Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Selten wird davon geredet, wie gut Deutschland dasteht. Fast scheinen sich die Deutschen für ihre Erfolge zu schämen. Seit wir aufgefordert sind, weniger zu exportieren und überhaupt uns nicht so stark anzustrengen, nuss Kanzlerin Angela Merkel froh sein, nicht in immer mehr Ländern als Erfolgssymbol geschmäht zu werden. Sie darf sich von solch bizarren Vorwürfen nicht einschüchtern lassen. Der deutsche Weg hat sich als richtig erwiesen. Das muss sie den Schuldenpartnern im Ausland sagen und auch ihren Gegnern im Inland.”
Auch an dieser Stelle: die allerbesten Wünsche zu einer guten Erholung, lieber Helmut Markwort!

Richter: „Das Gericht ist bereit, ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen“. Angeklagter: „Ein Entlastungszeuge wäre mir lieber!“

Entschieden wurde zugunsten von HolidayCheck gegen einen Hotelbewertungs- Konkurrenten.
Dem Konkurrenten von HolidayCheck war untersagt worden, wettbewerbswidrig mit einem irreführenden „Qualitätssiegel“ im Bereich Hotelbewertungen zu werben Eintrag vom 17.01.2012). Das Landgericht Köln hat nun wegen Verstoßes gegen dieses Urteil durch einen Beschluss vom 29.05.2012 (31 O 491/11) ein „Rekord“-Ordnungsgeld vom 100.000,00 EUR gegen den Wettbewerber verhängt.
Obwohl die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils erforderliche Sicherheit erbracht wurde, ignorierte der Konkurrent das Verbot hartnäckig und änderte weder seinen unlauteren Internetauftritt, noch stoppte er die Schaltung irreführender TV-Werbespots, deren Inhalt zum Teil vom Verbot umfasst war. Zur Verteidigung berief sich der Konkurrent - sage und schreibe - auf vermeintliche Umsatzeinbußen, die er bei Umsetzung des gerichtlichen Verbots erleiden würde. Darüber hinaus stellte er aussichtlose Anträge, die Zwangsvollstreckung einzustellen.
Das Landgericht Köln hat die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes insbesondere mit der Erwägung begründet, dass die Schuldnerin äußerst hartnäckig vorgegangen sei und selbstverständlich kein entschuldbarer Verbotsirrtum darin liege, dass sie sich – so wie von ihr behauptet - zur Missachtung des Urteils deshalb berechtigt fühlen durfte, weil ihr Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung Erfolg haben könnte. Die Schuldnerin – so das Landgericht - habe sich insoweit nicht ansatzweise mit den Wertungen des Gesetzes auseinandergesetzt. Im übrigen sei aus dem widersprüchlichen Vortrag des Konkurrenten zu entnehmen, dass seine prozessuale Strategie allein auf „Zeitgewinn“ abgezielt habe, d.h. dass es ihm - genauestens kalkuliert – vornehmlich darum gegangen sei, von den Vorteilen der wettbewerbswidrigen Werbung möglichst lange zu profitieren.

Entschieden hat das Landgericht Ulm, Az. 11 O 10/12, zu Internetforen wie autoscout24.de oder mobile.de. Rechtsgrundlage ist die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Ein Verstoß begründet zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Jedes Angebot neuer Pkw im Internet muss daher das – in seiner grafischen Ausgestaltung bereits von Elektrogeräten bekannte – Zeichen zur Angabe von CO²-Emissionen enthalten.


Anmerkung: Das Urteil wurde bereits in einer in den Bibliotheken üblicherweise unauffindbaren Stelle, im Magazindienst 5/2012, veröffentlicht.

Bekannt sind ja Witze wie: „Ein Jurist musste eine Haft absitzen. Zurückgekehrt erzählt er: Das Schlimmste war, wir mussten Kartoffeln sortieren. Die kleinen in einen Eimer, die großen in einen. Furchtbar, ununterbrochen diese Entscheidungen.”.
Aus dem wahren Leben berichtete BILD in dieser Woche, am 4. Juni:
„Hartmut H. ist Richter am Landgericht. Er leitet keine Prozesse, hat kein Büro, taucht nicht mal in der Telefonliste auf. Seit neun Jahren war er nicht mehr im Gerichtssaal. Trotzdem kassiert er Monat für Monat seine vollen Bezüge (rund 5.500 Euro)!” Warum ist er "krankgeschrieben"? Der Grund: Ein Psychiater diagnostizierte dem Richter schon 2003 eine „Entscheidungsschwäche”..

Das Landgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung mit Urteil vom 01.06.2012 (28 O 792/11) aufgehoben. Der „Nebenbuhler“ hatte zunächst erfolgreich die Mitteilung darüber untersagen lassen, dass er die Frau auf einer Hotelterrasse „geküsst und gestreichelt“ habe. Der gegen das Verbot gerichtete Widerspruch von „SUPERillu“ hatte Erfolg.
Das Landgericht Köln legt dar, dass zwar die Privatsphäre betroffen sei, eine Interessenabwägung aber zu einem Vorrang des öffentlichen Interesses führe. Das Gericht verweist darauf, dass es bereits in einem Parallelverfahren (vgl. hierzu unseren Eintrag vom 10. Februar 2012) ein anerkennenswertes öffentliches Interesse schon deshalb bejahte, weil die betroffene Sportler-Gattin sich in der Vergangenheit wiederholt zu ihrer Ehe und zu ihrer Privat- und Intimsphäre geäußert hatte. Im übrigen spreche, so das Gericht, zugunsten der Informationsfreiheit auch die geringe Eingriffsintensität und Detailarmut der beschriebenen Kussszene, die praktisch nicht über die bloße Kundgabe des Verhältnisses hinausgehe. Demgegenüber sei der Gegenstand des Berichts – die Belastbarkeit von Sportler-Ehen – auch unter dem Gesichtspunkt der Leitbild- und Kontrastfunktion Prominenter von erheblichem öffentlichem Interesse.

