Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zum Hintergrund
In einem Verfahren um einen ärztlichen Behandlungsfehler wurde Beweis zu der Frage erhoben, ob die Klägerin bei einer Geburt nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt worden war. Der Sachverständige setzte sich kräftig über den Beweisbeschluss hinaus. Die Beklagte stellte daher einen Befangenheitsantrag nach Beschluss Az. 10 W 69/11 dagegen statt. Indem der Gutachter sich über die Frage eines möglichen Behandlungsfehlers hinaus mit der aus seiner Sicht formellen Unvollständigkeit des Aufklärungsbogens auseinandersetzte, überschritt der Gutachter aus Sicht des Gerichts erheblich die Grenzen seines Auftrags. Dadurch erweckte er den Eindruck, die Versorgung Schwangerer sei in der Klinik der Beklagten insgesamt unzulänglich. Die im Gutachten folgende, unaufgeforderte Empfehlung eines Schmerzensgelds in Höhe von EUR 50.000, das die von der Klägerin geforderte Mindestangemessenheitsgrenze um EUR 20.000 überschritt, stellte im Ergebnis zudem eine unzulässige, rechtliche Bewertung von schmerzensgeldrelevanten Bemessungsfaktoren dar.

Einzelheiten aus der Begründung
„Es geht bei medizinischen Sachverständigengutachten nicht darum, losgelöst vom Beweisbeschluss und Gutachtenauftrag sämtliche aus der vorliegenden Dokumentation ablesbare Unzulänglichkeiten und Fehler aufzuzeigen, wie dies der Sachverständige (…) zu meinen scheint. Auch die dort angeführten generalpräventiven Erwägungen des Sachverständigen rechtfertigen die ganz massive Sprengung der vom Beweisbeschluss gezogenen Grenzen des Gutachtenauftrags nicht. Es ist gerade nicht die Aufgabe des Sachverständigen, unaufgefordert eine „Empfehlung“ zur Höhe eines auszuurteilenden Schmerzensgeldes abzugeben.“
Anmerkung
Die Sachverständigenvergütung gemäß § 413 ZPO wurde dem Gutachter aber nicht versagt, da, so das Gericht, ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden konnte.

Frage des Richters: „Zeuge, woraus schließen Sie, daß sich der Angeklagte in einem betrunkenen Zustand befand?“ Antwort: „Er ging in die Telefonzelle, kam nach einer halben Stunde wieder heraus und beschwerte sich, daß der Fahrstuhl nicht funktioniert.“
Quelle: Eigene Sammlung aus vielen Quellen.


Aus einer internen E-Mail einer Kanzlei von gestern an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

„Wer lässt sich scheiden? Gesucht wird das Handbuch des Scheidungsrechts von Both, Hahne u.a.”

Der BGH (Az.: I ZR 50/11) hatte darüber zu urteilen, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz, MarkenG, zwischen den nachstehend abgebildeten „Einbuchstaben-Bildmarken“ besteht:

Klagmarke 1 Jüngeres Zeichen

Klagmarke 2
Quelle: BGH

Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei, wenn keine Umstände dargelegt sind, wie bspw. ein beschreibender Anklang, die auf eine Kennzeichnungsschwäche hindeuten.
Im Hinblick auf „kollidierende Zeichen“, die ebenfalls im Register eingetragen sind, meinte der BGH, diese führten zu keiner Kennzeichnungsschwächung. Einerseits sei der Registerstand in Streitfällen nicht aussagekräftig, andererseits sei ein konkreter Zeichenvergleich vorzunehmen.
Im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagmarke 1 und dem jüngeren Zeichen führt der BGH dann aber aus:

  • Es läge keine Ähnlichkeit im „Sinngehalt“ vor, da die Zeichen keine besondere inhaltliche Bedeutung hätten.
  • Es fehle an einer klanglichen Ähnlichkeit, da es sich um Bildzeichen handele, die nicht ausgesprochen werden würden. Konkret würde der Verkehr die vollen Namen nennen, nicht hingegen „B“ sagen, um das Produkt mit einem Markennamen zu benennen.
  • Entgegen der Annahme der Vorinstanz läge keine mittlere Zeichenähnlichkeit in bildlicher Hinsicht vor, da „nicht berücksichtigt [worden sei], dass bei aus einem einzelnen Buchstaben bestehenden Zeichen im Hinblick auf die Kürze bildliche Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht haben als bei normalen Wortzeichen.“ Diese Unterschiede seien in der Kaufsituation wahrnehmbar. Daher läge ein hinreichender Zeichenabstand vor.

