Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht, Az.: B-8006/2010, entschied über die Wort-/Bildmarken:

Jüngere Marke

Ältere Marke

Die Inhaberin der jüngeren Marke wandte ein, dass das Wort „viva“ gemeinfrei sei und die Gestaltungen hinreichend in Wort und Bild abwichen. Dies sah das IGE jedoch anders, weswegen sich nun das Beschwerdegericht mit der Sache befassen musste:
Das Bundesverwaltungsgericht sah eine hinreichende Markenähnlichkeit und ließ den Gegenargumenten wenig Raum:

  • „In Zusammenhang mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 vermag der Begriff "viva" möglicherweise positive Assoziationen zu erwecken. Jedoch wird dadurch, selbst wenn es sich bei der Herbeiführung von Lebensfreude um einen allfälligen Zweck oder eine mögliche Wirkung dieser Dienstleistungen handeln sollte, keine direkt beschreibende Aussage vermittelt.“
  • Zwar seien, so das Gericht, schriftbildliche Abweichungen zu erkennen, jedoch übernehme „das jüngere Zeichen [in akustischer Hinsicht] die Widerspruchsmarke vollumfänglich. Das angefügte Element "Figurstudios für Frauen" dürfte als rein beschreibender Hinweis auf die Natur der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin verstanden werden.

Anmerkung:
Der BGH hat in seiner Entscheidung (Az.: BGH, I ZR 31/09 – Kappa) zur Frage Stellung genommen, ob eine hinreichende Ähnlichkeit in akustischer Hinsicht nicht durch weitere Bildelemente neutralisiert werden könne. Damals standen sich folgende Marken gegenüber:

Jüngere Marke

Ältere Marke

Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass die Marken nicht verwechslungsfähig seien, da das „Gemini-Logo“ dominiere und die Gestaltungen stark voneinander abwichen. Der BGH teilte diese Auffassung jedoch nicht, da seiner Ansicht nach nur dann eine Neutralisation in Betracht käme, wenn die betroffenen Waren idR „auf Sicht“ gekauft werden. Da entsprechende Feststellungen fehlten, verwies der BGH die Sache zurück.
Insoweit unterscheidet sich die schweizerische von der deutschen Rechtsprechung.

„Sie ärgert sich Abend für Abend, weil er ewig prahlt. Überhaupt hat sie genug von ihm. Jeden Abend fällt ihm nichts anderes ein als: 'Gute Nacht, Mutter von drei Kindern.' Eines Tages platzt ihr der Kragen, und sie antwortet: 'Gute Nacht, Vater von einem Kind.' ”
Quelle: angelehnt an eine Äußerung in der neuen Ausgabe von „Frau im Trend” 22/2012.

Wem ist noch gegenwärtig, dass das Pfingstfest der „Geburtstag der Kirche” ist? Ist es heute sinnvoll, einen solchen Geburtstag zu feiern, an dem das - von Jesus angekündigte - Kommen des Heiligen Geistes gefeiert wird, obwohl Pfingsten in Deutschland heute eher volkstümlich als kirchlich geprägt ist?

Das OLG Köln, Az. 6 U 239/11, entschied jüngst, wann ein Internetanschlussinhaber aus dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung heraus für Urheberrechtsverletzungen haftet, die sein Ehegatte über seinen Internetanschluss begeht. Konkret ging es um das Anbieten eines Computerspiels zum Download. Im Urteil des OLG Köln heißt es, die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten löse noch keine Haftung aus. Dazu sei, so das OLG Köln, entweder die Kenntnis des Anschlussinhabers von den Rechtsverletzungen notwendig, oder dieser müsse eine Aufsichts- bzw. Prüfungspflicht verletzt haben. Letzteres sei zwar der Fall, wenn Kinder den Internetanschluss missbrauchten. Diese Argumentation lasse sich jedoch nicht auf den Missbrauch durch Ehegatten übertragen, zumal einem Internetanschlussinhaber keine anlasslosen proaktiven Prüfungspflichten zumutbar seien.
Da über diese Frage bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das OLG Köln die Revision zum BGH zugelassen.
Anmerkung:
Zu einem Urteil des LG Magdeburg (7 O 2274/09 - Pressemitteilung), in dem es um die missbräuchliche Nutzung des Internetanschlusses durch Kinder ging, haben wir bereits am 20.07.2010 unter „Das Neueste“ berichtet.

