Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Internetdienstleister hatte auf eine Verletzungs-E-Mail nicht reagiert. Die eigentliche Markenverletzung stand nicht im Streit, jedoch meinte der Internetdienstleister sich mit der Begründung verteidigen zu können, er habe keine Prüfpflichten verletzt, da ihm der Rechtsverstoß mangels Konkretisierung der betroffenen Marke durch Nennung der Markennummer bzw. eines Registerauszuges nicht offensichtlich gewesen sei.
Das OLG (Az. 2 U 91/11) legte dar, dass der Internetdienstleister nicht als Täter bzw. Beihelfer hafte, jedoch als Störer, und zwar nach folgenden Grundsätzen:

  • Zwar hätten Host-Provider wegen § 7 Abs. 2 Telemediengesetz, TMG, keine allgemeine Prüfungspflicht, ehe auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei.
  • Eine Prüfungspflicht treffe den Host-Provider aber dann, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden könne.
  • Hierbei sei eine Konkretisierung erforderlich, jedoch könne nur in begründeten Zweifelsfällen ein Nachweis eingefordert werden. Generell nicht erforderlich sei es, die Markennummer zu nennen oder eine Kopie der Urkunde beizufügen o.Ä. Die Nennung des Markentextes reiche aus, um eine Recherche in den öffentlich zugänglichen Registern durchzuführen. Zwar müsse der Host-Provider eine Recherche durchführen – eine Markenrecherche sei aber nicht „aufwändig“.
  • Zudem habe die Markeninhaberin in der Vergangenheit mehrfach Tippfehlerdomains gerügt, unter Vorlage entsprechender Auszüge aus Markenregistern, sodann enthielte der Firmenname die Markenbezeichnung.
  • Vor allem störte das OLG, dass die Auszüge ohne konkreten Anlass eingefordert wurden, der Zweifel an der Berechtigung der Abmahnenden hätte darlegen können.
  • Nur am Rande sei erwähnt, dass ein besonderes Beschwerdeprogramm die Abmahnende nicht nutzen musste.

So betitelt die neue Ausgabe - 31/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren nach VIII ZR 12/12) hat erneut klargestellt, dass derartige Ansprüche des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB unterliegen.

Das DPMA entschied nun (Az.: 30 2011 027 604.8 / 09), was nach unserer Einschätzung viele überraschen wird, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken PIPPI und PIPPA bestehe. Im Einzelnen:

  • Es „besteht keine klangliche Verwechslungsgefahr. Denn die jeweiligen Schlusselemente („pi“ bzw. „pa“) verleihen den Vergleichsmarken völlig andere phonetische Gesamteindrücke und werden auch nicht überhört…“
  • „Zudem werden erhebliche Teile des Verkehrs die Widerspruchsmarke „Pippi“ vor allem mit der von Astrid Lindgren geschaffenen literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ als Koseform von „Pippilotta“ in Verbindung bringen, während die angegriffene Marke „PIPPA“ wiederum einen im Inland geläufigen Vornamen als Koseform von „Philippa“ darstellt…“
  • „Die Unterschiede sind demnach erkennbar und wirken der Verwechslungsgefahr somit entgegen, so dass auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes …ein sicheres Auseinanderhalten beider Marken jederzeit gewährleistet ist.“


Anmerkung
Wer anderer Ansicht ist, ist nicht dümmer als das DPMA. Wir haben oben in einem Zitat herausgestellt, dass es auf die Verkehrsauffassung ankommt. Die eine Gruppe fasst so auf, die andere anders und eine dritte (die "Restkategorie") ist unentschlossen oder hat keine Meinung. Um zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen, müsste zunächst ermittelt werden, wieviele was verstehen. Angenommen, eine Gruppe ist 30 % groß, wäre zu ermitteln, ob nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes diese 30 % (die "Quote") ausreichen, oder ob etwa 50 % zu verlangen sind.
Da in der Praxis aus Kosten- oder anderen Gründen in der Regel keine repräsentative Umfrage durchgeführt wird, stellt das Gericht auf seine Vermutungen ab.
Den Streitparteien steht es aber frei, von sich aus durch ein Institut die richtigen Werte zu ermitteln und die Studie dem Gericht vorzulegen.
Einzelheiten können Sie nachlesen, wenn Sie links in die Suchfunktion "Verkehrsauffassung" eingeben.

