Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das OLG Braunschweig (Az.: 2 U 7/11) entschied einen Fall, in dem Fotos ohne Einverständnis des Fotografen von einer fremden Website genommen und mit ihnen ein Produkt bei eBay angeboten wurde.
Das Gericht beschäftigte sich ausführlich mit der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie.
Den geforderten Schadensersatz in Höhe von 150,00 € pro Foto sowie einen Verletzerzuschlag von 100% hielt das Gericht für unangemessen und billigte dem Kläger lediglich einen Ersatz in Höhe von 20,00 € pro Foto zu.
Nach Ansicht des Gerichts muss der objektive Wert der Benutzungsberechtigung ermittelt und für die Bestimmung der üblichen Vergütung auf die bisherige Vertragspraxis des Urhebers sowie auf branchenübliche Vergütungssätze zurückgegriffen werden. Für eine Anwendung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen), auf die der Kläger den Betrag von 150,00 € pro Foto stützte, sei allerdings vorliegend kein Raum, weil die Empfehlungen für die gewerbliche Verwendung von Fotos konzipiert seien.
Die unterlassene Nennung des Urhebers führe schließlich weder nach der Lizenzanalogie noch aus Billigkeitsgründen dazu, dass ein Verletzerzuschlag zu gewähren ist.
Der Ersatz der Anwaltskosten sei vorliegend nach § 97a Abs. 2 Urhebergesetz, UrhG, zu beschränken, weil es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handele.

Wir hatten Anfang des Jahres (vgl. Eintrag vom 17. Januar 2012) über ein im Hauptsachverfahren für „Holiday Check“ erwirktes Urteil des Landgerichts Köln berichtet, mit welchem die „Gütesiegel“-Werbung eines Wettbewerbers untersagt wurde.
Nunmehr hat auch das Landgericht München im an sich vorausgegangenen Eilverfahren die schon im Juni 2011 erlassene einstweilige Verfügung mit einem Urteil vom 02.02.2012 (4 HK O 13206/11) in gleichem Sinne entschieden. Ein „Gütesiegel“, das allein auf der Zusammenfassung von Gästemeinungen eines Hotelbewertungsportals beruhe, täusche den Verkehr hiernach schon deshalb, weil es ein objektives Prüfungsverfahren suggeriere. Im entschiedenen Fall handele es sich - so das Gericht - tatsächlich nur um eine eigene Werbedarstellung. Zudem führe die Werbung aufgrund ihrer grafischen Ausgestaltung, so das Landgericht weiter. Die Irreführung werde im vorliegenden Fall dadurch intensiviert, dass in Zusammenhang mit dem Siegel plakativ der Begriff „Test“ herausgestellt werde, was ein objektives Testverfahren – gleich einem Verfahren der „Stiftung Warentest“ – suggeriere, während es sich nur um subjektive und von keiner neutralen Institution überprüfte Bewertungen von Hotelgästen handele. Um besser zu veranschaulichen, blenden wir das verbotene „Gütesiegel“ nachfolgend ein:

So betitelt die neue Ausgabe - 13/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall:
Die Klägerin, niedergelassene Ärztin, wandte sich gegen ihren Eintrag auf dem Arztbewertungsportal Jameda (www.jameda.de). Sie verlangte die Löschung der über sie vorhandenen Daten, insbesondere Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen. Das Landgericht hatte ihre Klage abgewiesen.
Entscheidung:
In dem uns vor wenigen Tagen zugestellten Urteil vom 8. März 2012 wies das OLG Frankfurt (Az. 16 U 125/11) die Berufung der Klägerin zurück.
Zur Frage der Anwendbarkeit von Az. VI ZR 196/08) zur Zulässigkeit von Lehrer-Bewertungsportalen im Internet an. Danach ist die zentrale Fragestellung, ob der Klägerin gem. 23.9.2010 (zur Frage der Lehrerbewertung im Internet und eines darauffolgenden Schülerverweises), am 12.7.2009 (Bewertungsportale zu Richtern) sowie am 23. und 24.6.2009 zur bereits erwähnten Spickmich-Entscheidung des BGH.

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Das Landgericht Kiel entschied in einem Urteil, Az. 2 O 136/11 über zwei Klauseln eines Telekommunikationsanbieters, die sich in der Fußnote zu den Tarifbestimmungen befanden:

  1. Die erste Klausel sah eine Nichtnutzungsgebühr für den Fall vor, dass in drei aufeinander folgenden Monaten nicht angerufen oder keine SMS versendet wurde. Dies sei, so das LG Kiel, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 BGB, weil dem in der Klausel erhobenen Entgelt keine Leistung gegenüberstehe, sondern der Kunde vielmehr für eine „Nichtleistung“ zahlen solle.

  2. Die zweite Klausel regelte pauschal (9,97 €) ein Pfand für die SIM-Karte, das bezahlt werden sollte, wenn die Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an den Anbieter zurückgeschickt werde. Nach der rechtlichen Würdigung verstößt diese Regelung gegen § 309 Nr. 5b) BGB, der eine unzulässige Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in AGB verbietet.