Entschieden hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil Az. 4 U 232/11 über die Lesbarkeit einer Fundstellenangabe bei einer Testwerbung. Die Lesbarkeit von Fundstellenangaben war schon öfters Gegenstand von Gerichtsentscheidungen, über die wir auch an dieser Stelle schon mehrfach berichteten: OLG Hamburg vom 24.01.2012, OLG Koblenz vom 14.03.2012, OLG Stuttgart, Az. 2 U 170/10.
Das OLG Karlsruhe hatte über einen Fundstellenhinweis zu urteilen, dessen Schrift unter der Größe 6-Punkt lag. Das Gericht definiert in seinen Urteilsgründen, was „schlecht leserlich“ meint und somit einer fehlenden Fundstellenangabe gleichgestellt ist: „Schlecht leserlich ist eine Angabe dann, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsleser die Angabe auch bei situationsadäquater Aufmerksamkeit allenfalls mit Mühe entziffern kann.“ Diese Mühe hatten die Mitglieder des Senats denn „zwei von drei Senatsmitgliedern [konnten] auch unter Einsatz von Lesebrillen nur mit Mühe“ die Zahlen aus der Fundstellenangabe richtig entziffern. Aus diesen Umständen folgerten die Richter, auf eine ungenügende Lesbarkeit.
Das OLG hob mit dieser Begründung ein den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisendes Urteil des Landgerichts auf und erließ die Verbotsverfügung.

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Darüber hat das OLG Koblenz in einem Urteil vom 14.03.2012 – Az. 9 U 1248/11 – entschieden.
Der Fall:
Ein Kindersitzhersteller hatte in einer Prospektwerbung für seine Produkte mit der Wiedergabe eines Testergebnisses der Stiftung Warentest geworben. Die Fundstellenangabe war mit schwarzer Schrift auf grauem Hintergrund in einer Größe zwischen einer 3-Punkt und 4-Punkt-Schrift wiedergegeben. Der klagende Verbraucherschutzverband hielt das für zu klein und behauptete, eine Lesbarkeit sei nur ab einer Schriftgröße von 6-Punkt gegeben. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen.
Das Urteil:
Das OLG entschied, sich auf ein früheres Urteil des BGH (BGH GRUR 1987, 301) beziehend: Pflichtangaben zu Testergebnissen müssen für einen „normal-sichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung“ lesbar sein. Es kommt daher nicht allein auf die Schriftgröße an, sondern auch auf andere Umstände, z.B. auf den Kontrast oder andere optische Effekte. An diesen Anforderungen fehle es im vorliegenden Fall, so das Gericht. Denn die schwarze Schrift sei in einem grauen Hintergrund eingebettet mit dem Effekt, dass Zahlen wie 0, 3, 6 oder 2 verwischen könnten, weil nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den Zeichen erfolge. Darüber hinaus sei der Druck insgesamt „verwaschen“.
Anmerkung:
Wir hatten schon in der Vergangenheit auf Urteile verwiesen, die sich mit der Lesbarkeit von Fundstellenangaben bei einer Werbung mit Testergebnissen beschäftigten, vgl. OLG Stuttgart Az.: 2 U 170/10 und OLG Hamburg, Az.: 5 W 161/11.

„Bei Müllers klingelt es an der Tür. Ein Polizist steht da und fragt: 'Ist hier jemand Amateurfunker?' - Ja, unser Sohn Willi. Um Himmels Willen, das wird doch nicht verboten sein?' - 'Im Prinzip nicht', sagt der Polizist. 'Aber soeben ist die gesamte Bundesmarine ausgelaufen!' ”
Quelle: die neue Ausgabe von SUPERillu 21/2012

Zum Sachverhalt:
Auf der Internetplattform Az. 5 U 51/11) entschied primär über eine Abwägung der beteiligten Interessen, dass durch das Geschäftsmodell von HolidayCheck nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird. Hierzu vertiefte es: „Dieser […] auf ein vollständiges Verbot gerichtete Unterlassungsantrag ist unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit der einzelnen Nutzer und der Allgemeinheit zu weitgehend. Vielmehr hat es […] bei den […] Unterlassungsansprüchen dabei zu bleiben, dass mit ihnen nur das jeweilige rechtsverletzende Verhalten verboten werden, also nur die einzelne, konkret rechtswidrige geschäftliche Handlung Gegenstand eines Verbots sein kann.“
Das LG Berlin (Urteil vom 16.02.2012, Az. 52 O 159/11) entschied nachher, dass den Betreiber eines solchen Bewertungsportals zudem keine umfassenden Vorabprüfungspflichten treffen. Zum einen ergibt sich das bereits aus Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG), zum anderen gelte dies erst recht, wenn an einer solchen Plattform kein wirtschaftliches Interesse des Betreibers besteht. HolidayCheck sei für die Betreiber wirtschaftlich neutral, weil ihnen letztlich egal sein könne, welches Hotel der Besucher der Seite bucht. Schluss ist außerdem bei der Gefährdung des Geschäftsmodells – Anforderungen mit dieser drastischen Folge sind, so das LG Berlin unter Verweis auf mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, an die Anbieter von Diensten nicht zu stellen.