Wir hatten Anfang des Jahres (vgl. Eintrag vom 17. Januar 2012) über ein im Hauptsachverfahren für „Holiday Check“ erwirktes Urteil des Landgerichts Köln berichtet, mit welchem die „Gütesiegel“-Werbung eines Wettbewerbers untersagt wurde.
Nunmehr hat auch das Landgericht München im an sich vorausgegangenen Eilverfahren die schon im Juni 2011 erlassene einstweilige Verfügung mit einem Urteil vom 02.02.2012 (4 HK O 13206/11) in gleichem Sinne entschieden. Ein „Gütesiegel“, das allein auf der Zusammenfassung von Gästemeinungen eines Hotelbewertungsportals beruhe, täusche den Verkehr hiernach schon deshalb, weil es ein objektives Prüfungsverfahren suggeriere. Im entschiedenen Fall handele es sich - so das Gericht - tatsächlich nur um eine eigene Werbedarstellung. Zudem führe die Werbung aufgrund ihrer grafischen Ausgestaltung, so das Landgericht weiter. Die Irreführung werde im vorliegenden Fall dadurch intensiviert, dass in Zusammenhang mit dem Siegel plakativ der Begriff „Test“ herausgestellt werde, was ein objektives Testverfahren – gleich einem Verfahren der „Stiftung Warentest“ – suggeriere, während es sich nur um subjektive und von keiner neutralen Institution überprüfte Bewertungen von Hotelgästen handele. Um besser zu veranschaulichen, blenden wir das verbotene „Gütesiegel“ nachfolgend ein: