Der Fall
Zwei Nachbarn gerieten wegen einer Garagendachreparatur in Streit. Als der Bauherr auch noch eine Pergola errichten lies, deren Querbalken deutlich auf das benachbarte Grundstück überstanden, suchte der beeinträchtigte Nachbar erst gar nicht ein Gespräch. Er ging sofort zum Anwalt. Dieser wies den Störer auf die Rechtslage hin und verlangte die Beseitigung des Überstandes. Dieser Aufforderung folgte der Anwalt sofort. Die Rechtsanwaltsgebühren erstattete der Nachbar jedoch nicht. Wegen dieser Kosten sahen sich die Nachbarn vor Gericht wieder.
Das Urteil
Das Amtsgericht München (AZ 244 C 5430/11) hat die Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Die Kosten seines Rechtsanwalts kann der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht verlangen. Der Nachbar hätte zuvor auf seinen Nachbarn zugehen müssen, so das Amtsgericht. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte, dass der Nachbar die Kürzung der Querbalken verweigert hätte, wenn er darauf angesprochen worden wäre. Zumindest eine kurze persönliche Aufforderung wäre nach der Überzeugung des Richters zumutbar gewesen.
Im Volltext wurde dieses Urteil noch nicht zugestellt. Einen Einblick vermittelt eine Pressemitteilung.
Anmerkungen
1. § 93 Zivilprozessordnung, ZPO, greift in diesem Falle nicht. § 93 ZPO betrifft den Fall, dass voreilig geklagt worden ist. Im entschiedenen Falle kam es zur Pergula gar nicht erst zu einem Prozess.
2. Zu einer Reihe von Auseinandersetzungen - insbesondere bestimmten nachbarrechtlichen - schreiben Landesgesetze vor, dass zuerst versucht werden muss, vor einer Gütestelle die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen; siehe § 15a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, EGZPO.