Das Landgericht Kiel entschied in einem Urteil, Az. 2 O 136/11 über zwei Klauseln eines Telekommunikationsanbieters, die sich in der Fußnote zu den Tarifbestimmungen befanden:

  1. Die erste Klausel sah eine Nichtnutzungsgebühr für den Fall vor, dass in drei aufeinander folgenden Monaten nicht angerufen oder keine SMS versendet wurde. Dies sei, so das LG Kiel, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 BGB, weil dem in der Klausel erhobenen Entgelt keine Leistung gegenüberstehe, sondern der Kunde vielmehr für eine „Nichtleistung“ zahlen solle.

  2. Die zweite Klausel regelte pauschal (9,97 €) ein Pfand für die SIM-Karte, das bezahlt werden sollte, wenn die Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an den Anbieter zurückgeschickt werde. Nach der rechtlichen Würdigung verstößt diese Regelung gegen § 309 Nr. 5b) BGB, der eine unzulässige Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in AGB verbietet.