Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wiederholt haben in den letzten Jahren die Gerichte - oft erst in der letzten Instanz - Berichterstattungen über Charlotte Casiraghi, die Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover, für zulässig erklärt. In einem erst vor kurzemk zugestellten Urteil (Az.: 27 O 40/12) hat nun das Landgericht Berlin eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung in wesentlichen Teilen aufgehoben und einige wichtige Grundsätze zur Zulässigkeit der Berichterstattung über Prominente untermauert.
Der Fall:
Charlotte Casiraghi, die in den vergangenen Jahren bei zahlreichen offiziellen Gelegenheiten mit ihrem Freund Alex Dellal aufgetreten war, hatte sich nach französischen Illustriertenberichten von ihm getrennt und sich einem in Frankreich sehr bekannten Filmschauspieler zugewendet. Nachdem entsprechende eigene Recherchen dies bestätigt hatten, hat auch Bunte hierüber berichtet und mitgeteilt, dass Charlotte Casiraghi sich getrennt hat, wer ihr neuer Freund ist, wie zwei französische Illustrierte auf der Titelseite darüber berichtet haben und dass das frisch verliebte Paar sich am 28. Dezember vor vielen Zeugen in einem Pariser Nachtclub heftig geküsst habe. Charlotte Casiraghi war der Meinung, hierdurch werde ihre Privatsphäre verletzt.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin hat auf den Widerspruch der betroffenen Zeitschrift hin die einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufgehoben, auf die gefestigte Rechtsprechung von BGH, BVerfG und EGMR verwiesen und für den konkreten Fall festgestellt:

  • Die eingereichten Anlagen dokumentieren in erheblichem Umfang öffentliche gesellschaftliche Auftritte von Charlotte Casiraghi mit ihrem Freund. Die Antragstellerin könne danach nicht grundsätzlich verbieten, dass Medien über private Angelegenheiten von ihr berichten.
  • Es ist nicht entscheidend, dass sich die Antragstellerin bisher nicht bei öffentlichen Veranstaltungen mit Herrn Elmaleh gezeigt hat. Sowohl sie als auch ihr neuer Partner stünden im Blickpunkt der Öffentlichkeit jedenfalls in Frankreich.
  • Bei der Abwägung müsste berücksichtigt werden, dass in Frankreich bereits auf Titelseiten von Illustrierten über die Beziehung berichtet wurde und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Antragstellerin gegen die Berichterstattung in Frankreich vorgeht. Sofern sie nur in Deutschland entsprechende Berichte beanstande, erscheine ihr Verhalten nicht stimmig und lasse erkennen, dass ihr die Angelegenheit offenbar selbst nicht so wichtig ist (S. 10 unten).
  • Die Mitteilung, dass die Antragstellerin sich von ihrem bisherigen Freund getrennt hat, habe keinen eigenständigen Verletzungsgehalt, da die Antragstellerin zuvor mehrfach öffentlich mit ihrem Freund aufgetreten ist. Insoweit sei ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzuerkennen.
  • Wenn die Antragstellerin in einem Nachtclub mit zahlreichen anderen Besuchern einen Filmstar küsse, müsse sie damit rechnen, dass dies bekannt wird und Medien darüber berichten könnten.

Anmerkung:
Wie häufig in solchen Verfahren lag zwar der Schwerpunkt in der Rechtsanwendung, jedoch darf der Sachverhalt nie vernachlässigt werden. So war es entscheidungserheblich, die vielfältigen öffentlichen Auftritte der Antragstellerin mit ihrem früheren Freund glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin wiederum hätte die Behauptung untermauern müssen, sie sei gegen die französischen Titelseitenveröffentlichungen rechtlich vorgegangen. Mangels entsprechender Belege ging das Gericht vom Gegenteil aus.

„Ostern ist unverkennbar die Wende von der Lebens- zur Wirklichkeitsgeschichte Jesu, der Umschlag von seiner historischen zu seiner mystischen Biographie, das Ende seines Wirkens für die Seinen und der Anfang seiner Einwohnung in ihnen.”
Eugen Biser, in München lebender Fundamentaltheologe, Religionsphilosoph, Seelsorger. Geb. 6.1.1918. Biser hatte nach Karl Rahner den Romano Guardini Lehrstuhl an der Ludwig-Maximilians-Universität München inne. Wer in München studiert hat, wird sich an die Universitätspredigten in der St. Ludwigskirche erinnern.
Bildlich erklärt Biser die „Einwohnung” so: Nach dem Motiv der Einwohnung wird nicht mehr die Fassade des Domes betrachtet, sondern der Innenraum dieses Domes selbst wird erlebt. Vgl. Heinzmann, Vortrag zum 90. Geburtstag von Eugen Biser am 12.1.2008.

