Recht bekommen hat schließlich vor dem Bundesgerichtshof: Az.: VI ZR 291/10 die FREIZEIT REVUE.
Der Bericht
In der Zeitschrift wurde aus Anlass der vergleichbaren Erkrankung einer bekannten Sportmoderatorin unter dem Titel „Erleidet sie das gleiche Schicksal?“ an das krankheitsbedingte TV-Aus der Klägerin erinnert. Details des Krankheitsbildes oder des Krankheitsverlaufes blieben unerwähnt.
Die Vorinstanzen
Das LG Berlin und das Kammergericht verneinten einen aktuellen Berichterstattungsanlass und nahmen an, die Privatsphäre sei verletzt worden.
Nicht so der Bundesgerichtshof. Er berücksichtigte, dass der Öffentlichkeit die Krankheit infolge der Artikel über die TV-Abstinenz der Klägerin in ihren Grundzügen bekannt war.
Einzelheiten aus der Begründung, unter anderem: Der Prominente darf sein Publikum nicht über sein weiteres Schicksal im Ungewissen lassen.
Für die Wortberichterstattung als solche gilt der durch Art. 5 GG gewa"hrleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz im Rahmen der auch dort erforderlichen Abwa"gung nicht schon deshalb regelma"ßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenru"hrige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Abgesehen davon hatte die von der Klägerin beanstandete Berichterstattung über ihre Person nicht bloße Belanglosigkeiten zum Gegenstand, sondern diente auch der Unterrichtung der interessierten O"ffentlichkeit und ihrer “Fangemeinde” darüber, dass es ein Jahr nach ihrer Erkrankung und Tourneeabsage immer noch keinerlei Informationen über ihren Gesundheitszustand und eine mo"gliche Rückkehr in ihren Beruf gab. Dadurch konnte die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Informationspolitik beliebter Ku"nstler leisten, die sich nach einer plötzlichen Erkrankung völlig aus der O"ffentlichkeit zuru"ckziehen und ihr besorgtes Publikum über ihr weiteres Schicksal im Ungewissen lassen.
Anmerkung:
Das Kammergericht hatte ein Rechtsmittel nicht zugelassen, nachdem es der Auffassung war, sich mit der höchstrichterlichen Rechtssprechung im Einklang zu befinden. Die Revisionszulassung musste der Verlag sich also erst beim BGH erstreiten.