Hintergrund:
Bislang galt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Fahrten zu einer Fort- oder Ausbildungsstätte die begrenzende Regelung zur Entfernungspauschale (Urteil Az. VI R 44/10 ausdrücklich. Er hatte über den Abzug von Kosten für Fahrten zur Hochschule im Rahmen eines Vollzeitstudiums zu entscheiden. Er führte aus, der Regelung zur Entfernungspauschale liege der Gedanke zugrunde, dass die regelmäßige Arbeitsstätte auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt sei, so dass der Arbeitnehmer sich hierauf einstellen und auf eine Minderung der Fahrtkosten für den Weg zu seiner Arbeitsstätte hinwirken könne. Bei einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, auch bei einem Vollzeitstudium, sei die Bildungsstätte hingegen regelmäßig nur vorübergehend aufzusuchen. Die vorstehenden Erwägungen seien daher auf die Fahrten zu Bildungseinrichtungen nicht übertragbar.
Im Übrigen definiert der BFH den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte nunmehr als „eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb“.
Fortan werden Fahrtkosten zur Bildungsstätte also in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.