Das Europäische Gericht I. Instanz (Aktenzeichen T-204/10) befasste sich mit der Frage, ob im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens gemäß Art. 56 der Verordnung 207/2009 die jüngere Marke COLOR FOCUS zu löschen sei, da diese die Rechte an der Marke FOCUS verletze. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hatte einem entsprechenden Löschungsantrag der Focus Magazin Verlag GmbH stattgegeben, wogegen sich die Markeninhaberin des Zeichens COLOR FOCUS wandte.
Das Europäische Gericht I. Instanz sah die Zeichen als visuell, phonetisch und konzeptionell ähnlich an. Da die Zeichen für identische Waren eingetragen waren, bestehe, so das Gericht, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b GMV. Das Europäische Gericht I. Instanz stellte klar, dass es ausreichend war, dass die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Einlegung des Nichtigkeitsantrages zwar nur angemeldet, aber später eingetragen wurde. Da Widerspruchsverfahren gegen die Widerspruchsmarke anhängig waren, liege eine entschuldigte Nichtbenutzung im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Verordnung Nr. 207/2009 vor. Das Gericht wies daher das Rechtsmittel der Anmelderin des jüngeren Zeichens COLOR FOCUS zurück.
Anmerkungen:
1. Bereits im Jahr 2004 entschied das Schweizer Bundesgericht wie das Europäische Gericht I. Instanz.
2. Der EuGH hat in einer Parallelangelegenheit (ACNO FOCUS C-334/11 P) bereits entschieden, dass auch diese Grundsätze für das Widerspruchsverfahren gelten.