Der Fall:
Eine Verkäuferin hatte Zigarettenpackungen bei ihrem Arbeitgeber entwendet. Dieser kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis und stützte sich zum Beweis auf eine verdeckte Videoüberwachung.
Die Entscheidung:
Das Urteil des BAG liegt im Volltext noch nicht vor, aber aus einer Pressemitteilung lässt sich lesen, dass das BAG bei verdeckter Videoüberwachung eine Beweisverwertung nur dann zulässt, "wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war.“
Anmerkung:
Zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Diebstahl hatten wir im Zusammenhang mit der Emmely-Rechtsprechung bereits häufiger berichtet: Sowohl am 22. März 2011 als auch am 20. Oktober 2010 und am 22. Oktober 2010. Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ebenfalls kein neues Thema, auch hierüber haben wir zuletzt am 14. April 2011 bereits berichtet.