Der Fall:
Eine 45jährige Ingenieurin russischer Herkunft mit einem in Deutschland anerkannten russischen Diplom für Systemtechnik bewarb sich kurz hintereinander zweimal für eine Stelle als erfahrene/n Softwareentwicklerin. Beide Male wurde die Bewerbung zurückgeschickt, ohne dass die Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, Sie machte daraufhin Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend und trug vor, sie sei wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden.
Die Entscheidung:
Der EuGH entschied im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens (C-415/10) des Bundesarbeitsgerichts, nachdem zuvor auch schon Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Ansprüche verneint hatten, dass kein genereller Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber bezüglich der Gründe der Ablehnung, insbesondere was Besetzung der Stelle und Informationen über den eingestellten Mitbewerber angeht, besteht. Weigert sich das Unternehmen, das die Stelle ausgeschrieben hatte, jedoch insgesamt jegliche Auskunft zu erteilen, kann dies im Einzelfall eine eine indizieren Diskriminierung haben und dem erfolglosen Bewerber zu Schadensersatzansprüchen aus „Kelly“-Urteil (Urt. v. 21.07.2011, C-104/10) auseinandergesetzt.