Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die Ausgabe - 15/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Hintergrund:
Bislang galt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Fahrten zu einer Fort- oder Ausbildungsstätte die begrenzende Regelung zur Entfernungspauschale (Urteil Az. VI R 44/10 ausdrücklich. Er hatte über den Abzug von Kosten für Fahrten zur Hochschule im Rahmen eines Vollzeitstudiums zu entscheiden. Er führte aus, der Regelung zur Entfernungspauschale liege der Gedanke zugrunde, dass die regelmäßige Arbeitsstätte auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt sei, so dass der Arbeitnehmer sich hierauf einstellen und auf eine Minderung der Fahrtkosten für den Weg zu seiner Arbeitsstätte hinwirken könne. Bei einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, auch bei einem Vollzeitstudium, sei die Bildungsstätte hingegen regelmäßig nur vorübergehend aufzusuchen. Die vorstehenden Erwägungen seien daher auf die Fahrten zu Bildungseinrichtungen nicht übertragbar.
Im Übrigen definiert der BFH den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte nunmehr als „eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb“.
Fortan werden Fahrtkosten zur Bildungsstätte also in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

Zum Hintergrund:
Der Internet-Händler Amazon warb auf seiner deutschen Webseite mit Tiefstpreisen für eine zweistündige Sonderverkaufsaktion am Montag nach Thanksgiving. Sämtliche dort für zwei Stunden angebotenen Produkte waren aber bereits nach wenigen Sekunden ausverkauft. Dagegen klagte der Verbraucherverband Bundesverband (vzbv).
Die Entscheidung:
Die Klägerin kritisierte, die Beklagte habe den Vorrat der Aktionsware von Anfang an zu knapp bemessen, ihr sei es vornehmlich darum gegangen, möglichst viele Verbraucher auf ihr Portal zu locken und zum Kauf anderer Waren zu animieren. Diesem Vortrag folgte das LG Berlin (Az.: 91 O 27/11) unter Bezugnahme auf die Bestimmung Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Beklagte habe nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass die angebotenen Produkte während des zweistündigen Aktionszeitraums nicht für alle Interessenten verfügbar seien. „Die allgemein gehaltenen Hinweise der Beklagten mit ‚Blitzangebot‘ und ‚in begrenzter Stückzahl‘ sind ebenfalls nicht geeignet, die Irreführung des Verbrauchers, er könne die beworbene Ware erwerben, zu beseitigen.“ Die angebotene Aktionsware hätte vielmehr zumindest für das erste Viertel des Aktionszeitraums (hier 30 Minuten) zu dem reduzierten Preis erhältlich sein müssen, legt das Gericht dar.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am Mittwoch zu der Frage, ob das Anfertigen von Fotos von Polizeibeamten eines Spezialeinsatzkommandos durch die Presse rechtswidrig ist und somit vor Ort vom Einsatzleiter der Polizei verboten werden darf (BVerwG, Urt. v. 28.03.2012, Az. 6 C 12.11).
In der Pressemitteilung stützt das BVerwG sich darauf, dass der Polizeieinsatz ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des Kunsturhebergesetzes ist und die Bilder daher grundsätzlich auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen. Etwas anderes gelte nur, wenn Bilder veröffentlicht würden, bei denen - wie bspw. bei Porträtaufnahmen - die Enttarnung der Beamten drohe. Das BVerwG bestätigte allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass zugunsten der Presse deren rechtstreues Verhalten vermutet werden müsse und daher davon auszugehen sei, dass eine derartige, enttarnende Veröffentlichung grundsätzlich nicht zu befürchten sei.

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wer presserechtlich abgemahnt wird, kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Kostenrisiko bis zum Vollmachtsnachweis verweigern. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 1. März 2012 entschieden. Es folgt damit der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 1120), wonach zwar eine Zurückweisung der Abmahnung mangels Vollmachtsvorlage (§ 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) in der Regel ausgeschlossen ist, der Anspruchsgegner aber bei Zweifeln an der Vertretungsmacht die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen kann. Die Vollmacht ist im Original oder in beglaubigter Kopie beizubringen.
Der Fall:
Eine Medienäußerung betraf die Mutter eines bekannten Sängers. Der abmahnende Anwalt legte eine Prozessvollmacht des Sohnes vor. Der Sohn wiederum berief sich auf eine ihm angeblich von der Mutter erteilte Generalvollmacht. Die Zeitschrift kündigte an, eine Unterlassungserklärung abzugeben, zweifelte aber an der Bevollmächtigung des Sohnes und forderte die Vorlage der Vollmacht. Übermittelt wurde daraufhin lediglich eine unbeglaubigte Faxkopie, die zudem teilweise abgedeckt war. Als das Medium sich damit nicht zufrieden gab, erwirkte der Anwalt für die Mutter eine einstweilige Verfügung. Der Verlag legte einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch ein.
Die Entscheidung des Kammergerichts:
Das KG hielt den Kostenwiderspruch – anders als noch das Landgericht – für begründet und erlegte der Anspruchstellerin, also nicht dem abgemahnten Verlag, die Kosten des Rechtsstreits auf. „Der Schuldner, der auf anwaltliche Abmahnung erklärt, er sei zur Abgabe der verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärung bereit, wenn ihm der abmahnende Rechtanwalt eine Vollmacht vorlege, hat durch sein Verhalten keinen Anlass zur Stellung des Verfügungsantrages gegeben, sofern es dem Antragsteller zumutbar war, diesem Verlangen vor Einleitung des Verfügungsverfahrens zu entsprechen (...) Diesem Verlangen ist die Antragstellerin nicht hinreichend nachgekommen. Denn die Vollmacht ist durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen.“
Anmerkung:
Dass sich auf der Vollmacht auch die Anschrift der Vollmachtgeberin befand, führte nicht zur Unzumutbarkeit der Vollmachts-Vorlage (Kammergericht: „unerheblich“).

„Herr Müller erzählt einem Freund, den er lange nicht mehr gesehen hat: 'Bevor unser Kind geboren wurde, hatte ich mit meiner Frau monatelang Krach wegen der Namensgebung. Sie bestand auf Maria, ich auf Anne.' Freund: 'Soso. Und nun heißt das Kind sicher Annemarie.' Müller: 'Nein, Robert.' ”
Quelle: Zeitschrift „Frau im Trend”, Ausgabe 13/2012.

„Fritz entschuldigt sich beim Lehrer, dass er zu spät zur Schule kommt: 'Ich kann nichts dafür. Es lag daran, dass einer Frau im Bus ein Zwei-Euro-Stück heruntergefallen ist.' Lehrer: 'Ach so, und du hast ihr beim Suchen geholfen.' -- 'Nein, ich hatte meinen Fuß drauf und musste warten, bis die Frau ausgestiegen ist!' ”
Quelle: „Frau im Trend”, Ausgabe 13/2012 vom 23.3.2012.

„Mutter: 'Könntest du dich in der Schule nicht mehr anstrengen? Sonst wird nie was aus dir!' Der Sohn: 'Ich will mich nicht anstrengen. Ich möchte nicht reich werden. Ich möchte nicht intelligent werden, sondern einfach so wie Papa!' ”
Quelle: „neue woche”, Ausgabe 13/2012 vom 23.3.2012

Der Richter fragt die scheidungswillige Ehefrau: „Seit wann ist denn Ihre Ehe zerrüttet?“ Antwort: „Eigentlich schon von Anfang an, als er unbedingt mit auf’s Hochzeitsfoto wollte!“
Eigene Sammlung aus vielen Quellen