„Als Martina Müller-Schilling noch nicht lange Ärztin war, nahm sie einmal ein wohlwollender Direktor einer Universitätsklinik zur Seite: 'Sie müssen Automarken lernen und sich für die Bundesliga interessieren'. - 'Herr Professoer, Sie scherzen?', fragte sie ungläubig. Doch es war sein voller Ernst. Damit talentierte Ärztinnen eine Chance haben, ihre Begabung auch in einer Führungsposition unter Beweis zu stellen, müssen sie sich in die Boygroups der Kollegen einfügen, sonst wird es mit der Karriere nichts. Darin bestand für den erfahrenen Professor kein Zweifel.”
Quelle: Zeitschrift „Forschung und Lehre”, neueste Ausgabe 4/12: Christine Berndt über Professor Martina Müller-Schilling, zitiert nach SZ vom 12.3.2012.

Schriftsteller Peter Härtling erklärt - wie andere Kreative sinngemäß ebenfalls - im neuen FOCUS 15/2012 vom 7. April:
„... Ein Schriftsteller braucht den Verleger, ein Filmer oder Musiker braucht den Produzenten, um seine Arbeit öffentlich anzubieten und verkaufen zu können. Es spricht viel Unerfahrenheit und Naivität aus dem Programm der Piraten - aber es sind ja auch viele kluge Leute darunter, deshalb beruhige ich mich mit der Vorstellung, dass sie aus der Kritik, die jetzt an ihren Ideen geübt wird, dazu lernen werden, und in ein paar Jahren wird ihr Programm dann - hoffentlich - schon ganz anders aussehen.”

"Herr Meier bekommt die Steuererklärung zurück mit dem Hinweis: 'Bitte ergänzen. Wir vermissen die Einkünfte Ihrer Frau.' Er antwortet: 'Ich auch'."
Quelle: GlücksRevue 15/2012.

„Es gibt zu denken, dass eine jugendliche Fraktion sich an Vorstellungen klammert, die sie selbst am liebsten den verachteten Spießern zuschreibt: die Jagd nach Schnäppchen, die Vorliebe für alles, was umsonst zu haben ist, die fixe Idee, Geiz sei geil. Knickrigkeit als Utopie - wenn das die Avantgarde sein soll, dann gute Nacht.”
Quelle: der morgen erscheinende FOCUS 15/2012 - „Aufstand der Autoren: Künstler & Kreative protestieren in einer FOCUS-Umfrage gegen die Urheberrechtspolitik der Piratenpartei” .

Dass ehrverletzende Äußerungen im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen privilegiert sind, ist bekannt. Der BGH hat nun in einem Urteil Az.: VI ZR 79/11 seine gefestigte, weit reichende Rechtsprechung bestätigt. Die prozessualen Rechte sollen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Vielmehr müssten – so der BGH –

„die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen „berührt” wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (…) Dies trägt dem Recht der Parteien (wir zitieren immer noch den BGH) auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs.1 GG Rechnung.“


Der BGH hat in den Entscheidungsgründen Ausnahmen nur für den Fall angedeutet, dass die prozessualen Äußerungen bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären und geschmäht hätten.

Entschieden hat das Landgericht Hamburg in einer neuen Entscheidung: Az. 327 O 779/10. Es ging um die AGB-Klausel: „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ Das Landgericht Hamburg wörtlich:
„Der […] Durchschnittsverbraucher versteht die Formulierung „Wir bitten Sie“ als das, was es ist, nämlich eine Bitte. Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden […]. Vielmehr kommt die Unverbindlichkeit des Ersuchens klar zum Ausdruck.“. Das LG Hamburg folgerte, die Klausel stelle keine unzulässige Verkürzung des für Fernabsatzverträge geltenden Widerrufsrechts dar.