Fälle

„Ihre Experten-Kanzlei … holt für Sie die Kastanien aus dem Feuer“
„Die Spezialkanzlei für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Familienrecht“.

Die Entscheidung

Das Kammergericht (5 U 191/10) akzeptierte diese Werbung. Der Verkehr werde nicht irregeführt, da das „Reklamehafte“ des Slogans deutlich werde und der Verkehr daher nur annehme, dass die werbenden Anwälte in einer erheblichen Zahl von Fällen im Rechtsgebiet tätig gewesen seien, was aber in tatsächlicher Hinsicht zuträfe.
Der Adressat der Werbung erwarte „[auch] nicht eine Qualifikation, die im Hinblick auf die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen mehr als die Anforderungen erfüllt, die an einen Fachanwalt des entsprechenden Gebiets zu stellen sind.“

Anmerkung:
Wir berichteten bspw. über eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, das bei Verwendung der Bezeichnung „Spezialist“ im Jahr 2009 eine Spezialisierung, welche die Spezialisierung eines Fachanwalts übersteigt verlangte (vgl. unser Beitrag vom 29.12.2009).

Der Fall:
Eine Verkäuferin hatte Zigarettenpackungen bei ihrem Arbeitgeber entwendet. Dieser kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis und stützte sich zum Beweis auf eine verdeckte Videoüberwachung.
Die Entscheidung:
Das Urteil des BAG liegt im Volltext noch nicht vor, aber aus einer Pressemitteilung lässt sich lesen, dass das BAG bei verdeckter Videoüberwachung eine Beweisverwertung nur dann zulässt, "wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war.“
Anmerkung:
Zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Diebstahl hatten wir im Zusammenhang mit der Emmely-Rechtsprechung bereits häufiger berichtet: Sowohl am 22. März 2011 als auch am 20. Oktober 2010 und am 22. Oktober 2010. Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ebenfalls kein neues Thema, auch hierüber haben wir zuletzt am 14. April 2011 bereits berichtet.

Das AG Frankfurt (Main) setzt in einer Entscheidung 31 C 2528/11 seine kritische Haltung zur Anwendung des Beitrag vom 12.04.2010. Wenn Sie links in der Suchmaske „fliegender Gerichtsstand“ eingeben, finden Sie weitere Treffer.
Nachtrag:
Das LG Frankfurt a.M. hat das Urteil des Amtsgerichts inzwischen aufgehoben, siehe Meldung vom 29. August 2012.

Welche Rechte die Rechtsprechung für einen Arbeitnehmer aus der Meinungsfreiheit nach 12 C 12.264, noch nicht im Grundsatz, wohl aber im Ergebnis besonders weit gegangen:

„ ... der Begriff der Schmähkritik [ist] aufgrund seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen ... . Infolgedessen macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung ... .“

Vorausgegangen war eine Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die sich im nicht-öffentlichen Bereich ihres Facebook-Accounts äußerst abfällig über einen Kunden ihres Arbeitgebers geäußert hatte. Zwar bestätigte das Gericht, dass die Äußerungen in grobem Maße unsachlich, geschäftsschädigend und ehrverletzend seien. Ihrer Einstufung als reine Schmähkritik stehe aber entgegen, so das Gericht, dass die Klägerin erkennbar ein bestimmtes Verhalten des Kunden kritisieren, diesen aber nicht ausschließlich diffamieren wollte.

So betitelt die neue Ausgabe - 30/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zum Hintergrund
Ein Verbraucherportal für Mieter hatte verschiedene E-Mails einer Auskunftei, die Vermietern Bonitätsauskünfte über Mieter anbietet, in seinem Weblog trotz eines Vertraulichkeitsvermerks veröffentlicht.
Die Entscheidung
In seinem Urteil Az. 4 O 287/11 bestätigt das LG Saarbrücken seine Untersagungsverfügung. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich für das Gericht aus §§ LG Braunschweig, Az. 9 O 1956/11 - „Rechtmäßige Verlinkung auf Webseiten mit privaten E-Mails“.
2. Die gerichtliche Begründung erfasst viele weitere Fallgruppen. So etwa auch Gemeinschaftsstudien in der Markt- und Sozialforschung, die nur für einige Auftraggeber durchgeführt werden. Bei diesen Studien leidet die Forschung schon immer, also auch schon vor der Internetzeit, darunter, dass einzelne Auftraggeber die Studienergebnisse vertragswidrig weitergeben.