Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof hat neuestens mit einem Beschluss Az.: VI ZB 59/11 dem künstlichen Generieren von Gebühren in Pressesachen einen „Riegel vorgeschoben“. Im Ausgangsfall war eine Äußerung streitgegenständlich, wonach Prinzessin Caroline und ihre vier Kinder zum Skifahren in Crans Montana weilten. Hierzu wurden fünf (!) inhaltsgleiche Verfahren – jeweils im Namen der Betroffenen – eingeleitet.
Das bisherige Ärgernis
Die aus Verlagssicht „ärgerliche“ Problematik der „künstlichen Prozessaufspaltung“ ist bei Presserechtlern bekannt: Mehrere, ein und denselben Presseartikel betreffenden Ansprüche (z. B. Bildveröffentlichung und dazugehöriger Text) werden ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen – oft bei verschiedenen Gerichten – verfolgt (Variante 1) oder mehrere Personen die von einer Bild- oder Textveröffentlichung gleichermaßen betroffen sind und die vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, gehen – bei weitgehend identischer Anspruchsbegründung – in verschiedenen Verfahren vor (Variante 2). Folge: Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen jeweils nach dem Einzelwert des Verfahrens. Einwände gegen die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der Prozessaufspaltung waren in dem formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren nach Auffassung der Fachgerichte nicht zu berücksichtigen.
Die Entscheidung des BGH
Dem hat der BGH jetzt Einhalt geboten und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückgewiesen, das nunmehr zu prüfen hat, ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorlag oder nicht. Einen Fall von Rechtsmissbrauch nimmt der BGH – so die Entscheidungsgründe – jedenfalls dann an, wenn der Kläger die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch verursacht werden, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenden Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen in getrennten Prozessen verfolgt. Gleiches gilt für die grundlose Aufteilung bei Personenmehrheit (z.B. Gruppenfoto mit mehreren Betroffenen). Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot bei der Rechtsausübung umfasse – so der BGH - auch die Pflicht, erstattungsfähige Kosten niedrig zu halten und sei bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
Anmerkung:
Liegt ein Fall des „Missbrauchs“ vor, sind Verfahrensgebühren künftig also nur noch anteilig nach einem kumulierten Streitwert zu erstatten.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Lothar Matthäus: „Franz Beckenbauer und ich waren beide ein paar Mal verheiratet. Wir haben beide mehrere Kinder. Trotzdem ist es Beckenbauer, der den Heiligenschein hat. Es ist Matthäus, der von einem Fettnäpfen in das nächste tritt. Bei mir sind die Frauen ja schon schwanger, bevor ich Sex mit ihnen hatte. Der Franz hat seine Kinder vom lieben Gott.”
Quelle: FOCUS 41/2012, Interview Josef Seitz mit Lothar Matthäus

„Wie viele Deutsche haben schon einmal eine Leiche berührt?” Antwort Dirk Bach: „Ich habe zumindest Ute Ohoven schon einmal die Hand gegeben. Ich weiß nicht, ob das zählt.”
Quelle: Josef Seitz im FOCUS von morgen, Titel: "Und Kölns Himmel hängt tiefer”.

Wir haben bereits mehrfach über die Auseinandersetzung zwischen HolidayCheck und dem Mitbewerber „Unister“ berichtet, die irreführende „Gütesiegel“-Werbung zu Hotelangeboten zum Gegenstand hatte (vgl. die Einträge vom 13.08.2012, 26.03.2012, 17.01.2012).
Nunmehr musste das Landgericht München in einem Urteil vom 27.09.2012 9 HK O 3041/12 ein weiteres Werbeverbot verhängen. Streitgegenstand war dieses Mal ein Benotungssystem im Rahmen eines vermeintlichen „TEST“-Verfahrens, zu dem der Mitbewerber die von ihm angebotenen Hoteleinrichtungen mit folgenden Siegeln bewarb:

Tatsächlich wurde jedoch, so das Gericht, nicht nennenswert getestet. Die Siegelvergabe beruhte vielmehr auf ungeprüften Gästebewertungen, welche die Beklagte über ein Bewertungsportal generiert hatte und deren Authentizität nicht hinterfragt wurde. Das Landgericht bewerte diese Praxis – wie schon im vorausgegangenen Eilverfahren – als täuschend und daher wettbewerbswidrig nach § 5 Abs. S.1, S.2 Nr.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, denn dem Verbraucher werde durch die Aufmachung wahrheitswidrig suggeriert, dass es sich um neutrale Bewertungen handele, die tatsächlich aber weit von einer qualifizierten Prüfung entfernt seien, wie der Verkehr sie bei einem als solchen beworbenen „Testsiegel“ erwarte. Der Verkehr werde somit wesentlich über Verlässlichkeit und Grundlage der Bewertung irregeführt.
Zwar hatte die Beklagte an anderer Stelle ihres Angebots zum tatsächlichen Hintergrund des Siegels aufgeklärt; dies gewährleistete – wie das Gericht darlegte – aber nicht hinreichend, dass der mit dem Siegel konfrontierte Verbraucher diese aufklärende Erläuterung auch zur Kenntnis nimmt.