Anmerkungen:
Denken Sie bitte (sic!) an: „Bitte treten Sie von der Bahnsteigkante zurück”, ”Bitte schnallen Sie sich an, wir starten mit unserem Flug”. „Bitte einen Sauerbraten und ein Helles!” Die Kinder werden sich freuen, wenn Ihre Eltern sie nur eindringlich bitten, um 23 Uhr zu Hause zu sein. Eheleute sollten einander nicht mehr bitten. Im Arbeitsleben darf man nicht bitten. Was man sich da alles sonst noch ausdenken kann. Es muss wohl von Fall zu Fall entschieden werden.
Die Entscheidung des LG Hamburg ist nicht rechtskräftig. Es bleibt also als erstes abzuwarten, ob und wie das OLG Hamburg sich endgültig äußern wird. Grundsätzlich handelt es sich bei der Auslegung ähnlicher Äußerungen in AGB im Hinblick auf ihre Verbindlichkeit um ein von den Instanzgerichten kontrovers diskutiertes Thema. Dass das OLG Hamburg dem Urteil des LG Hamburg folgen wird, legt eine Entscheidung aus dem Jahr 2008 (OLG Hamburg, Beschluss v. 20.04.2007, Az. 3 W 83/07) nahe, in der das OLG eine als Bitte formulierte AGB-Klausel als unverbindliche Aufforderung verstand, wenn die zwingenden rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen klar waren.
An dieser Stelle wurde schon oft geltend gemacht, dass mit dem Kriterium „Durchschnittsverbraucher” lediglich das entscheidende Gericht nach eigenem Gutdünken ein von ihm gewünschtes Ergebnis begründet. Woher weiß das Gericht, dass der Durchschnittsverbraucher so denkt und versteht, wie das LG Hamburg dies unterstellt? Weitere Informationen zu dieser Thematik erhalten Sie, wenn Sie links in die „Suche” eingeben: „Durchschnittsverbraucher” oder „Dezisionismus” oder „Verkehrsauffassung”.

Nach einem Urteil des Landgerichts München I 1 HKO 12863/11 muss die Abmahnung zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 93 Zivilprozessordnung, ZPO, bei sofortigem Anerkenntnis nicht in der Sprache des Landes abgefasst sein, aus welchem das Angebot stammt.
Der Fall
Ein italienisches Unternehmen hatte zeichenverletzend geworben und war vom deutschen Rechteinhaber in deutscher Sprache abgemahnt worden. Das Unternehmen ließ die darin gesetzte Frist ohne Reaktion verstreichen, erkannt im anschließend eingeleiteten Klageverfahren dann aber sofort und unter Verwahrung gegen die Kosten an. Die Abmahnung sei, so die Beklagte, für sie sprachlich nicht verständlich und somit unwirksam gewesen.
Die Entscheidungsbegründung
Die Abmahnung – für die keine Form vorgeschrieben sei – solle den Empfänger in die Lage versetzen, zu erkennen, was ihm vorgeworfen wird. Die Beklagte habe aus der Abmahnung aber ohne weiteres erkennen können, welcher Markeninhaber sich wegen welches Produktes an sie wendet. Es hätte ihr daher oblegen, für eine Übersetzung Sorge zu tragen, einen Anwalt mit der Sache zu befassen oder zumindest den Abmahnenden um eine Übersetzung zu bitten.

Fall:
Ein Mieter zahlte an seinen Vermieter nur einen geminderten Mietzins, weil der Vermieter eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharz durchgeführt hatte, das erbgutschädigend und krebserregend sei, so dass das Leitungswasser in seiner Wohnung nicht mehr die Qualität von Trinkwasser aufweise.
Entscheidung:
Das Amtsgericht Köln gab dem Mieter zwar nicht der Höhe, aber dem Grunde nach Recht (Az. 201 C 546/10). Die angeblichen nachteiligen, gesundheitlichen Auswirkungen entnahm das Gericht einem Artikel bei Wikipedia und argumentierte, aufgrund der Ausführungen bei Wikipedia seien die dort genannten, möglichen Gesundheitsschädigungen durch Epoxidharz gerichtsbekannt.
Anmerkung:

  1. Gerichtsbekannte Tatsachen sind offenkundige Tatsachen, die keines Beweises bedürfen (9. Februar 2007. Damals hielt es auch schon das ArbG Siegen für vertretbar, Einträge bei Wikipedia als offenkundige Tatsachen zu behandeln.