Altmaier unter anderem auch die Antwort auf die Frage: „Wer sollte Sie spielen, wenn Ihr Leben verfilmt wird?”
„Der Bulle von Tölz”:.

Quelle: Der Fragebogen des FOCUS von morgen, 42/2012.