Laufend gewinnt Bedeutung, ob Fragen als „echte” Fragen zu verstehen sind und damit nicht grundsätzlich unterlassen oder richtiggestellt werden müssen. Die Presse wird ständig durch dezisionistische Entscheidungen gefährdet; das heißt, insoweit der Pressefreiheit beraubt.
„Wer fragt, behauptet“ dachte sich die Pressekammer des Landgerichts Hamburg und verurteilte den beklagten Verlag die nachfolgend abgebildete Titelseite

richtig zu stellen. Der Verlag sollte mitteilen:

„Hierzu stellen wir richtig, dass Herr Wnuk neben derjenigen zu Yvonne Catterfeld keine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau hat.“

Das Landgericht meinte, die beiden Fragen „Liebe zu Dritt“ und „Muss sie ihren Oliver mit einer anderen teilen?“ seien zwingend dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger ein Liebesverhältnis zu einer anderen Frau unterstellt werde. Es werde nicht „echt“ gefragt.
Das OLG Hamburg hat als Berufungsgericht die vom LG vertretenen Maßstäbe in einem uns am 21.09.2012 zugestellten Urteil Az.: 7 U 25/11 zurechtgerückt, die Klage abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben.Dabei musste es nur auf die zu Beginn erwähnten allgemeinen Grundsätze des Äußerungsrechts zurückgreifen, die besagen, dass Fragen – solange sie nicht nur rhetorischer Natur sind – als eigene semantische Kategorie wie Meinungsäußerungen zu behandeln sind und keine Aussage treffen, sondern auf eine Antwort gerichtet sind. Sie sind einem Berichtigungsanspruch nach herrschender Rechtsprechung nicht zugänglich.
Im vorliegenden Fall waren die Fragen – auch wenn sie verknüpft waren – für verschieden Antworten offen. Der Leser sei zulässigerweise an der Fragestellung beteiligt worden.