Der Sachverhalt
Der klagende Arzt begehrte von der Beklagten die Löschung und zukünftige vollständige Unterlassung eines Eintrages zu seiner Person auf der Ärzte-Bewertungsplattform. Der Eintrag des Arztes besteht aus dem Namen, Titel, der Fachbereichsbezeichnung, der Praxisanschrift, der Telefonnummer sowie mehreren Einzelbewertungen von Patienten und einer aus mehreren Einzelnoten gebildeten Gesamtnote.
Die Entscheidungsgründe
Das AG München (Az. 158 C 13912/12) folgt der durch das OLG Frankfurt/Main (Az. 16 U 125/11, Urt. v. 08.03.2012) vorgezeichneten Linie und verneint unter Hinweis auf Az. VI ZR 196/08, Urt. v. 23.06.2009), dass Arzt-Bewertungsplattformen wegen des in ihnen abgebildeten breiten Meinungsbildes für einen fundierten Entscheidungsprozess des Verbrauchers sinnvoll sind und deshalb ein öffentliches Informationsinteresse an solchen Plattformen besteht.