Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zwei sitzen an der Bar. Der eine entdeckt zwei ziemlich fertig aussehende Männer gegenüber und sagt zu seinem Kumpel: 'Guck dir die beiden da an. So sehen wir wahrscheinlich auch in 20 Jahren aus.' Antwortet der Freund genervt: 'Das ist ein Spiegel, du Idiot; das sind wir.' ”
Quelle: angelehnt an Playboy, neue Ausgabe 1012/05.

"Was tut ein englischer Rentner Er steht um neun Uhr auf, trinkt ein Glas Scotch und geht zum Golfspielen. Und ein französischer Rentner? Er steht um zehn Uhr auf, trinkt ein Glas Bordeaux und geht zu seiner Freundin. Und ein deutscher Rentner? Er steht um sieben Uhr auf, nimmt seine Herztropfen und geht zur Arbeit!"
Quelle: der neue Playboy o5/12, Mai 2012.

Entschieden hat das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 329/11).
Der Fall:
Ein (verheirateter) Bankangestellter hatte eine attraktive Frau an einer Tankstelle beobachtet und angesprochen: „Kennen wir uns nicht? Sie kommen mir bekannt vor“. Auf Nachfrage teilte der Tankwart ihm den Namen mit. Der Angestellte brachte in Erfahrung, dass es sich um eine Kundin seiner Bank handelt und besorgte sich aus den Bankdaten ihre Handynummer und sandte ihr folgende SMS mit seiner privaten Telefonnummer: „Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. Handy-Nr..“. Nachdem der Bankangestellte jene Dame auch noch bei einem Kundentermin in der Bank in ein unerwünschtes Gespräch verwickelte, beschwerte sich die Kundin beim Vorstand. Daraufhin kündigte ihm die Bank, bot ihm aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in anderer Funktion zu einer monatlich 300,00 € geringeren Vergütung an. Der Angestellte erhob Änderungsschutzklage, die in beiden Instanzen erfolgreich war.
Das Urteil:
Die Richter beider Instanzen waren sich darin einig, dass es nicht der Zweck einer Kündigung sei, eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren, sondern das Risiko weiterer erheblicher Pflichtverletzungen zu vermeiden. Daher setze eine verhaltensbedingte Kündigung – auch eine Änderungskündigung – grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Vorliegend war - so die Richter - die Erwartung berechtigt, dass sich der Kläger eine Warnung mit Kündigungsandrohung zu Herzen nehmen und sich künftig tadellos gegenüber Kundinnen verhalten würde. Offensichtlich ging selbst die Bank davon aus, was sie mit der (bloßen) Änderungskündigung dokumentierte.
Anmerkung: Soll doch die Kundin die Bank wechseln.

Das Landgericht Berlin (Az.: 16 O 551/10) hat Grenzen gezogen, die oft Bedeutung gewinnen. Beurteilt hat das LG Berlin unteranderem die Allgemeine Geschäftsbedingung:
„Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos ("IP-Inhalte"), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhäng mit Facebook postest ("IP-Lizenz").“
Das LG urteilte: Diese Bestimmung sei mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht zu vereinbaren. Insbesondere stünde ihr der Zweckübertragungsgedanke, der seinen gesetzlichen Niederschlag u.a. in § 31 Abs. 5 Urhebergesetz (UrhG) gefunden hat, entgegen. Danach sei eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes und eine möglichst geringe Aufgabe bzw. Übertragung seiner Ausschließlichkeitsrechte erforderlich. Nutzungsrechte sollen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zweckübertragungsregel zufolge stets nur in dem Umfang übertragen werden, wie der Vertragszweck es auch erfordert.

Ein Muster bildet das Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 29 U 3926/11. Beurteilt wurde die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG,.
Der Fall
Prüfungsgegenstand der Entscheidung war die Frage, ob ein Unternehmen Werbeschreiben an ehemalige Kunden versenden darf, die ein Wettbewerber zuvor abgeworben hatte. Der (ursprünglich alleinige) Dateninhaber mahnte den Konkurrenten ab.
Das Urteil
Die Klage blieb ohne Erfolg: Eine Marktbezogenheit als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des UWG liege – so das OLG – nur dann vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln verstoße, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweise. Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes sei es hingegen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werde.
Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Vorschriften des BDSG keine Marktverhaltensregeln beinhalten, macht das Gericht nur für § 28 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG.
Anmerkung: Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, ob es sich bei Datenschutzverletzungen um abmahnfähige Wettbewerbsverstöße handelt, fehlt, soweit ersichtlich, bislang.

