Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir berichten ausführlich, weil das Urteil für die gesamte Profession von Bedeutung ist und diese Problematik seit Jahren im Focus steht. Zehntausende von Rechtsverhältnissen werden berührt.
Das LAG München hat in einem uns soeben im Volltext zugestellten Urteil vom 8.8.2012 (11 Sa 339/12) über den arbeitsrechtlichen Status eines Marktforschungsinterviewers befunden, der am Münchner Flughafen Fluggäste befragte. Es hat unter Beachtung der Besonderheiten von Marktforschungsinterviews die Auffassung des klagenden Interviewers, er sei Arbeitnehmer, zurückgewiesen und dargelegt:
Soweit sich der Ort der Tätigkeit aus der Natur der Sache ergibt (so etwa: Fluggäste können nur am Flughafen befragt werden), ist das Kriterium des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung für die Abgrenzung Arbeitnehmer/freier Mitarbeiter nicht aussagekräftig.
Gleiches gilt für die inhaltlichen Vorgaben der Befragung: Nur durch genaue Vorgaben können vergleichbare Daten erforscht werden. Diese methodische Voraussetzung bestimmt nicht den Status des Interviewers.
Es verbleibt somit im Wesentlichen die zeitliche Weisungsbindung und Abhängigkeit als geeignetes Abgrenzungskriterium für den arbeitsrechtlichen Status des Mitarbeiters. Im vom LAG München zu entscheidenden Fall konnte das beklagte Institut nachweisen, dass der Interviewer seine Tätigkeitszeiten stets mit dem Institut vereinbart hatte. Der klagende Interviewer hatte vereinbarte Interviewzeiten sogar wieder absagen können. Wir zitieren aus den Urteilsgründen:
„ Dem Kläger war also insoweit völlig freigestellt, in einem Monat an allen angegebenen Tagen oder an überhaupt keinem Tag tätig zu werden. Des Weiteren konnte er auch angeben, in welchem zeitlichen Umfang er etwa an einzelnen Tagen tätig werden wollte. Damit unterscheidet sich aber dieses Rechtsverhältnis deutlich von einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen dessen das Weisungsrecht darin besteht, dass der Arbeitgeber im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nach 01.08.2011, vom 17.05.2010 und vom 01.09.2008 sowie vom 05.08.2008.
Das Urteil des LAG München ist in einem weiten Sinne noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde jedoch nicht zugelassen, so dass die Arbeitnehmerin eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen müsste.

So wurde die Schauspielerin Sophie Marceau gefragt. Ihre Antwort:
„Den Sanftmütigen wird die Erde gehören.”
Quelle: FocusFragebogen in der Ausgabe von morgen 39/2012.

„ Ein Philosoph und ein Theologe sitzen beim Wein zusammen. Der Theologe meint: 'Ein Philosoph ist für mich ein Blinder, der nachts in einem dunklen Raum ohne Licht und Fenster nach einer schwarzen Katze sucht, die überhaupt nicht da ist!' -- Dazu der Philosoph: 'Ein Theologe würde sie trotzdem finden!' ”
Quelle: BILD vom 20.9.2012

Soeben wurde uns das Urteil im Volltext zugestellt.
Die beklagte Zeitschrift hatte in Zusammenhang mit einem Bericht über Bohlen dessen ehemaligen Weggefährten wie folgt zitiert:

„Als es ihm schlecht ging, rief er mich oft an und heulte sich bei mir aus. Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch.“

Bohlen sah sich in seinem Ehrgefühl verletzt. Das Amtsgericht Hamburg wies seine Klage mit seinem Urteil Az.: 32 C 57/12 jedoch ab, mit der Begründung, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt.
Einzelheiten aus der Begründung: Unzulässige, weil nur der Herabwürdigung dienende „Schmähkritik“ liege nicht vor, denn es stehe die sachbezogene Kritik an Charaktereigenschaften Bohlens im Vordergrund. Die Bezeichnung „arme Sau“ stelle keine Formalbeleidigung dar, sondern bedeute eine umgangssprachliche Redewendung für einen „bemitleidenswerten“ Menschen. Im Rahmen einer sachlichen Auseinadersetzung und Thematisierung des Umstandes, dass Bohlen in der Öffentlichkeit zwar für sein Selbstbewusstsein und harsches Umgehen mit anderen bekannt ist, mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen aber weit weniger gut umzugehen vermag, genieße der Schutz der Redefreiheit daher Vorrang.
Anmerkung: Wenn Sie über „Suche” gehen, vgl. links, finden Sie viele Urteile, welche Äußerungen aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit für rechtmäßig erklärt haben. So haben wir erst kürzlich, am 4. September, an dieser Stelle berichtet, dass über ein „Ehe-Drama” eines prominenten Moderators berichtet werden durfte.

