Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Der Hotelfahrstuhl streikt und die Gäste müssen zu Fuß die Treppen hoch steigen. Um sich das Aufsteigen zu erleichtern, erzählt sich das Ehepaar auf jeder neu erreichten Etage je einen Witz. Wie sie im vorletzten, dem 15. Stockwerk zu ihrem Zimmer angekommen sind, sagt die Frau: 'Jetzt weiß ich aber keinen mehr!' - 'Aber ich', meint der Mann. Wir haben den Zimmerschlüssel beim Pförtner liegen gelassen.' ”
Quelle: Die neue, aktuell am Kiosk ausliegende Ausgabe der SUPERillu 33/2012.

„Der sechsjährige Sohn ist wütend auf seinen Vater und sagt: 'Ich will nicht sagen, was du bist, aber auf jeden Fall der unterste der Bremer Stadtmusikanten.' ”
Quelle: Die neueste Ausgabe der SUPERillu 33/2012.

Ein bekanntes Problem: Rechtsberater, die im Gegendarstellungsrecht ungeübt sind, leiten dem in Anspruch genommenen Medium gleich mehrere unterschiedliche Textfassungen in der Hoffnung zu, dass zumindest eine dieser Fassungen im Streitfall vor Gericht Bestand hat. Dem hat das OLG Hamburg mit seinem Beschluss Az.: 7 W 53/12 einen „Riegel vorgeschoben“.
Im zu beurteilenden Fall hatte der Anspruchsteller zunächst die Veröffentlichung einer bestimmten Gegendarstellung begehrt. Nach Ablehnung durch den Verlag leitete er eine abgeänderte Fassung zu, ohne deutlich zu machen, ob er an der ursprünglichen Fassung festhält. Aus den Gründen:
„Da die Veröffentlichung einer Gegendarstellung einen nicht unerheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb eines Verlags oder sonst grundsätzlich zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichteten Verbreiters von Meldungen bedeutet, ist der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene seine Gegendarstellung dem Verbreiter in der Weise zuleiten muss, dass dieser erkennen kann, durch die Veröffentlichung welchen Textes er dem geltend gemachten Anspruch genügen soll. Insbesondere dann, wenn der Betroffene dem Verbreiter mehrere unterschiedliche Gegendarstellungen zuleitet, die sich gegen dieselbe Erstmitteilung richten, ist daher erforderlich, dass er deutlich macht, mit der Veröffentlichung welcher dieser Fassungen er sein Gegendarstellungsverlangen jedenfalls als erfüllt betrachtet. Verlangt er dagegen nebeneinander die Veröffentlichung unterschiedlicher Gegendarstellungen, entspricht sein Veröffentlichungsverlangen nicht den Vorgaben des Gesetzes, so dass ein Anspruch auf Veröffentlichung auch nur einer der Gegendarstellungen nicht entsteht.

Der Sachverhalt
In den Rechtsschutzversicherungsbedingungen der Beklagten war vorgesehen, dass die bestehende SF-Klasse u.a. nur erhalten bleiben sollte, wenn der Versicherte bei einem Rechtsstreit einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte mandatierte.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Bamberg entschied in seinem Urteil, Az. 3 U 236/11, dass gegen die garantierte freie Rechtsanwaltswahl nach § 127 VVG grundsätzlich schon dann verstoßen wird, wenn die Wahl mittelbar beeinträchtigt wird. Das OLG Bamberg verwies auf die Rechtsprechung des BGH, nach der die Versicherung nicht preiskalkulatorisch regeln darf, und es mithin unerheblich ist, dass die beanstandete Klausel dazu dient, durch einen finanziellen Anreiz zur Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwalts niedrigere Kosten für die Versicherung zu ermöglichen.
Von der Regelung des § 127 VVG darf nach Auffassung des OLG Bamberg auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Nachteil einer freien Rechtsanwaltswahl, also die Erhöhung der Selbstbeteiligung, nur relativ moderat ausfällt (im konkreten Fall war eine Steigerung von 150 auf 300 Euro vorgesehen).

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 02.08.2012 (6 U 1645/12) bestätigt, dass die nachfolgend abgebildeten „Testsiegel“ im Sinne des § 5 Abs.1 S.1 S.2 Nr.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG („Täuschung über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung“) irreführen.

