Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Ein Mann klingelt an der Haustür. Aus der Türsprechanlage tönt eine Kinderstimme. Fragt der Mann: 'Kann ich mal deine Eltern sprechen?' Sagt der Junge: 'Die sind im Schlafzimmer; kommen sie später wieder.' Als der Mann erneut klingelt, antwortet der Knirps: 'Die sind auf dem Speicher, kommen sie später wieder.' Nach 15 Minuten: 'Kann ich jetzt Deine Eltern sprechen?' - 'Geht nicht, die sind gerade im Keller.' - 'Meine Güte, was machen die denn die ganze Zeit? Der Junge: 'Die suchen mich.' !”
Quelle: neueste Ausgabe der SUPERillu, 46/2012.
Anmerkung Falls Sie den mit der Ehrentribünenkarte doch noch nicht kennen. Der Ehrensitzplatzkarten-Nachbar fragt den neben ihm sitzenden Buben: „Von wem hast du denn die Karte?” - Der Knirps: „Von meinem Vater.” -- „Und wo ist der?” --- „Zu Hause, der sucht die Karte.”

Auch wenn Sie von diesem - noch nicht im Volltext veröffentlichten - Urteil soeben schon gelesen haben, wird Sie vielleicht diese Zusammenfassung interessieren.
Zum Hintergrund:
Im Jahr 2007 wurden nach den Ermittlungen eines beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse über 1000 Audiodateien zum kostenlosen und illegalen Download angeboten. Die Tonträgerhersteller als Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Musikaufnahmen stellten daraufhin Strafanzeige gegen Unbekannt. Im Zuge der staatsanwaltlichen Ermittlungen konnte die IP-Adresse dem Internetanschluss des nun beklagten Ehepaars zugewiesen werden. Die Eheleute hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt. Auf dessen PC waren verschiedene Tauschbörsenprogramme installiert, wie sich im Zuge der Ermittlungen herausstellte.
Die Entscheidungen erster und zweiter Instanz
Das Landgericht Köln (Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10) hatte zuvor der Klage noch stattgegeben; auch die Berufung des beklagten Ehepaars vor dem OLG Köln (Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11) blieb ohne Erfolg.
Die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs
Nach Ansicht des BGH genügen Eltern jedoch „(…) ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“ (Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 193/12 vom 15.11.2012).
Anmerkung:
Wir hatten über die unterschiedlichen Auffassungen der Instanzgerichte bezüglich einer „Störerhaftung“ des Anschlussinhabers beim illegalen Filesharing bereits in der Vergangenheit berichtet; vgl. http://www.schweizer.eu/bibliothek/neu/index.html?suchworte=filesharing.

So betitelt die neue Ausgabe - 47/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Entschieden hat das OLG Hamburg, Az.: 5 W 58/12.
Zum Sachverhalt:
Eine TV-Programmzeitschrift hatte eine als Titelcover aufgemachte Werbeanzeige der Norddeutschen Klassenlotterie vorgeschaltet, die mit der redaktionell gestalteten Schlagzeile „ Rekord-Jackpot mit bis zu 32 Millionen EUR , Die NKL feiert 400 Jahre Staatslotterie – feiern Sie mit !“ aufgemacht war. Am rechten oberen Rand des Covers fand sich das Wort „ANZEIGE“:

Die Argumentation des Gerichts:
Der Leser/Käufer übersehe den Hinweis „Anzeige“, da er aufgrund der Cover-Anmutung nicht mit einem solchen rechne, er durch die Vielzahl von Blickfängen der Titelseite abgelenkt sei und er am rechten oberen Rand einer Titelseite eher nachrangige Informationen wie Ausgabennummer oder Erscheinungszeitraum erwarte. Dass der Leser den Charakter des nur „scheinbaren“ Covers spätestens dann erkenne, wenn er auf das „richtige“ Cover umblättere könne nicht angenommen werden. Es bestehe kein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Leser eine Zeitschrift „Seite für Seite von vorne nach hinten“ durchblättere.
Anmerkungen:
1. In einem anderen Fall beispielsweise hatte das OLG München eine Klage dagegen in zweiter Instanz abgewiesen (AfP 1997, 930). Der Grund: Für die BUNTE hatte der Verlag mit der Berufungsbegründung eine repräsentative Umfrage vorgelegt. Aus ihr ergab sich, dass 98 % der 8221Lesser den Hinweis "Anzeige&#erkannten,
2. Mehrere Umfragen haben bereits ergeben, dass der „Durchschnittsleser” im Zweifel automatisch nach oben rechts schaut und sich vergewissert, ob der Text als Anzeige gekennzeichnet ist. Vgl. die umfangreiche Urteilsanmerkung in AfP 1997, 931 ff., die insbesondere auch auf eine Entscheidung des Kammergerichts hinweist.

„Zu den Rätseln im ewigen Leben der Stones gehört, wie gut dieses Rezept bis ins Rentenalter funktioniert. Sobald sie spielen, wirken sie glaubwürdig. ... 'Man geht da rein und denkt: 'Oh Gott, ich bin ein alter Tatergreis', sagt Richards über die Probenarbeiten für die kommende Tour: 'Aber das stimmte nicht! Es war unglaublich, wie viel Energie sich die letzten fünf Jahre angestaut hatte.' ”
Quelle: FOCUS von morgen (Ausgabe 46/2012). Artikel: „Rock'n' Roll statt Rollator” - „Grrr! Was für Rentner! Die Rolling Stones zeigen noch immer Zunge. Und starten jetzt ein neues Album, eine Tournee und zeigen gleich zwei Filme. ... Als sie die Tour zum neuen Album ankündigten, war die Londoner-O2-Arena mit 20.000 Plätzen nach nur sieben Minuten ausverkauft... Vier Männer, 50 Jahre Erfolg - Die Stones lieferten den Soundtrack zu den intimsten Erinnerungen einer ganzen Generation.”

