Das OLG Frankfurt a. M. (Az. 6 U 24/11) entschied, dass die Werbung für neues Spielzeug mit der Angabe „CE-geprüft“ irreführend ist, weil bei einer CE-Kennzeichnung tatsächlich keine Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige, dritte Stelle stattfindet. Letzteres suggeriert aber die Angabe „CE-geprüft“. Bei der Verwendung von CE-Kennzeichen ist es hingegen so, dass lediglich die Bedingungen für die Verwendung des CE-Kennzeichens gesetzlich vorgegeben sind und deren Einhaltung kontrolliert wird. Eine vorherige Überprüfung oder Genehmigung ist für die Verwendung des Kennzeichens jedoch nicht notwendig.
Anmerkungen
1. Die CE-Kennzeichnung fällt wegen des fehlenden Genehmigungserfordernisses nicht unter 17. Januar 2012 und vom 11. Juni 2012, sowie unter Das Neueste vom 13. August 2012).