So betitelt die neue Ausgabe - 18/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 17/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wer im Wettbewerb eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt, muss einen Vorsprung aufweisen können, der sowohl „stetig“ als auch „deutlich“ ist. Wann diese Voraussetzungen bei wöchentlich erscheinenden Zeitschriften erfüllt sind, hat das Landgericht Hamburg in einem Beschluss (Az.: 312 O 226/10) vom 19. März 2012 konkretisiert. Gewonnen hat in diesem Punkt die BUNTE gegen den „stern“.
Der Fall:
BUNTE warb für sich in einer Fachpublikation unter anderem mit dem Slogan „Ohne BUNTE wäre er am Donnerstag die Nummer 1 am Kiosk“. Mit „er“ war der Konkurrent „stern“ gemeint, in der Anzeige durch eine Abbildung von dessen Logo versinnbildlicht. Gegen verschiedene Aspekte dieser Werbung erwirkte der Verlag des „stern“ eine einstweilige Verfügung. Gestritten wurde zuletzt nur noch um die Kosten hinsichtlich eines (für erledigt erklärten) Punktes: Durfte BUNTE neben der Abbildung des „stern“-Logos mit der Aussage werben „Ohne BUNTE wäre er am Donnerstag die Nummer 1 am Kiosk“?
Die Entscheidung:
Das Landgericht hat dem „stern“ in dem besagten Punkt die Kosten auferlegt, weil der Unterlassungsantrag bei Erledigung unbegründet war. Selbst in der konkreten Verletzungsform sah das Gericht keine Irreführungsgefahr. Die angesprochenen Leser aus der Werbebranche verstünden, dass der Vergleich sich nur auf Zeitschriften und nicht zugleich auf Zeitungen bezieht. Die Formulierung „am Kiosk“ beziehe sich klar genug auf den Einzelverkauf. Es liege auch keine unzulässige Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung vor, weil die Verkaufszahlen der BUNTE in einem Zeitraum von einem Jahr vor Schaltung der Anzeige einen Vorsprung aufgewiesen hätten, der „seit einem dreiviertel Jahr vor der Anzeige auch deutlich war“. Dass – wie vom „stern“ vorgebracht – die Werbebehauptung deshalb unzulässig sei, weil sie bei Weglassung der Auslandsverkäufe nicht stimme und auch nicht an jedem einzelnen Kiosk in Deutschland zutreffe, hat das Gericht zurückgewiesen.
Anmerkung:
Implizit hat das Landgericht mit seinem Beschluss zugleich die generelle Zulässigkeit eines Werbevergleichs zwischen BUNTE und „stern“ bejaht, die der Verlag des „stern“ vehement bestritten hatte.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das DPMA hatte 2004 und das BPatG im Jahr 2009 die Eintragungsfähigkeit der Wort-/Bildmarke „FREIZEIT Rätsel Woche“

noch verneint. Das BPatG hatte bei dieser Gelegenheit daneben jedoch auch die Eintragungspraxis des DPMA gerügt.
Die Antragstellerin hat sich generell an den BGH gewandt. Nachdem sich nun der BGH mit der Sache befasst hat, musste das BPatG die Eintragungsfähigkeit der Marke „FREIZEIT Rätsel Woche“ attestieren – nach Ablauf von nunmehr fast 8 Jahren seit der Anmeldung!
Das BPatG (Az.: 29 W (pat) 3/06):

Zwar mögen die einzelnen Gestaltungsmittel, aus denen die vorliegende zu beurteilende Wort-/ Bildmarke … zusammengesetzt ist, wie die Wiedergabe des Wortelements „FREIZEIT“, unterschiedliche Schrifttypen und -größen, verschiedene Farben sowie der Wechsel der Hintergrundfarbe , je für sich genommen noch als werbeüblich anzusehen sein. … Dabei ist auch die Komplexität der Gestaltung ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt, umso eher wird der Verkehr geneigt sein, … sie als Herkunftshinweis aufzufassen … Eine solche Komplexität kann vorliegend aber nicht verneint werden.

Anmerkung:
Wir berichteten bereits mehrfach über Markengestaltungen wie „Hey“ oder „Cosy & Trendy“. Angesichts der Fülle vergleichbarer Marken und dieser klaren Entscheidung kann nun aber in Zukunft eher gehofft werden, bei entsprechend komplexer Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke zur Eintragung zu gelangen.