Wer presserechtlich abgemahnt wird, kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Kostenrisiko bis zum Vollmachtsnachweis verweigern. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 1. März 2012 entschieden. Es folgt damit der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 1120), wonach zwar eine Zurückweisung der Abmahnung mangels Vollmachtsvorlage (§ 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) in der Regel ausgeschlossen ist, der Anspruchsgegner aber bei Zweifeln an der Vertretungsmacht die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen kann. Die Vollmacht ist im Original oder in beglaubigter Kopie beizubringen.
Der Fall:
Eine Medienäußerung betraf die Mutter eines bekannten Sängers. Der abmahnende Anwalt legte eine Prozessvollmacht des Sohnes vor. Der Sohn wiederum berief sich auf eine ihm angeblich von der Mutter erteilte Generalvollmacht. Die Zeitschrift kündigte an, eine Unterlassungserklärung abzugeben, zweifelte aber an der Bevollmächtigung des Sohnes und forderte die Vorlage der Vollmacht. Übermittelt wurde daraufhin lediglich eine unbeglaubigte Faxkopie, die zudem teilweise abgedeckt war. Als das Medium sich damit nicht zufrieden gab, erwirkte der Anwalt für die Mutter eine einstweilige Verfügung. Der Verlag legte einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch ein.
Die Entscheidung des Kammergerichts:
Das KG hielt den Kostenwiderspruch – anders als noch das Landgericht – für begründet und erlegte der Anspruchstellerin, also nicht dem abgemahnten Verlag, die Kosten des Rechtsstreits auf. „Der Schuldner, der auf anwaltliche Abmahnung erklärt, er sei zur Abgabe der verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärung bereit, wenn ihm der abmahnende Rechtanwalt eine Vollmacht vorlege, hat durch sein Verhalten keinen Anlass zur Stellung des Verfügungsantrages gegeben, sofern es dem Antragsteller zumutbar war, diesem Verlangen vor Einleitung des Verfügungsverfahrens zu entsprechen (...) Diesem Verlangen ist die Antragstellerin nicht hinreichend nachgekommen. Denn die Vollmacht ist durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen.“
Anmerkung:
Dass sich auf der Vollmacht auch die Anschrift der Vollmachtgeberin befand, führte nicht zur Unzumutbarkeit der Vollmachts-Vorlage (Kammergericht: „unerheblich“).