So betitelt die neue Ausgabe - 24/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein stadtbekannter Gauner steht wegen Betruges vor Gericht. Selbstverständlich nimmt er sich den besten und teuersten Strafverteidiger - und wird tatsächlich freigesprochen. Die Honorarrechnung ist allerdings auch gepfeffert. Im Antwortschreiben des Gauners an seinen Verteidiger heißt es: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, mit Ihrer Honorarrechnung übertreiben Sie doch ein wenig. Sie haben wohl vergessen, daß ich der Gauner bin und nicht Sie ...“
Eigene Sammlung aus vielen Quellen.

Der Richter redet dem Angeklagten ins Gewissen: „In diese traurige Lage sind Sie nur durch den Alkohol gekommen“. Daraufhin meint der Angeklagte sichtlich erleichtert: „Und ich dachte schon, ich wäre selbst dran schuldig.“
Eigene Sammlung aus vielen Qullen

Einen neuen Anlass zur Beurteilung bietet eine Entscheidung des schweizerischen BVGer, Az. B-8557/2010. Beurteilt wurde die Eintragungsfähigkeit der Wort-/ Bildmarke

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Dieser Slogan war u.a. für „medizinische Dienstleistungen“, „Finanzdienstleistungen“, Materialbearbeitung“ angemeldet worden.
Das schweizerische Markenamt IGE vertrat die Ansicht, dass die Bezeichnung lediglich den Slogan „Wir kümmern uns um Augenpflege“ übersetze und nur als „anpreisender Hinweis auf eine Besonderheit und eine Eigenschaft“ verstanden werde – dies sei jedoch nicht für alle Waren und Dienstleistungen zuzulassen.
Auf die Beschwerde stellte das Gericht fest:

  • Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die ausschließlich aus allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen bestehen
  • Übertrifft ein Markentext erheblich die kommunikativen Erwartungen, die an ein betriebliches Herkunftszeichen gestellt werden, fehlt ihm die abstrakte Unterscheidungseignung
  • Sloganmarken sind konkret schutzfähig, wenn sich ihre Sinnaussage weder in allgemeinen oder gar banalen Redewendungen des Gemeinguts erschöpft noch in einem anpreisenden Qualitätshinweis, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstanden wird
  • Allerdings könne ein Freihaltebedürfnis bestehen, wenn Slogans unentbehrlich sind.

Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Der Slogan „We care about eyecare“ erschöpft sich in der Aussage, dass sich ein Unternehmen respektive seine Mitarbeiter um Augenpflege oder um „Augenfürsorge“ kümmert. Mithin beschreibt der Slogan nur den Unternehmenszweck und damit die Art der angebotenen Waren und Dienstleistungen. (mit Ausnahme von „Materialbearbeitung“).
Die grafischen Elemente des Zeichens (weiße Blockschrift auf blauem Rechteck) sei schließlich, so das Gericht, derart banal, dass daraus keine Schutzwürdigkeit bzgl. der angegriffenen Bereiche abzuleiten sei.
Weiterhin urteilte das Gericht, das eine vergleichbare Voreintragung nicht zu einem anderen Ergebnis führt, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe, wenn keine ständige rechtswidrige Praxis des Amtes vorgetragen werden könne.
Anmerkung:
Der Schutz von Slogans ist seit langem umstritten. Wir berichteten bspw. über entsprechende Urteile des BGH in unserem Beitrag von 25.11.2010 oder über den EuGH in unserem Beitrag vom 03.03.2010.
Das schweizerische BVGer sah es als erforderlich an, sich im o.g. Urteil vom EuGH abzugrenzen, durch den lapidaren Hinweis, dass dieses Urteil für die Schweiz keine Wirkung entfalte. Die Frage stellt sich aber dennoch, ob die o.g. Kriterien nicht doch eine aus deutscher Sicht hinnehmbare Zusammenfassung der Rechtsprechung zu Slogans darstellt:
Im o.g. Fall des BGH wurde wegen der Länge deutlich die Erwartung an eine Marke übertroffen, über die Auswirkungen der Entscheidung „Vorsprung durch Technik“ gibt es geteilte Meinungen („es bleibt alles beim Alten“ bis hin zu „bahnbrechend“). Derzeit tendiert das BPatG beim Alten, vgl. bspw. den Beschluss vom 16.02.2012 - 25 W (pat) 505/12 zur (nicht als unterscheidungskräftig angesehenen Wortfolge „Für unsere Infrastruktur“ oder ebenso zu „dress-for-less“ (BPatG: Beschluss vom 30.12.2011 - 29 W (pat) 59/10)).