Verjährung als Schaden
Das Oberlandesgericht Bremen (Az. 1 W 37/12) nimmt im Hinblick auf Az. IX ZR 73/00), dem OLG Düsseldorf (Az. I-24 U 77/11) und dem OLG Stuttgart (Az. 12 U 189/09) an, dass bereits mit dem Verjährenlassen einer Forderung durch den Anwalt ein Schaden eintritt. Hieran ändert nach den Gerichten die Tatsache nichts, dass die Verjährung nur auf eine Einrede hin berücksichtigt wird, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass von der Verjährungseinrede Gebrauch gemacht werden wird.
Die Dauer der Haftung
Bezüglich der Voraussetzungen des Az. XI ZR 309/09; OLG Düsseldorf, Az. I-24 U 77/11; OLG Stuttgart, Az. 12 U 189/09; Palandt, § 199 Rn. 27 m.w.N.), wonach eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis des Mandanten voraussetzt, dass diesem erhebliche Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Beratung durch seinen Rechtsanwalt vorliegen müssen.