Der BGH verwies die Sache zurück (§ 561 Zivilprozessordnung, ZPO), da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ob durch die Benutzung der Klagmarke 1 die Kennzeichnungskraft im Bereich der Schuhmode gestärkt worden sei (was dann zu einer Verwechslungsgefahr führen könne) und inwieweit eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagmarke 2 und dem jüngeren Zeichen bestünde.
Anmerkungen:
Zunächst hatte der BGH klargestellt, dass eine Benutzungseinrede zwar grundsätzlich erhoben werden könne, jedoch nicht durch Zeitablauf im Rahmen der Revision erst gültig werde, da der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung der Zulässigkeit der Benutzungseinrede der Zeitpunkt der letzten mdl. Verhandlung in einer der Tatsacheninstanzen sei.
Ferner stellte der BGH klar, dass im Rahmen der Prüfung, ob eine Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren vorliegt, unterschiedliche Vertriebskanäle i.d.R. nicht beachtlich sind.

So betitelt die neue Ausgabe - 32/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er gemäß Az: I-24 U 96/11) entschiedenen Fall war der Mieter schon eingezogen. Ein schriftlicher Mietvertrag war von beiden Seiten beabsichtigt und ein schriftlicher Entwurf eines Gewerbemietvertrages existierte auch. Die Parteien konnten sich aber nicht einigen, wer die vorhandenen Mängel beseitigen muss.

Die Manager erklären: "Ein guter Manager findet für jedes Problem eine Lösung. Ein guter Jurist findet für jede Lösung ein Problem." Der Jurist schweigt zu dieser Ansicht am besten. Der Manager ist oft sein Auftraggeber.
Quelle für das Zitat: Eigene Sammlung aus vielen Quellen

Auch wenn sich die deutsche Rechtsprechung und Literatur so entwickelt haben, dass heute eher mehr als früher umstritten ist, gilt im Grundsatz: Aufgrund des besonderen Charakters einer Gegendarstellung, verbietet das deutsche Recht jegliche über sachdienliche Hinweise i.S.d. 5A_192/2011 entschieden, dass die Formulierung einer zulässigen Gegendarstellung nicht dem Richter obliegt. Das Gericht will aber Ausnahmen für die Anpassung von Formulierungen zu untergeordneten Punkten zulassen.

Der Fall:
Eine 45jährige Ingenieurin russischer Herkunft mit einem in Deutschland anerkannten russischen Diplom für Systemtechnik bewarb sich kurz hintereinander zweimal für eine Stelle als erfahrene/n Softwareentwicklerin. Beide Male wurde die Bewerbung zurückgeschickt, ohne dass die Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, Sie machte daraufhin Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend und trug vor, sie sei wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden.
Die Entscheidung:
Der EuGH entschied im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens (C-415/10) des Bundesarbeitsgerichts, nachdem zuvor auch schon Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Ansprüche verneint hatten, dass kein genereller Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber bezüglich der Gründe der Ablehnung, insbesondere was Besetzung der Stelle und Informationen über den eingestellten Mitbewerber angeht, besteht. Weigert sich das Unternehmen, das die Stelle ausgeschrieben hatte, jedoch insgesamt jegliche Auskunft zu erteilen, kann dies im Einzelfall eine eine indizieren Diskriminierung haben und dem erfolglosen Bewerber zu Schadensersatzansprüchen aus „Kelly“-Urteil (Urt. v. 21.07.2011, C-104/10) auseinandergesetzt.

Zwei Unternehmen meldeten unabhängig voneinander die Marken BOTOLIST bzw. BOTOCYL an, gegen beide erhob der Inhaber der Marke BOTOX Nichtigkeitsklage.
Der EuGH (C-100/11 P) entschied nun, dass die Marke BOTOX im Sinne von Art. 8 Abs. 5 Gemeinschaftsmarken-Verordnung, GMV, bekannt sei und daher die beiden jüngeren Zeichen jeweils mit dem älteren Zeichen BOTOX gedanklich in Verbindung gebracht werden würden.
Art. 8 Abs. 5 GMV erfordere zwar den Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. Jedoch sei es ausreichend, Gesichtspunkte einer ernsthaften Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung aufzuzeigen, da dem Inhaber nicht zuzumuten sei, die eigentliche Verletzung abzuwarten. Ausreichend sei es, dass eine solche Gefahr nach dem ersten Anschein auf Basis einer Wahrscheinlichkeitsprognose nicht nur hypothetisch angenommen werden kann.
Der Gerichtshof meinte, dass „aufgrund des gemeinsamen Bestandteils „Bot“ oder „Boto“ [eine] gedankliche[…] Verknüpfung zwischen den älteren Marken BOTOX und den streitigen Marken [zu] bejah[en sei,]“ und lehnte die Verteidigungsversuche der Anmelder ab, diese Bestandteile würden als „Verweis auf Botulinumtoxin beschreibend […verstanden]“. Der Verkehr werde bei „Bot“ oder „Boto“ zuerst an BOTOX und erst später an Botulinumtoxin denken, so dass die o.g. Gefahr dargelegt sei.