Das OLG Braunschweig (Az.: 2 U 7/11) entschied einen Fall, in dem Fotos ohne Einverständnis des Fotografen von einer fremden Website genommen und mit ihnen ein Produkt bei eBay angeboten wurde.
Das Gericht beschäftigte sich ausführlich mit der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie.
Den geforderten Schadensersatz in Höhe von 150,00 € pro Foto sowie einen Verletzerzuschlag von 100% hielt das Gericht für unangemessen und billigte dem Kläger lediglich einen Ersatz in Höhe von 20,00 € pro Foto zu.
Nach Ansicht des Gerichts muss der objektive Wert der Benutzungsberechtigung ermittelt und für die Bestimmung der üblichen Vergütung auf die bisherige Vertragspraxis des Urhebers sowie auf branchenübliche Vergütungssätze zurückgegriffen werden. Für eine Anwendung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen), auf die der Kläger den Betrag von 150,00 € pro Foto stützte, sei allerdings vorliegend kein Raum, weil die Empfehlungen für die gewerbliche Verwendung von Fotos konzipiert seien.
Die unterlassene Nennung des Urhebers führe schließlich weder nach der Lizenzanalogie noch aus Billigkeitsgründen dazu, dass ein Verletzerzuschlag zu gewähren ist.
Der Ersatz der Anwaltskosten sei vorliegend nach § 97a Abs. 2 Urhebergesetz, UrhG, zu beschränken, weil es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handele.