Entschieden wurde zugunsten von HolidayCheck gegen einen Hotelbewertungs- Konkurrenten.
Dem Konkurrenten von HolidayCheck war untersagt worden, wettbewerbswidrig mit einem irreführenden „Qualitätssiegel“ im Bereich Hotelbewertungen zu werben Eintrag vom 17.01.2012). Das Landgericht Köln hat nun wegen Verstoßes gegen dieses Urteil durch einen Beschluss vom 29.05.2012 (31 O 491/11) ein „Rekord“-Ordnungsgeld vom 100.000,00 EUR gegen den Wettbewerber verhängt.
Obwohl die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils erforderliche Sicherheit erbracht wurde, ignorierte der Konkurrent das Verbot hartnäckig und änderte weder seinen unlauteren Internetauftritt, noch stoppte er die Schaltung irreführender TV-Werbespots, deren Inhalt zum Teil vom Verbot umfasst war. Zur Verteidigung berief sich der Konkurrent - sage und schreibe - auf vermeintliche Umsatzeinbußen, die er bei Umsetzung des gerichtlichen Verbots erleiden würde. Darüber hinaus stellte er aussichtlose Anträge, die Zwangsvollstreckung einzustellen.
Das Landgericht Köln hat die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes insbesondere mit der Erwägung begründet, dass die Schuldnerin äußerst hartnäckig vorgegangen sei und selbstverständlich kein entschuldbarer Verbotsirrtum darin liege, dass sie sich – so wie von ihr behauptet - zur Missachtung des Urteils deshalb berechtigt fühlen durfte, weil ihr Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung Erfolg haben könnte. Die Schuldnerin – so das Landgericht - habe sich insoweit nicht ansatzweise mit den Wertungen des Gesetzes auseinandergesetzt. Im übrigen sei aus dem widersprüchlichen Vortrag des Konkurrenten zu entnehmen, dass seine prozessuale Strategie allein auf „Zeitgewinn“ abgezielt habe, d.h. dass es ihm - genauestens kalkuliert – vornehmlich darum gegangen sei, von den Vorteilen der wettbewerbswidrigen Werbung möglichst lange zu profitieren.