Der Fall:
Die beiden Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht, Jimi Blue und Wilson Gonzalez Ochsenknecht, wurden dabei beobachtet, wie sie Fahrräder traktierten, Blumenbeete zerstörten und eine Telefonzelle auseinandernahmen. Hierüber berichtete die „Sächsische Zeitung“ in ihrer Online-Ausgabe unter „www.sz-online.de“. Das OLG Hamburg untersagte die Berichterstattung. Es hielt , wie schon zuvor das LG Hamburg die identifizierende Berichterstattung über Straftäter im Falle von prominenten Jugendlichen für unzulässig (OLG Hamburg, Urteil v. 01.09.2009, Az. 7 U 33/09).
Entscheidung:
Das BVerfG entschied nun - auch entgegen einer Stellungnahme der Hamburger Justizbehörde - in seinen Beschlüssen Az. 1 BvR 2499/09 und Az. 1 BvR 2503/09, dass die Berichterstattung über Bagatelldelikte auch bei noch jugendlichen Prominenten zulässig ist. Die Meinungsfreiheit der verantwortlichen Verlegerin überwiege in dieser Konstellation die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der beiden Ochsenknecht-Söhne. Jugendliche bedürften zwar eines besonderen Schutzes, der aber unter Berücksichtigung des von den Söhnen selbst aufgebauten Öffentlichkeitsimages als „Wilden Kerlen“ zurücktreten müsse.

Offenbar haben Zeugen nach einer Verhandlung bei der Abrechnung der Zeugenentschädigung dreist gelogen.
Eine Justizhauptinspektorin vermerkte - wie sich aus den Mitteilungen des MAV Münchener AnwaltVerein vom März ergibt:

„Es erschienen auf der Anweisungsstelle in folgender Reihe die Herren ... und machten ihre Entschädigung geltend.
Zunächst teilte Herr ... mit, dass er mit dem PKW da sei. Da der anschließend erschienene Herr ... in der gleichen Firma beschäftigt ist, fragte ich ihn ausdrücklich und mehrfach, ob er mit dem eigenen PKW da sei. Er bejahte dies und verneinte die Frage, ob er mit Herrn ... gemeinsam gekommen wäre.
Herr ... erklärte mir, dass er mit seinem Chef, Herr ... mitgenommen wurde. Herr ... erklärte mir, dass er lediglich Herrn ... in seinem PKW mitgenommen hat.
Herr ... und Herr ... bestätigten mir, jeweils im eigenen PKW angereist zu sein. Mir kam das ganze etwas seltsam vor, weil die Herren alle Kollegen in einer Firma sind.
Nachdem ich die Anweisungen abgeschlossen hatte, rief ich Frau ... (Zahlstellenverwalterin) an und erklärte ihr den Sachverhalt.
Frau ... sagte mir, sie achte darauf, ob die Herren getrennt abfahren würden.
Nach einiger Zeit rief mich Frau ... an und sagte, dass die Herren alle in einem Auto vom Parkplatz gefahren sind.
Es wurden 4mal Fahrtkosten gezahlt, obwohl anscheinend insgesamt nur mit einem einzigen Auto gefahren wurde!
Justizhauptinspektorin”

Unklar ist nach dem Bericht, ob die Parteien und das Gericht verständigt wurden.

Der Fall
Zwei Nachbarn gerieten wegen einer Garagendachreparatur in Streit. Als der Bauherr auch noch eine Pergola errichten lies, deren Querbalken deutlich auf das benachbarte Grundstück überstanden, suchte der beeinträchtigte Nachbar erst gar nicht ein Gespräch. Er ging sofort zum Anwalt. Dieser wies den Störer auf die Rechtslage hin und verlangte die Beseitigung des Überstandes. Dieser Aufforderung folgte der Anwalt sofort. Die Rechtsanwaltsgebühren erstattete der Nachbar jedoch nicht. Wegen dieser Kosten sahen sich die Nachbarn vor Gericht wieder.
Das Urteil
Das Amtsgericht München (AZ 244 C 5430/11) hat die Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Die Kosten seines Rechtsanwalts kann der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht verlangen. Der Nachbar hätte zuvor auf seinen Nachbarn zugehen müssen, so das Amtsgericht. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte, dass der Nachbar die Kürzung der Querbalken verweigert hätte, wenn er darauf angesprochen worden wäre. Zumindest eine kurze persönliche Aufforderung wäre nach der Überzeugung des Richters zumutbar gewesen.
Im Volltext wurde dieses Urteil noch nicht zugestellt. Einen Einblick vermittelt eine Pressemitteilung.
Anmerkungen
1. § 93 Zivilprozessordnung, ZPO, greift in diesem Falle nicht. § 93 ZPO betrifft den Fall, dass voreilig geklagt worden ist. Im entschiedenen Falle kam es zur Pergula gar nicht erst zu einem Prozess.
2. Zu einer Reihe von Auseinandersetzungen - insbesondere bestimmten nachbarrechtlichen - schreiben Landesgesetze vor, dass zuerst versucht werden muss, vor einer Gütestelle die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen; siehe § 15a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, EGZPO.

So betitelt die neue Ausgabe - 11/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.