Mit diesem selbst ausgedachten „Testsiegel“ hatte ein Wettbewerber von HolidayCheck die von ihm angebotenen Hoteleinrichtungen beworben. Dabei handelte es sich bei dem vermeintlichen Testverfahren in Wirklichkeit nur um die bloße Zusammenfassung von Gästebenotungen, welche der Wettbewerber auf dem von ihm betriebenen Portal generiert hatte. Weder konnte der Wettbewerber sicherstellen, dass die Bewertungen authentisch waren, noch wurden die tatsächlichen Angaben vor Ort durch ihn oder Dritte überprüft. Der unterlegene Wettbewerber konnte aufgrund des anonymisierten Bewertungsverfahrens nicht einmal gewährleisten, dass die benotenden Gäste die jeweiligen Hoteleinrichtungen überhaupt aus eigener Anschauung kennen. Das OLG hob in der Urteilsbegründung hervor:

  • bei einem „Testsiegel“ erwarte der Verkehr, dass eine aussagefähige Prüfung durch eine unabhängige und qualifizierte Institution erfolge;
  • dem Testverfahren einheitliche und objektivierbare Prüfparameter zugrunde liegen

Diese hohen Anforderungen könne, so das OLG, ein auf bloßen Gästemeinungen beruhendes Qualitätszeichen nicht erfüllen. Dass die Verfügungsbeklagte über ein Button („Jetzt bewerten“) über die tatsächlichen Hintergründe der „Testsiegelvergabe“ aufklärte, helfe dabei, so das OLG weiter, nicht aus der Irreführungsgefahr heraus. Es könne nämlich – so der Senat – nicht angenommen werden, dass jeder Rezipient der irreführenden Aussage zum Testergebnis, dessen Erläuterung durch den Button auch zur Kenntnis nehme.

Die wichtigsten Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung Az.: C-141/11:
Vorab stellte der EuGH klar, dass mit der 67-Jahre-Regel durchaus legitime Ziele verfolgt würden. So sei insbesondere die hierdurch geltend gemachte Förderung von Einstellungen jüngerer Personen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten. Der EuGH konnte nicht erkennen, dass die 67-Jahre-Regel über das zur Erreichung der angestrebten Ziele Erforderliche hinausgeht und die Interessen von Arbeitnehmern, die das 67. Lebensjahr vollenden, übermäßig beeinträchtigt würden. Insbesondere habe, so der EuGH, die von Rechts wegen eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die automatische Wirkung, endgültig aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden. Vielmehr könnten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer frei über eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verhandeln. Schließlich geht aus den beim EuGH eingereichten Erklärungen zudem hervor, dass, wer eine nur niedrige Rente beanspruchen kann, ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente in Form einer Grundversorgung beziehen kann.

So betitelt die neue Ausgabe - 33/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ist der Mieter mit einem Betrag, der zwei Monatsmieten entspricht, in Verzug, kann ihm nach Az. VIII ZR 1/11) entschiedenen Fall war streitig, ob die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war. Der Vermieter muss vor der Kündigung nicht etwa erst die strittigen Vorauszahlungen einklagen und rechtskräftig feststellen lassen. Für die Zulässigkeit der Kündigung reicht es bereits aus, dass ein Zahlungsrückstand besteht. Der Mieter ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dadurch hinreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden muss, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte.
Will der Mieter das Risiko einer Räumungsklage vermeiden, muss er den strittigen Betrag also zunächst unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an den Vermieter bezahlen und anschließend den Vermieter auf Rückzahlung verklagen.

Gegendarstellungen müssen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Berichterstattung verlangt werden. Einige Landespressegesetze stellen dabei auf die „Aktualitätsgrenze“, d.h. den zwischen Erscheinen des Artikels und der Geltendmachung der Gegendarstellung liegenden Zeitraum ab. Die weit überwiegende Zahl der Bundesländer macht jedoch zur Voraussetzung, dass das Gegendarstellungsverlangen dem Verlag – gerechnet ab Kenntnisnahme durch den Berechtigten – „unverzüglich“ zugeleitet wird (so etwa Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, NRW) oder „ohne schuldhaftes Zögern“ (so etwa Hessen).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zu der Unverzüglichkeitsregelung in I-15 W 45/08 entschieden, dass die Frist in der Regel nicht mehr gewahrt ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme und der medienrechtlich wirksamen Zuleitung mehr als zwei Wochen liegen. Das OLG betont in diesem Zusammenhang auch, dass es für die Fristberechnung auf die Zuleitung an den tatsächlich Verpflichteten ankomme. Im entschiedenen Fall hatte der Anspruchsteller zwar innerhalb von zwei Wochen reagiert, sein Abdruckverlangen aber – was eben nicht ausreichend war – an die falsche Adressatin gerichtet.
Anmerkung:
Soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, stellt die 2-Wochen-Frist in der Rechtsprechung auch aller anderen Bundesländer die Regel dar.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist: In seinem zum NDR-Rundfunkstaatsvertrag ergangenen Beschluss 1 BvL 20/81 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass es mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs.1 Grundgesetz, GG, i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG vereinbar ist, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausstrahlung der betreffenden Sendung verlangt werden kann.