Welche Rechte die Rechtsprechung für einen Arbeitnehmer aus der Meinungsfreiheit nach 12 C 12.264, noch nicht im Grundsatz, wohl aber im Ergebnis besonders weit gegangen:

„ ... der Begriff der Schmähkritik [ist] aufgrund seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen ... . Infolgedessen macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung ... .“

Vorausgegangen war eine Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die sich im nicht-öffentlichen Bereich ihres Facebook-Accounts äußerst abfällig über einen Kunden ihres Arbeitgebers geäußert hatte. Zwar bestätigte das Gericht, dass die Äußerungen in grobem Maße unsachlich, geschäftsschädigend und ehrverletzend seien. Ihrer Einstufung als reine Schmähkritik stehe aber entgegen, so das Gericht, dass die Klägerin erkennbar ein bestimmtes Verhalten des Kunden kritisieren, diesen aber nicht ausschließlich diffamieren wollte.