„Ich bin nicht mutig, ich bin nur schlecht darin, Konsequenzen vorherzusehen.”
Donna Leon, Autorin
„Ich bin und bleibe der Eroberer des Nutzlosen.”
Reinhold Messner, Extrembergsteiger
Quelle: beide Zitate aus dem aktuell ausliegenden FOCUS (Ausgabe 46/2012)

Seit der il Ponte bzw. Bainbridge Entscheidung des EuGH (C-234/06 P) gab es in der markenrechtlichen Rechtsanwendung und Rechtsprechung erhebliche Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Frage, ob die Nutzung einer modernisierten Marke gleichzeitig auch eine Nutzung der ursprünglichen Marke darstellen kann: Das damalige Urteil schien die Frage zu verneinen.
Nunmehr hatte der EuGH (Az.: C-553/11) zur deutschen Rechtslage (C-234/06 P) wiederhergestellt und die seither existierende Unklarheit beseitigt, auch weil er klarstellte, dass die damaligen Aussagen nur die Rechtfragen rund um die „Markenserie“ betrafen. Ferner lehnte der EuGH eine Unterscheidung von Marken in Bezug auf ihre subjektive Nutzungsabsicht ab, und bezeichnete die Fragestellung rund um „Defensivmarken“ als unerheblich. Dies alles führt zu einer erheblichen Rechtssicherheit für die Markeninhaber.

Das Europäische Gericht I. Instanz (Aktenzeichen T-204/10) befasste sich mit der Frage, ob im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens gemäß Art. 56 der Verordnung 207/2009 die jüngere Marke COLOR FOCUS zu löschen sei, da diese die Rechte an der Marke FOCUS verletze. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hatte einem entsprechenden Löschungsantrag der Focus Magazin Verlag GmbH stattgegeben, wogegen sich die Markeninhaberin des Zeichens COLOR FOCUS wandte.
Das Europäische Gericht I. Instanz sah die Zeichen als visuell, phonetisch und konzeptionell ähnlich an. Da die Zeichen für identische Waren eingetragen waren, bestehe, so das Gericht, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b GMV. Das Europäische Gericht I. Instanz stellte klar, dass es ausreichend war, dass die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Einlegung des Nichtigkeitsantrages zwar nur angemeldet, aber später eingetragen wurde. Da Widerspruchsverfahren gegen die Widerspruchsmarke anhängig waren, liege eine entschuldigte Nichtbenutzung im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 vor. Das Gericht wies daher das Rechtsmittel der Anmelderin des jüngeren Zeichens COLOR FOCUS zurück.
Anmerkungen:
1. Bereits im Jahr 2004 entschied das Schweizer Bundesgericht wie das Europäische Gericht I. Instanz.
2. Der EuGH hat in einer Parallelangelegenheit (ACNO FOCUS C-334/11 P) bereits entschieden, dass auch diese Grundsätze für das Widerspruchsverfahren gelten.

In der gemeinschaftsmarkenrechtlichen Widerspruchsangelegenheit B 001996167 hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gegen eine Partei entschieden, da diese nicht hinreichend belegte, wer unter welchem Namen was einreichte. Das Amt bemängelte also formelle Mängel und zeigte so auf, wie wichtig die GemeinschaftsmarkendurchführungsVO (Verordnung (EG) Nr. 2868/95) ist.
Genauer:
Im Widerspruchsverfahren einer SARL ASTON FRANCE reichte nicht diese, sondern eine SAS ASTON FRANCE Unterlagen ein, um die Benutzung einer Marke zu belegen und den Widerspruch zu begründen. Das HABM bemängelte, dass so nicht die SAS ASTON FRANCE widersprach und demnach gemäß Regel 20 Abs. 1 GMDV der Widerspruch als unbegründet abzuweisen war. Daher kam es dem Amt im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, dass ohnehin keine Verwechslungsgefahr im vorlag.

Der Fall:
Ein Rechtsanwalt adressierte und faxte, einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist, die Berufungsschrift nicht an das zuständige Berufungsgericht, sondern an das erstinstanzliche Gericht.
Die Entscheidung:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung (Az.: 3 U 33/12) stellte klar, dass der Rechtsmittelführer nicht darauf vertrauen darf, dass die Berufung noch rechtzeitig an das zuständige Gericht weiteregeleitet wird, da es keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang gibt.
Anmerkung:
Anders kann es sein, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrläufer handelt oder ein Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf vermerkt ist und es für den Mitarbeiter der Geschäftsstelle „ohne Weiteres“ erkennbar ist, dass das angerufene Gericht unzuständig ist.
Wenn Sie in die Suchfunkton unserer Kanzlei: „Organisation” eingeben finden Sie zahlreiche Entscheidungen dazu, worauf Sie - vor allem in der Kanzlei - organisatorisch achten müssen. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Beschlüsse des BVerfG, Az.: 1 BvR 2147/00 und der BGH, Az.: IV ZB 17/10.