Zum Hintergrund:
Die Klägerin, eine Journalistengesellschaft, und der beklagte Verlag stritten um die Wirksamkeit der Honorarbedingungen des Zeitungs- und Zeitschriftenverlags für freie Journalisten. Diese Regelungen sahen vertraglich u.a. eine weitreichende, umfassende Rechteübertragung gegen Zahlung eines Pauschalhonorars vor. Die Klägerin hielt eine Vielzahl dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, da diese mit dem Grundgedanken des Az. I ZR 73/10 zum einen seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18. 2. 1982, Az. I ZR 81/80 - Honorarbedingungen: Sendevertrag), nach der § 31 Abs. 5 UrhG nicht als gesetzliche Regelung iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, verstanden werden darf. Genauer:
„Zwar kommt in dem Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG der Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zum Ausdruck (…). Dieser Leitgedanke ist jedoch nicht als gesetzliche Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Umfang der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vielmehr im Ausgangspunkt der Disposition der Vertragsparteien überlassen. Die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt oder über den Umfang einer Rechteeinräumung Unklarheiten bestehen.“
Auch hält der BGH weiterhin sogenannte Buy-out-Verträge mit Vereinbarung einer pauschalen Vergütung für zulässig, sofern eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet sei. Allein der Umstand, dass zwischen den Vertragsparteien eine Pauschalvergütung vereinbart sei, lässt nach Auffassung des BGH jedenfalls nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligte. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB lasse sich, so der BGH, ohne Kenntnis der konkret vereinbarten Pauschalvergütung keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.
Anmerkung:
Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung die zu beurteilende Fassung der Vergütungsregelung und andere Klauseln der Honorarbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, für unwirksam erachtet.

Laufend gewinnt Bedeutung, ob Fragen als „echte” Fragen zu verstehen sind und damit nicht grundsätzlich unterlassen oder richtiggestellt werden müssen. Die Presse wird ständig durch dezisionistische Entscheidungen gefährdet; das heißt, insoweit der Pressefreiheit beraubt.
„Wer fragt, behauptet“ dachte sich die Pressekammer des Landgerichts Hamburg und verurteilte den beklagten Verlag die nachfolgend abgebildete Titelseite

richtig zu stellen. Der Verlag sollte mitteilen:

„Hierzu stellen wir richtig, dass Herr Wnuk neben derjenigen zu Yvonne Catterfeld keine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau hat.“

Das Landgericht meinte, die beiden Fragen „Liebe zu Dritt“ und „Muss sie ihren Oliver mit einer anderen teilen?“ seien zwingend dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger ein Liebesverhältnis zu einer anderen Frau unterstellt werde. Es werde nicht „echt“ gefragt.
Das OLG Hamburg hat als Berufungsgericht die vom LG vertretenen Maßstäbe in einem uns am 21.09.2012 zugestellten Urteil Az.: 7 U 25/11 zurechtgerückt, die Klage abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben.Dabei musste es nur auf die zu Beginn erwähnten allgemeinen Grundsätze des Äußerungsrechts zurückgreifen, die besagen, dass Fragen – solange sie nicht nur rhetorischer Natur sind – als eigene semantische Kategorie wie Meinungsäußerungen zu behandeln sind und keine Aussage treffen, sondern auf eine Antwort gerichtet sind. Sie sind einem Berichtigungsanspruch nach herrschender Rechtsprechung nicht zugänglich.
Im vorliegenden Fall waren die Fragen – auch wenn sie verknüpft waren – für verschieden Antworten offen. Der Leser sei zulässigerweise an der Fragestellung beteiligt worden.

„Wer wird denn hier operiert?”, will der Oberarzt wissen. „Ein Mann der einen Golfball verschluckt hat.” - „Aber was will der andere Mann, der da herumsteht?” - „Weiterspielen.”
Anmerkung: Selbst solche Geschichten können sich die Golfer hundertmal erzählen. Sie verstehen sie allzu gut.
Quelle: BILD vom 2. Oktober

So betitelt die neue Ausgabe - 41/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.