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, verlangte von einem Anschlussinhaber die Bezahlung in Anspruch genommener Premium-Dienste (früher als Mehrwertdienste bezeichnet), welche meistens über eine 0900-Nummer nutzbar sind. Allerdings hatten die Anbieter der Premium-Dienste Verträge über die Abtretung ihrer Forderungen „nur“ mit einem Schwesterunternehmen der Klägerin geschlossen, und das Schwesterunternehmen hatte die Klägerin wiederum ermächtigt, diese Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Dabei stellte sich vor allem die Frage, ob es nach Az. III ZR 227/11, Urt. v. 14.06.2012) verneint die Frage. Er begründet: Da Verkehrsdaten dem Telekommunikationsgeheimnis unterfallen, wird für deren Weitergabe eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung benötigt. Diese kann aber nicht in § 97 Abs. 1 S. 3 TKG gesehen werden. § 97 gestattet es zwar analog, dass Anbieter von Premiumdiensten einem Dritten Verkehrsdaten für Abrechnungszwecke übermitteln. Jedoch erlaubt § 97 aus Gründen des Datenschutzes keine Weitergabe von Verkehrsdaten von einem Dritten an eine weitere Person (wie im vorliegenden Fall), mithin also keine Kettenweitergabe.
Die Klägerin konnte im Übrigen auch nicht mit der Argumentation durchdringen, sie benötige keine Verkehrsdaten zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen. Denn Forderungen von Premiumdiensten benötigen für ihre Begründung zumindest Verkehrsdaten in Form der Nummer bzw. Kennung des Anschlusses sowie von Anfang und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit. Dies gilt im vorliegenden Fall wegen den §§ 402, 404 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, zwingend auch für die Klägerin.

Nämlich dann, wenn sie abgewandelt werden. Das OLG Hamburg (Az.: 3 W 53/12) beschloss, dass die für identische Dienstleistungen genutzten Zeichen „creditolo“ und „kredito“ miteinander i.S.d. Az.: I ZR 60/01), zu „pjur“ / „pure“ (Az.: I ZR 100/10) sowie „Heitec“ / „ Haitec“ (Az.: I ZR 162/05) können nun folgende Rechtsätze bis auf Weiteres als gesichert gelten:

  • Bei Marken, die sich an einen beschreibenden Begriff anlehnen, ist der Schutzbereich eng zu bemessen
  • Übereinstimmungen der beschreibenden Angabe sind nicht, die Abwandlungen der beschreibenden Angabe selbst jedoch entscheidend. Ein markenrechtlicher Schutz der beschreibenden Angabe ist nicht gestattet.
  • Ist eine Marke an einen beschreibenden Begriff angelehnt und ist sie nur durch Abweichungen unterscheidungskräftig, ist nur auf diejenigen Merkmale abzustellen, die der Klagemarke Unterscheidungskraft verleihen.

Das OLG Frankfurt a. M. (Az. 6 U 24/11) entschied, dass die Werbung für neues Spielzeug mit der Angabe „CE-geprüft“ irreführend ist, weil bei einer CE-Kennzeichnung tatsächlich keine Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige, dritte Stelle stattfindet. Letzteres suggeriert aber die Angabe „CE-geprüft“. Bei der Verwendung von CE-Kennzeichen ist es hingegen so, dass lediglich die Bedingungen für die Verwendung des CE-Kennzeichens gesetzlich vorgegeben sind und deren Einhaltung kontrolliert wird. Eine vorherige Überprüfung oder Genehmigung ist für die Verwendung des Kennzeichens jedoch nicht notwendig.
Anmerkungen
1. Die CE-Kennzeichnung fällt wegen des fehlenden Genehmigungserfordernisses nicht unter 17. Januar 2012 und vom 11. Juni 2012, sowie unter Das Neueste vom 13. August 2012).

Diese Problematik stellt sich geradezu alltäglich:
Die Widerrufsfrist nach §§ Urteil Az.: 22 C 1812/11.
Vielmehr beginne die Frist erst dann, wenn der Empfänger die Ware so erhalten hat „dass innerhalb seines Organisationsbereichs für ihn die Möglichkeit besteht, die Ware zu untersuchen und daraufhin zu prüfen, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will“.
Der freundliche, hilfsbereite Nachbar sei eben, so das Gericht, in aller Regel nicht bevollmächtigt, die Ware anzunehmen und zu prüfen, geschweige denn rechtliche Entscheidungen für den Empfänger zu treffen. Diese Art der „Fristverlängerung“ müssten Internetversender hinnehmen. Das Gericht verwies sie darauf, dass es mittels Sendungsverfolgung heutzutage möglich sei zu erkennen, ob die Ware beim Empfänger selbst abgegeben worden sei oder nicht.

Entschieden hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil Az.: VI ZR 341/10:
Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die dem Geschäftsführer einer GmbH bzw. den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft aufgrund ihrer Organstellung obliegen, auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden und des II. Zivilsenats besteht diese Pflicht aber grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.
Denn die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz, AktG, regeln allein die Pflichten des Geschäftsführers bzw. Vorstandsmitglieds aus seinem durch die Bestellung gegründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Sie dienen nicht dem Zweck, Gesellschaftsgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer sorgfaltswidrigen Geschäftsleitung zu schützen. Wie sich aus § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG ergibt, lässt eine Verletzung der Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft und nicht hingegen der Gläubiger entstehen.
Aus diesem Grund sind die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB.
Eine Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH oder des Mitglieds des Vorstandes einer Aktiengesellschaft kommen somit nur in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Anspruchsgrundlagen in Betracht. So haften der Geschäftsführer bzw. das Vorstandsmitglied persönlich, wenn sie den Schaden selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt haben.